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Dasselbe Listenverfahren ist im Sommer 1917 für die vorüber
gehend gewährte kommunale Zusatzkarte mit dein Erfolge geint
worden, daß diese überall reibungslos beliefert werden konnte.
Abweichende Regelungen ergeben sich nur bei der Zuteilung der
oben behandelten besonderen S ch w e r st a r b e i t c r z u l a g e n.
Nach der Absicht des Kriegsernährungsantts sollten diese nicht im
Schlächterladen zu haben sein, da sie dann nicht sicher dem bedachten
Nüstungsarbeiter zugute gekommen wären, der sie nach Befinden der
Familie hätte überlassen können. Das Fleisch für diese Zulagen sollte
vielmehr de» Rüstungsbetriebcn selbst zugehen, die cs folglich unter
Übergehung des Kleinhandels und der Kartenfrage unmittelbar zur
Speisung der Bedachten verwendeten.
Besonderheiten bot die Befriedigung des Bedarfs der G a st -
und S ch a ii k b e t r i e b c. Diesen muhte Gelegenheit _ geboten
werden, die den Gästen abgenonrmeneu Fleischkartenabschnitte dem
Metzger ebenfalls zur Kundenlistc anzumelden. Besonders im Anfang
führte das leicht dazu, daß bei knappem Vorrat die Gastwirtschaften
am ehesten und besten bedient wurden, da sie die größten Abnehmer
ivarcn, so daß hinterher einzelne Verbraucher ganz oder teilweise
leer ausgingen. Dies wurde von einzelnen Städten dadurch ver
hindert, daß sie für jeden Gastwirtschaftsbetrieb Höchstmengen (Kon
tingente) einführten, von anderen so, daß sie die Gastwirte aus eine
besondere Knndeiilistc verwiesen, deren Befriedigung erst an die Reihe
kam, wenn die Einzelverbraucher ihren Mundteil erhalten hatten.
Eine ganz wesentliche Bedeutung erhielt die Kundenliste mit der
Rücklieferung der Fleischkartenabschnitte der eingetragenen Kunden
in der Zeit der „verbilligten" F l e i s ch z u l a g c. Hier
innßte das Rätsel gelöst werden, wie die Verbilligung mit den
Fleischern abzurechnen war. An vielen Orten forderte man Vorlage
der kommunalen Kartenabschnitte der Besteller, um dann von vorn
herein das hierzu nötige Fleisch dem Metzger sofort billiger abzugeben,
1° daß jede weitere Abrechnung mit ihm unterblieb. Anderwärts
beließ man cs bei den alte» Preisen, verlangte, daß der Metzger gegen
Kommnnalkartenabschnitte billiger lieferte, und vergütete ihm sodann
die Abschnitte mit dem Verbilligungssatze. Hierbei ist zu beachten
gewesen, daß in G a st -und S ch a n k w i r t s ch a f t e n die Ver
billigung im Sinne der Zusatzkarte rein technisch unausführbar ist.
Wo also in solchen Wirtschaften gegen die Züsatzkarte Fleischspeisen
abgegeben werden durften, mußte dafür Sorge getragen werden, daß
der Betriebsinhaber auf die — etwa zu besonderer Kundenlistc oder
gar Amtsstelle — znrückgelieferten koininnnale» Abschnitte keine