Full text: Geburtenrückgang u. Sozialreform

DHike, SGeburtenrüdgang und Sozialrejoum 
gegenüber ihren Kindern aber enthält unjere Sejfeßgebung fehr wenig. 
Wohl erklärt daz SGefeg, daß „Verwandte in gerader Linie“, alfo Eltern 
und Kinder in gleider Weije „verpflichtet find, einander Unterhalt zu 
gewähren” (BGB $ 1601), aber wo bleibt die Durchführung? Erft wenn die 
Armenverwaltung eintreten muß, weiß Ddiefe gegebenenfallz® die Kinder 
zu den Koften des Unterhaltz der Eltern durch Lohnbefchlaanahme uf. 
zrjolgreich heranzuziehen; Hier fOhredt man vor „Bureaukratie“ und „Scha- 
dlone“ nicht zurüc, und wiederum mit Mecht, aber was im Interefje der 
Semeinde recht ijt, follte das nicht im Interejfe der Eltern billig fein? 
Sewiß kann der Zwang des Gejebes die Liebe nicht erjegen, aber es 
jann und follte jedenfallz8 die Mindeftfordberung der Liebes: 
oflidgt erzwungen merden. Dieje Mindejtforderung richtet fich 
ach der gewohnten Lebenshaltung der Familie und nach dem Einkommen 
der Kinder und kann nicht mit der LebenSnotdurft nach dem Mapfitabe der: 
Armenverwaltung als erJhöpft gelten. Die gejeßgeberifde Sanktion und 
kraftvolle Durchfekung Ddiefer Forderung durch ent;prechende behördliche 
Rorjchriften und Einrightungen würde aber zugleidh auch allgemein er- 
ieherijd wirken, indem fie die fittlide Anjhanung über die Pflichten der 
Rinder gegenüber ihren Eltern nachdrücklich {tüßt und dem allgemeinen 
Kechtägefühl Senugtmung verfhafft. Sie würde vor alleın für Eltern und 
Rinder eine Warnungstafel und Mahnung fein, ji unter fich zu vertragen. 
30 erfhöpft fih die Wirkung gefeblidher Megelung nicht mit den Fällen, 
vo biefe tatfächlidh eingreift, Jondern weit bedeutjamer ijt, daß die bisher 
geltenden Hrijtlidhen Antchauungen über die PflLidtendesvierten 
Sebotes auch in der Gefeggebung wieder Anerken- 
nung und Geltung gewinnen und Kinder wie Eltern fidh bemühen, den 
Sinariff der Obriakeit im Interelfe der Chre der Familie zu verhüten 
3 Keaelung der Ausiöhnung der Minderjährigen 
Das Recht der Eltern bezüglidh des Lohnes der Minderjährigen i{t 
in der Gewerbeordnung auch wieder prinzipiell durchaus anerkannt, jedoch 
{it die Durchführung nicht allgemein geregelt, jondern ortsjtatutarijdher 
Beftimmung vorbehulten, Auf Grund des $ 119 a Abi. 2 der Gewerbe- 
arduung ann durch jtatutarifdHe Beftinmmung einer Ge 
neinde oder eines weitern Kommunalverbandes für alle Gewerbe 
hetriebe oder gewijje Arten derfjelben feitgejeßt werden: 
a) daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn. 
an die Eltern oder VBormünder und nur mitderenfAHriftlidher 
Bujltimmung oder nad deren BefdhHeinigung Über den 
Empfang der legten LohHnzahlung unmittelbar an die Minderiährigen. 
gezahlt wird:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.