Full text : Der Zucker im Kriege

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zu  geben,  wurde  dem  Reichskanzler  übertragen.  Auf  Grund  dieser
Ermächtigung  wurde  durch  Bekanntmachungvom25.  April
19  16  die  Herstellung  von  Saccharin,  das  im  folgenden  allgemein
nur  als  Süß  st  off  bezeichnet  wurde,  der  Saccharinfabrik,
Aktiengesellschaft,  vormals  Fahlberg,  List.  &  Co.,  in  Magdeburg-Südost
  und  der  Chemischen  Fabrik  von  Heyden,  Aktiengesellschaft,
in  Radebeul-Dresden  übertragen.  Der  hergestellte  Süßstoff  ist  an
die  Kriegschemikalien-Aktiengesellschast,  Berlin,  zu  liefern,  die  ihn
der  Zentral-Einkaufs-Gesellschaft  m.  b.  H.,  Warenabteilung  3  Süßstoff, ­
  zur  Verfügung  stellt.  Die  Abgabe  von  Süßstoff  durch  die
Zentral-Einkaufs-Gesellschaft  erfolgt  ausschließlich  auf  Grund  der
von  der  Reichszuckerstelle  an  die  Bezugsberechtigten  ausgestellten
Bezugsscheine.  Für  Süßstoff,  der  nach  dem  Süßstoffgesetz  1902  in
Apotheken  zum  Verkauf  zugelassen  war,  fanden  diese  Bestimmungen
keine  Anwendung.  Die  Preise  des  Süßstoffs  waren  der  Bestimmung
des  Reichskanzlers  vorbehalten.  Gewinne  aus  dem  Süßstoffgeschäft
fließen  in  keinem  Falle  der  Zentral-Einkaufs-Gesellschaft  zu,  sondern
sind  in  einem  besonderen  Fonds  zu  sammeln,  der  der  Verfügung  des
Reichskanzlers  untersteht.
Da  infolge  des  Zuckermangels  die  Verwendung  von  Zucker  in
verschiedenen  Industriezweigen  untersagt  wurde,  wurde  hierfür  als
Ersatz  Süßstoff  überwiesen.  Die  Verwendung  von  Süßst
  o  f  f  wurde  z  u  n  ä  ch  st  g  e  st  a  t  t  e  t  zur  Herstellung  von
Limonaden  (natürlichen  oder  künstlichen  sowie  limonadenartigen
Getränken  aller  Art  mit  und  ohne  Kohlensäure).  Durch  Bekanntmachung ­
  vom  26.  Mai  1916  wurde  die  Verwendung  von  Süßstoff
weiter  gestattet  zur  Süßung  von  natürlichen  und  künstlichen  Fruchtsäften ­
  aller  Art  —  ausgenommen  zur  Herstellung  von  solchen  Fruchtsyrupen,
  die  dazu  bestimmt  sind,  bei  der  Herstellung  von  Arzneien
Verwendung  zu  finden  —  also  insbesondere  zum  Zwecke  der  Süßung
von  Grundstoffen  für  die  Herstellung  von  Limonaden  sowie  sonstigen
gesüßten  natürlichen  und  künstlichen  Fruchtsäften  und  fruchtsaftartigen
Getränken  aller  Art.  Durch  Bekanntmachung  vom  7.  Juli  1916
wurde  die  Verwendung  von  Süßstoff  weiter  erlaubt  bei  der  Herstellung ­
  von;
Dunstobst  und  Kompott  (das  sind  eingemachte  ganze  Früchte.
oder  größere  Fruchtstücke),
Schaumwein  und  schaumweinähnlichen  Getränken,
Wermutwein,  Likören,  Bowlen  (Maitrank),  Punschextrakten
aller  Art  sowie  Grundstoffen  für  solche  und  ähnliche
Getränke,
            
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