Full text: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

preise durch die Verordnung über die Preise der landwirtschaft 
lichen Erzeugnisse aus der Ernte 191-7 und für Schlachtvieh vom 
19. März 1917 in Verbindung mit der Verordnung über die 
Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 
5. April 1917 mit Wirkung vom 1. Mai und 1. Juli 1917 für das 
ganze Reichsgebiet festgelegt. 
d) 11 n k o st c n u n d Verl u st c. 
Die Unkosten uub Verluste zerfallen in solche, die beim 
Erwerb des Tieres und bis zur Anlieferung an die Schlachtflätte, 
ferner durch die Schlachtung und die Zerlegung des ausgeschlachteten 
Tierkörpers zum Zwecke der Zuteilung an den Ladenschlächter ent 
stehen. 
Zu erstere n Unkosten gehören die U m s a tz - und Ver 
mittlungsgebühren der V i e h h a n d e l s v e r b ä n d e, die 
auch das T r a n S p o r t r i f i k o einschließen und früher bei Großvieh 
meistens 7% betrugen, in letzter Zeit aber auf ö 1 /^ (in Preußen), 
3 (in Thüringen) zurückgegangen sind. Die Belastung des 
Fleischpreises durch die Vichhandelsgebührcn wechselt nicht nur nach 
der Höhe des prozentualen Zuschlages und des Lebendgewichtspreises, 
sondern auch nach dem Ausfall der Schlachtausbeutc. Der auf 1 leg 
Fleisch entfallende Betrag beläuft sich z. B. 
bei einem Viehpreise von 1,90 Ji für 1 kg, 
7 % Viehhandelsgcbnhr und 55% Schlachtausbeute auf 24 ty 
1% .. 48% .. .. 26 
7% „ 40% „ „ 38 „ 
bei einem Viehpreise von 1,60 Ji für 1 kg, 
7% ViehhaudelSpebühr und 55% Schiachtausbcute auf 20 
48% 
23 
28 
16 
18,6 
22 
Ferner zählen hierzu die F r a ch t k o st e n, die bei weiter Entfernung 
des Bedarftgebictes vom Erzeugungsgcbiet den Ankaufspreis eines 
Schlachttieres wesentlich verteuern. Sic betrugen nach den Er 
mittlungen der Preisprüfungsabteilung der Reichsfleischstelle 
bei Rindern bis 1,50% des Lebendgewichtspreises 
„ Kälbern 1,67% 
„ Schweinen „ 1,12% 
„ Schafen „ 2,59% „
	        
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