Full text: Der Zucker im Kriege

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zur Bienenfütterung wurde durch die Landeszentralbehörden in Ver 
bindung mit den Jmkerverbänden vorgenommen. Im Wirtschafts 
jahre 1916/17 werden für jedes überwinterte Volk insgesamt nur 
K'/r kg versteuerten und unversteuerten Zuckers zugeteilt. 
In kleineren Mengen kommen Zuckerzuteilungen noch in Betracht 
für die Weinzuckerung, die Herstellung von Kaffee und 
Getreidekaffee, von Säuglingsnährmitteln und 
Krankenkost, von obergärigem Bier (Berliner Weißbier). 
Zu technischen Zwecken wird Zucker in verschwindend kleinen 
Mengen noch für die Glas- und Spiegelindustrie, zur Herstellung von 
Buchwalzenmasfe, Jsoliergefäßen, Tinten, Hektographenmasse, Über 
tragungspapier, photographischem Papier, Klebstoffen, künstlichem 
Gummi, Stempelfarben, sowie Farben aller Art, zugeteilt. 
Ungefähr zwei Drittel der für die Zucker verarbeitenden Ge 
werbe im Wirtschaftsjahr 1916/17 vorgesehenen Zuckermenge werden 
für die Herstellung von Ausstrich Mitteln verwendet. 
IV. Süßstoff. 
Gleichzeitig mit der Frage einer Einschränkung des Zuckerver 
brauches im Reiche war die Frage der Zulassung von künstlichen Süß 
stoffen aufgetaucht. Schon in den ersten Monaten des Krieges hatten 
einige Tageszeitungen den Vorschlag gebracht, die gesetzlichen Be 
schränkungen des Saccharin-Verkaufes und -Verbrauches für die 
Kriegsdauer aufzuheben und Saccharin allgemein zuzulassen. Damals 
schrieb die „Deutsche Zuckerindustrie"^) folgendes: „In einigen süd 
deutschen Zeitungen wird die unglaubliche Forderung erhoben, den 
Saccharinverkaus während des Krieges allgemein zuzulassen, und 
damit begründet, daß ein Zuckermangel vorhanden ist. Letzteres ist 
nun ganz und gar nicht der Fäll, und darum ist es nicht zu verstehen, 
daß man gerade jetzt, wo es gilt, der ärmeren Bevölkerung Zucker 
als einen vollwertigen Nährstoff darzubieten, diesen durch das Süß- 
mittel Saccharin ersetzen möchte." 
Achtzehn Monate später hatten sich die Verhältnisse so weit ent 
wickelt, daß die Reichsregierung sich gezwungen sah, der Frage der 
Freigabe von Saccharin näherzutreten. Durch Bekanntmachung vom 
30. März 1916 wurde der Reichskanzler ermächtigt, Ausnahmen von 
den Vorschriften des 8 2 des Süßstoffgesetzes vom 7. Juli 1902 
zuzulassen. In der Folgezeit wurde Saccharin als Ersatz für Zucker 
9 „Deutsche Zuckerindustrie", Jahrgang 1914, Seite 745.
	        
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