preise durch die Verordnung über die Preise der landwirtschaft
lichen Erzeugnisse aus der Ernte 191-7 und für Schlachtvieh vom
19. März 1917 in Verbindung mit der Verordnung über die
Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom
5. April 1917 mit Wirkung vom 1. Mai und 1. Juli 1917 für das
ganze Reichsgebiet festgelegt.
d) 11 n k o st c n u n d Verl u st c.
Die Unkosten uub Verluste zerfallen in solche, die beim
Erwerb des Tieres und bis zur Anlieferung an die Schlachtflätte,
ferner durch die Schlachtung und die Zerlegung des ausgeschlachteten
Tierkörpers zum Zwecke der Zuteilung an den Ladenschlächter ent
stehen.
Zu erstere n Unkosten gehören die U m s a tz - und Ver
mittlungsgebühren der V i e h h a n d e l s v e r b ä n d e, die
auch das T r a n S p o r t r i f i k o einschließen und früher bei Großvieh
meistens 7% betrugen, in letzter Zeit aber auf ö 1 /^ (in Preußen),
3 (in Thüringen) zurückgegangen sind. Die Belastung des
Fleischpreises durch die Vichhandelsgebührcn wechselt nicht nur nach
der Höhe des prozentualen Zuschlages und des Lebendgewichtspreises,
sondern auch nach dem Ausfall der Schlachtausbeutc. Der auf 1 leg
Fleisch entfallende Betrag beläuft sich z. B.
bei einem Viehpreise von 1,90 Ji für 1 kg,
7 % Viehhandelsgcbnhr und 55% Schlachtausbeute auf 24 ty
1% .. 48% .. .. 26
7% „ 40% „ „ 38 „
bei einem Viehpreise von 1,60 Ji für 1 kg,
7% ViehhaudelSpebühr und 55% Schiachtausbcute auf 20
48%
23
28
16
18,6
22
Ferner zählen hierzu die F r a ch t k o st e n, die bei weiter Entfernung
des Bedarftgebictes vom Erzeugungsgcbiet den Ankaufspreis eines
Schlachttieres wesentlich verteuern. Sic betrugen nach den Er
mittlungen der Preisprüfungsabteilung der Reichsfleischstelle
bei Rindern bis 1,50% des Lebendgewichtspreises
„ Kälbern 1,67%
„ Schweinen „ 1,12%
„ Schafen „ 2,59% „