Object : Der deutsche Zollverein

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ersten  Male  von  dem  zollgeeinten  Deutschland  aus  dem  Auslande
gegenüber  die  Reziprozität  durchdrückte.  Den  gleichen  Standpunkt
hielt  man  dem  darob  sehr  erstaunten  England  gegenüber  fest,
als  dieses,  übrigens  ganz  selbstverständlicher  Weise,  dieselben  Vergünstigungen ­
  für  Zucker  und  andere  Aolonialprodukte  verlangte,
wie  sie  Holland  gewährt  worden  waren.  Der  Vertrag  vom  2.  März
1841  entsprach  zwar  den  englischen  Forderungen,  bedang  aber
nuninehr  für  sämtliche  deutsche  Schiffe  dieselben  Vergünstigungen
im  Verkehre  mit  englischen  päfen  aus,  die  seiner  Zeit  für  die
preußischen  Schiffe  erwirkt  worden  waren,  daß  sie  nämlich  genau
dieselbe  Zollbehandlung  in  englischen  päfen  zu  beanspruchen  hätten,
wie  die  englischen  Schiffe.  Es  war  das  eine  anerkennenswerte
Durchbrechung  der  Navigationsakte,  wennschon  voin  wirtschaftlichen
Standpunkte  aus  ähnliche  Opposition  entstand,  wie  gegen  den  Vertrag
mit  Holland.  Weitere  Schiffahrts-  und  Pandelsverträge  schloß
der  Zollverein  unter  Preußens  Vermittelung  an:  12.  August  1839
mit  Griechenland,  und,  was  natürlich  bei  weitem  wichtiger
war,  am  22,  Oktober  1840  mit  der  Türkei,  nachdem  England
schon  1838  im  August  und  Frankreich  im  November  die  Pforte
zu  einer  den  Pandelsinteressen  ihrer  Völker  entsprechenden
Regelung  veranlaßt  hatten.  Der  Zollverein  schloß  unter
denselben  Bedingungen  ab.  Auch  Österreich  war  um  dieselbe
Zeit  handelseins  mit  der  Pforte  geworden.  Welch  merkwürdiges
Schauspiel:  unter  Preußens  Führung  schließt  die  Mehrzahl  der
deutschen  Staaten  einen  pandelsvertrag  mit  dem  Orient,  das
damals  noch  zu  Deutschland  gehörige  Österreich  tut  dasselbe,  ohne
daß  die  beiden  Staatengruppen  sich  das  Mindeste  um  einander
kümmern;  der  Bundestag  aber,  der  doch  das  gesamte  Deutschland
darstellen  soll,  tut  nichts  zur  Sache,  weiß  offiziell  nichts  davon,
legt  die  pände  in  den  Schoß.  Bester  ließ  sich  die  Ohnmacht  des
Bundes  im  Gegensatz  zu  der  aufstrebenden  Bedeutung  des  Vereins
gar  nicht  charakterisieren.
Durch  den  Artikel  41  des  Zollvereinsvertrags  war  dessen
Dauer  bis  zum  1.  Januar  1842  festgesetzt.  Da  von  deu
            
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