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zur Bienenfütterung wurde durch die Landeszentralbehörden in Ver
bindung mit den Jmkerverbänden vorgenommen. Im Wirtschafts
jahre 1916/17 werden für jedes überwinterte Volk insgesamt nur
K'/r kg versteuerten und unversteuerten Zuckers zugeteilt.
In kleineren Mengen kommen Zuckerzuteilungen noch in Betracht
für die Weinzuckerung, die Herstellung von Kaffee und
Getreidekaffee, von Säuglingsnährmitteln und
Krankenkost, von obergärigem Bier (Berliner Weißbier).
Zu technischen Zwecken wird Zucker in verschwindend kleinen
Mengen noch für die Glas- und Spiegelindustrie, zur Herstellung von
Buchwalzenmasfe, Jsoliergefäßen, Tinten, Hektographenmasse, Über
tragungspapier, photographischem Papier, Klebstoffen, künstlichem
Gummi, Stempelfarben, sowie Farben aller Art, zugeteilt.
Ungefähr zwei Drittel der für die Zucker verarbeitenden Ge
werbe im Wirtschaftsjahr 1916/17 vorgesehenen Zuckermenge werden
für die Herstellung von Ausstrich Mitteln verwendet.
IV. Süßstoff.
Gleichzeitig mit der Frage einer Einschränkung des Zuckerver
brauches im Reiche war die Frage der Zulassung von künstlichen Süß
stoffen aufgetaucht. Schon in den ersten Monaten des Krieges hatten
einige Tageszeitungen den Vorschlag gebracht, die gesetzlichen Be
schränkungen des Saccharin-Verkaufes und -Verbrauches für die
Kriegsdauer aufzuheben und Saccharin allgemein zuzulassen. Damals
schrieb die „Deutsche Zuckerindustrie"^) folgendes: „In einigen süd
deutschen Zeitungen wird die unglaubliche Forderung erhoben, den
Saccharinverkaus während des Krieges allgemein zuzulassen, und
damit begründet, daß ein Zuckermangel vorhanden ist. Letzteres ist
nun ganz und gar nicht der Fäll, und darum ist es nicht zu verstehen,
daß man gerade jetzt, wo es gilt, der ärmeren Bevölkerung Zucker
als einen vollwertigen Nährstoff darzubieten, diesen durch das Süß-
mittel Saccharin ersetzen möchte."
Achtzehn Monate später hatten sich die Verhältnisse so weit ent
wickelt, daß die Reichsregierung sich gezwungen sah, der Frage der
Freigabe von Saccharin näherzutreten. Durch Bekanntmachung vom
30. März 1916 wurde der Reichskanzler ermächtigt, Ausnahmen von
den Vorschriften des 8 2 des Süßstoffgesetzes vom 7. Juli 1902
zuzulassen. In der Folgezeit wurde Saccharin als Ersatz für Zucker
9 „Deutsche Zuckerindustrie", Jahrgang 1914, Seite 745.