Rd DHige, Seburtenrücgang und Sozialveform
Binjen) bis zu zehn Jahren zu gewähren. Dieje Mehrleiftungen Lonımen
allen weibliden Krankfenkaffennitgliedbern (d.i. mehr als 4 Mill.) zugute
odne die Borausjegung der Kriegsdienftleiftungen des Mannes, auch ohne
Unterfchieb, ob die Niederkunft eine ehelidhe oder uneheliche ft. Yore
Roften werden auf etwa 8 Prozent der Sefamtausgaben der Krankenkajlei
gefHägt, aljo auf fajt 3 Millionen Mark monatlich.‘) Die Bedeutung diefer
Mehrleiftungen reicht alfo wahricheinlich über die vom Reich übernommenen
Roften noch hinaus.
Die fegensreichen Wirkıngen der Kriegswochenhilje werden allgemein
jreudig anerkannt. Die [AHiweren Sorgen der Mutter vor und nach der
Niederkunft find wefentlich erleichtert. Mutter und Kind Können fich einer
bejjern tahrung und Pflege erfreuen. Die Mutter braucht nicht gleich
wieder dem Erwerbe nachzugehen. So ift inshejondere auch das Stillen
wefentlid} erleichtert und nun gar durch die Prämie befonders gelohnt
“vgl. unten „Säuglingspflege“). Dieje Zwede, die mit diefer weitgreifenden
Wöchnerinnenunterftüßung erfirebt und erreicht find, behaupten auch
nach den: Kriege ihre volle Bedeutung. Sie wird als dauernde Ein-
rigtung mit ins neue Deutfhland hinübergenommen werden mülffen.
Die Frage Hit, in welder Form? ;
Bunächtt dürfen mwir,nihHt vergelfen, daß eS fich bei diefer Wochenhilfe
bes Reiches um eine KriegSsmaßnah me Handelt, die alfo an und für
tg mit dem Einzug des Friedens ihr Ende findet. Sie bildet eine außer-
rbentlide Ergänzung der allgemeinen Kriegshilfe. So allein ft e8 auch
zrflärlih, daß die Kojten für die bereits durch die Krankenkafjfen verforgten
Wöchnerinnen nicht vom Reiche übernommen werden, fjondern den Kaffe
zur Saft verbleiben. Bei der {tarken finanziellen Erhöpfung und den ge-
maltigen neuen Lajten nach dem Kriege {ft e& ausgefAloffen, daß das Neich
»troa allein die Koften einer jo weitgreifenden Wöchnerinnenfürforge
dauernd übernehmen wird. Anderfeits darf eS auch feine finanzielle Hilfe
nicht einfach einftellen. Ein Mittelweg wird wohl dahin {ih ergeben, daß
organijierte Selbjthilje und Reichshilfe fid) verbinden, indem das Reich
ic mit einem entfpredhenden Beitrag beteiligt. So wird die Löfung des
Problem8 in erfter Linie wohl in einem weitern NuzZbau der
bereits beitehenden und feit Jahrzehnten fegensreich wirkenden
Örganifation unferer Krankenkaffen zu Juchen fein.
ir haben [Hon reichlidh gefeglide Organifationen zum Zwede der fozialen
Berfidherung, fo daß von neuen möglihft abgefehen werden follte. Die
Wöchnerinnenfürforge hat zudem wefentlidh diefelben Aufgaben wie die
Kranfenfürforge. Einziehung der Beiträge, Feltftellung und Kontrolle
der Verlicherungspflicht und der Beitragszahlung, Vermittlung der ärzt-
1) Mayet, Die Kriegstwodhenhilfe des Reiches (GefhHäftsftelle der „Deutfchen
Sfellidhaft für Mutter: und Kinderrecht", Charlottenburg, Dahlemerftr. 25) 20.