DHike, SGeburtenrüdgang und Sozialrejoum
gegenüber ihren Kindern aber enthält unjere Sejfeßgebung fehr wenig.
Wohl erklärt daz SGefeg, daß „Verwandte in gerader Linie“, alfo Eltern
und Kinder in gleider Weije „verpflichtet find, einander Unterhalt zu
gewähren” (BGB $ 1601), aber wo bleibt die Durchführung? Erft wenn die
Armenverwaltung eintreten muß, weiß Ddiefe gegebenenfallz® die Kinder
zu den Koften des Unterhaltz der Eltern durch Lohnbefchlaanahme uf.
zrjolgreich heranzuziehen; Hier fOhredt man vor „Bureaukratie“ und „Scha-
dlone“ nicht zurüc, und wiederum mit Mecht, aber was im Interefje der
Semeinde recht ijt, follte das nicht im Interejfe der Eltern billig fein?
Sewiß kann der Zwang des Gejebes die Liebe nicht erjegen, aber es
jann und follte jedenfallz8 die Mindeftfordberung der Liebes:
oflidgt erzwungen merden. Dieje Mindejtforderung richtet fich
ach der gewohnten Lebenshaltung der Familie und nach dem Einkommen
der Kinder und kann nicht mit der LebenSnotdurft nach dem Mapfitabe der:
Armenverwaltung als erJhöpft gelten. Die gejeßgeberifde Sanktion und
kraftvolle Durchfekung Ddiefer Forderung durch ent;prechende behördliche
Rorjchriften und Einrightungen würde aber zugleidh auch allgemein er-
ieherijd wirken, indem fie die fittlide Anjhanung über die Pflichten der
Rinder gegenüber ihren Eltern nachdrücklich {tüßt und dem allgemeinen
Kechtägefühl Senugtmung verfhafft. Sie würde vor alleın für Eltern und
Rinder eine Warnungstafel und Mahnung fein, ji unter fich zu vertragen.
30 erfhöpft fih die Wirkung gefeblidher Megelung nicht mit den Fällen,
vo biefe tatfächlidh eingreift, Jondern weit bedeutjamer ijt, daß die bisher
geltenden Hrijtlidhen Antchauungen über die PflLidtendesvierten
Sebotes auch in der Gefeggebung wieder Anerken-
nung und Geltung gewinnen und Kinder wie Eltern fidh bemühen, den
Sinariff der Obriakeit im Interelfe der Chre der Familie zu verhüten
3 Keaelung der Ausiöhnung der Minderjährigen
Das Recht der Eltern bezüglidh des Lohnes der Minderjährigen i{t
in der Gewerbeordnung auch wieder prinzipiell durchaus anerkannt, jedoch
{it die Durchführung nicht allgemein geregelt, jondern ortsjtatutarijdher
Beftimmung vorbehulten, Auf Grund des $ 119 a Abi. 2 der Gewerbe-
arduung ann durch jtatutarifdHe Beftinmmung einer Ge
neinde oder eines weitern Kommunalverbandes für alle Gewerbe
hetriebe oder gewijje Arten derfjelben feitgejeßt werden:
a) daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn.
an die Eltern oder VBormünder und nur mitderenfAHriftlidher
Bujltimmung oder nad deren BefdhHeinigung Über den
Empfang der legten LohHnzahlung unmittelbar an die Minderiährigen.
gezahlt wird: