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Märkten Deutschlands im August und September 1914, verglichen mit
den gleichen Monaten des Vorjahres, folgende Beschickung auf:
^gfiOl'd e t
-K älber
Schafe
Schweine
Auqust WH.. ..
. . 123 560
87 344
80 980
522 077
„ 1913....
. . 117 241
101 082
118 344
478 456
September 1914
. . 135 333
94 815
94 697
689 170
„ 1913
. . 127 575
97 700
106 384
522 506
Um einen unwirtschaftlichen Verbrauch des Viehs zu verhindern,
erließ der Bundesrat am 11. September 1914 für die Dauer von
3 Monaten ein VerbotdesSchlachtensvon Kälbern unter 75 kg
Lebendgewicht und von weiblichen noch nicht 7 Jahre alten Rindern.
Gleichzeitig wurden die Landcszentralbehörden ermächtigt, auch für die
Schlachtung von Schweinen Beschränkungen anzuordnen, wovon zu
nächst die Bayerische Regierung Gebrauch machte, indem, sie am
17. September 1914 das Schlachten von Schweinen unter 60 kg
für die Dauer von 3 Monaten verbot. Auch die Badische und
Württembergische Regierung erließen am 10. und 21. Oktober 1914
ähnliche Vorschriften, mährend Preußen dadurch eingriff, daß es
Mittel zur Verfügung stellte, „um den Übergang von Zucht- und
Magervich, und zwar von Schweinen und Rindvieh, zu dessen Durch
haltung die Besitzer nicht imstande sind, an andere geeignete Züchter
und Master zu ermöglichen."
Dieses erste Schlachtverbot der Kriegswirtschaft hat von
verschiedenen Seiten Widerspruch erfahren. So bezeichnen
K u c z y n s k i und Z u n tz (Unsere bisherige und unsere künftige
Ernährung im Kriege, Verlag Friedrich Viewcg & Sohn in Braun
schweig 19115) die vor Erlaß des Verbotes erfolgten überstürzten Rot-
verkäufe von Vieh als „ganz dazu angetan, die notwendige Ver
minderung zu beschleunigen". Eine genauere Prüfung der Ver
hältnisse läßt jedoch das erlassene Verbot als g e r e ch t f e r t i g t er
scheinen; denn die starke Viehabstoßung hatte ihren Grund haupt
sächlich in dem durch die noch ungewohnten Kriegsverhältnisse hervor
gerufenen Bestreben, Bargeld zu bekommen, wobei sich ganz besonders
die kleinen Leute zum Verkauf verleiten ließen, bei denen ein Grund
zur Viehabgabe nicht vorlag, da sie die Fütterung hauptsächlich mit
Rauhfutter und fast ganz ohne Kraftfutter durchführen. Ganz be
sonders stark war die Abstoßung von Kälbern und Jungvieh, die man
bald wieder ergänzen zu können hoffte, und damit wäre ohne Erlaß des
Verbotes eine Bedrohung der Nachzucht gegeben gewesen.