Full text: Der Zucker im Kriege

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zu geben, wurde dem Reichskanzler übertragen. Auf Grund dieser 
Ermächtigung wurde durch Bekanntmachungvom25. April 
19 16 die Herstellung von Saccharin, das im folgenden allgemein 
nur als Süß st off bezeichnet wurde, der Saccharinfabrik, 
Aktiengesellschaft, vormals Fahlberg, List. & Co., in Magdeburg- 
Südost und der Chemischen Fabrik von Heyden, Aktiengesellschaft, 
in Radebeul-Dresden übertragen. Der hergestellte Süßstoff ist an 
die Kriegschemikalien-Aktiengesellschast, Berlin, zu liefern, die ihn 
der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H., Warenabteilung 3 Süß 
stoff, zur Verfügung stellt. Die Abgabe von Süßstoff durch die 
Zentral-Einkaufs-Gesellschaft erfolgt ausschließlich auf Grund der 
von der Reichszuckerstelle an die Bezugsberechtigten ausgestellten 
Bezugsscheine. Für Süßstoff, der nach dem Süßstoffgesetz 1902 in 
Apotheken zum Verkauf zugelassen war, fanden diese Bestimmungen 
keine Anwendung. Die Preise des Süßstoffs waren der Bestimmung 
des Reichskanzlers vorbehalten. Gewinne aus dem Süßstoffgeschäft 
fließen in keinem Falle der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft zu, sondern 
sind in einem besonderen Fonds zu sammeln, der der Verfügung des 
Reichskanzlers untersteht. 
Da infolge des Zuckermangels die Verwendung von Zucker in 
verschiedenen Industriezweigen untersagt wurde, wurde hierfür als 
Ersatz Süßstoff überwiesen. Die Verwendung von Süß- 
st o f f wurde z u n ä ch st g e st a t t e t zur Herstellung von 
Limonaden (natürlichen oder künstlichen sowie limonadenartigen 
Getränken aller Art mit und ohne Kohlensäure). Durch Bekannt 
machung vom 26. Mai 1916 wurde die Verwendung von Süßstoff 
weiter gestattet zur Süßung von natürlichen und künstlichen Frucht 
säften aller Art — ausgenommen zur Herstellung von solchen Frucht- 
syrupen, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneien 
Verwendung zu finden — also insbesondere zum Zwecke der Süßung 
von Grundstoffen für die Herstellung von Limonaden sowie sonstigen 
gesüßten natürlichen und künstlichen Fruchtsäften und fruchtsaftartigen 
Getränken aller Art. Durch Bekanntmachung vom 7. Juli 1916 
wurde die Verwendung von Süßstoff weiter erlaubt bei der Her 
stellung von; 
Dunstobst und Kompott (das sind eingemachte ganze Früchte. 
oder größere Fruchtstücke), 
Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, 
Wermutwein, Likören, Bowlen (Maitrank), Punschextrakten 
aller Art sowie Grundstoffen für solche und ähnliche 
Getränke,
	        
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