Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

hatte  Zunächst  zu  Zweifeln  geführt,  worauf  das  Kriegsernährungsamt
entschied,  daß  „Dauerwurst"  jede  Wurst  ist,  die  rein  ans  Fleisch  oder
Eingeweiden  oder  Fett'  besteht  und  durch  Hängenlassen  an  der  Luft
oder  Räuchern  verhältnismäßig  wasserarm  und  dadurch  auf  längere
Zeit  haltbar  gemacht  ist.  Neuerdings  ist  das  weiter  auf  alle  auch
nur  angeräucherten  Würste  ausgedehnt  worden,  die  reine  Fleischwürste ­
  sind,  da  für  sic  kein  Anlaß  zu  bevorzugender  Berechnung  besteht.
Die  Normalkarte  von  250g  wöchentlich  (Fleisch  mit
Knochen)  kommt  den  bezugsberechtigten  Personen  zu,  die  über  sechs
Jahre  alt  sind,  während  Kinder  bis  zum  Beginn  des  Kalenderjahres,
in  dem  sie  das  sechste  Jahr  vollenden,  nur  die  Hälfte  dieser  Wochenmenge ­
  zugeteilt  erhalten.  —  Diese  Regelung  hat  im  Laufe  der  Zeit
mehrere  wichtige  Erweiterungen  erfahren.
Von  vornherein  war  die  Möglichkeit  der  Ausnahmcbewilligung
für  Kranke  offen  gelassen.  Hierfür  hat  später  ein  Runderlaß  des
Kriegsernährungsamts  vom  1.  Februar  1917  feste  Richtlinien  gegeben, ­
  die  für  ambulante  Kranke  den  Kommunalverbänden  Spielraum ­
  innerhalb  ihres  pflichtmäßigen  Ermessens  lassen  und  für  öffentliche ­
  Krankenhäuser  wenigstens  Grundsätze  ausstellen.  Hiernach  sollen
in  letzteren  Kranke  mindestens  300  g  wöchentlich  an  Fleisch  erhalten,
soweit  es  sich  nicht  um  kleine  Kinder  handelt,  und  vorbehaltlich  des
vom  Arzt  zu  ordnenden  Ausgleichs  des  Verbrauchs  unter  den  einzelnen
Patienten.  Bei  Lungenkranken  wird  jene  Normalration  auf  500  g
erhöht  angesetzt,  währeno  Geisteskranke  und  Sieche,  mit  Ausnahme
der  einer  diätetischen  Behandlung  Bedürfenden,  die  Fleischration
der  Gesunden  erhalten.  Das  Rundschreiben  gibt  ferner  Richtlinien
für  das  Verfahren  mit  ärztlichen  Zeugnissen  und  das  Lieferungswesen
  für  Krankenanstalten.
Weiter  hat  die  Besorgnis,  die  Arbeitsfähigkeit  der  kriegswichtigen
Rüstungsindustrie  zu  erhalten,  zu  einer  besonderen  Anordnung
geführt,  wonach  den  S  ch  w  e  r  st  a  r  b  e  i  t  e  r  n  je  100  g  wöchentliche
Sonderzulage,  anderen  Arbeitern  kriegswichtiger  Betriebe  je  50  g
wöchentliche  Sonderzulage,  Bergarbeitern  überdies  150  g  Wurst
für  die  Ernährung  unter  Tage  zuzubilligen  sind.  Die  große
Schwierigkeit,  die  empfangsberechtigten  Arbeiter  abzugrenzen,  sucht
ein  Rundschreiben  des  Kriegsernährungsamts  vom  28.  Januar  1917
dadurch  zu  lösen,  daß  es  die  Bestimmung  der  kriegswichtigen  Betriebe ­
  zu  einer  Aufgabe  der  Kriegsamtsstellen  macht,  die  den  Konimunalverbänden
  entsprechende  Mitteilung  zu  geben  haben,  und  die
errechnete  Gesamtsonderzulage  dem  Betriebe  selbst  zur  Verfügung
stellt,  damit  dieser  sie  den  am  angestrengtesten  Tätigen  —  unter  An-
            
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