Full text: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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Dasselbe Listenverfahren ist im Sommer 1917 für die vorüber 
gehend gewährte kommunale Zusatzkarte mit dein Erfolge geint 
worden, daß diese überall reibungslos beliefert werden konnte. 
Abweichende Regelungen ergeben sich nur bei der Zuteilung der 
oben behandelten besonderen S ch w e r st a r b e i t c r z u l a g e n. 
Nach der Absicht des Kriegsernährungsantts sollten diese nicht im 
Schlächterladen zu haben sein, da sie dann nicht sicher dem bedachten 
Nüstungsarbeiter zugute gekommen wären, der sie nach Befinden der 
Familie hätte überlassen können. Das Fleisch für diese Zulagen sollte 
vielmehr de» Rüstungsbetriebcn selbst zugehen, die cs folglich unter 
Übergehung des Kleinhandels und der Kartenfrage unmittelbar zur 
Speisung der Bedachten verwendeten. 
Besonderheiten bot die Befriedigung des Bedarfs der G a st - 
und S ch a ii k b e t r i e b c. Diesen muhte Gelegenheit _ geboten 
werden, die den Gästen abgenonrmeneu Fleischkartenabschnitte dem 
Metzger ebenfalls zur Kundenlistc anzumelden. Besonders im Anfang 
führte das leicht dazu, daß bei knappem Vorrat die Gastwirtschaften 
am ehesten und besten bedient wurden, da sie die größten Abnehmer 
ivarcn, so daß hinterher einzelne Verbraucher ganz oder teilweise 
leer ausgingen. Dies wurde von einzelnen Städten dadurch ver 
hindert, daß sie für jeden Gastwirtschaftsbetrieb Höchstmengen (Kon 
tingente) einführten, von anderen so, daß sie die Gastwirte aus eine 
besondere Knndeiilistc verwiesen, deren Befriedigung erst an die Reihe 
kam, wenn die Einzelverbraucher ihren Mundteil erhalten hatten. 
Eine ganz wesentliche Bedeutung erhielt die Kundenliste mit der 
Rücklieferung der Fleischkartenabschnitte der eingetragenen Kunden 
in der Zeit der „verbilligten" F l e i s ch z u l a g c. Hier 
innßte das Rätsel gelöst werden, wie die Verbilligung mit den 
Fleischern abzurechnen war. An vielen Orten forderte man Vorlage 
der kommunalen Kartenabschnitte der Besteller, um dann von vorn 
herein das hierzu nötige Fleisch dem Metzger sofort billiger abzugeben, 
1° daß jede weitere Abrechnung mit ihm unterblieb. Anderwärts 
beließ man cs bei den alte» Preisen, verlangte, daß der Metzger gegen 
Kommnnalkartenabschnitte billiger lieferte, und vergütete ihm sodann 
die Abschnitte mit dem Verbilligungssatze. Hierbei ist zu beachten 
gewesen, daß in G a st -und S ch a n k w i r t s ch a f t e n die Ver 
billigung im Sinne der Zusatzkarte rein technisch unausführbar ist. 
Wo also in solchen Wirtschaften gegen die Züsatzkarte Fleischspeisen 
abgegeben werden durften, mußte dafür Sorge getragen werden, daß 
der Betriebsinhaber auf die — etwa zu besonderer Kundenlistc oder 
gar Amtsstelle — znrückgelieferten koininnnale» Abschnitte keine
	        
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