Full text: Geburtenrückgang u. Sozialreform

Rd DHige, Seburtenrücgang und Sozialveform 
Binjen) bis zu zehn Jahren zu gewähren. Dieje Mehrleiftungen Lonımen 
allen weibliden Krankfenkaffennitgliedbern (d.i. mehr als 4 Mill.) zugute 
odne die Borausjegung der Kriegsdienftleiftungen des Mannes, auch ohne 
Unterfchieb, ob die Niederkunft eine ehelidhe oder uneheliche ft. Yore 
Roften werden auf etwa 8 Prozent der Sefamtausgaben der Krankenkajlei 
gefHägt, aljo auf fajt 3 Millionen Mark monatlich.‘) Die Bedeutung diefer 
Mehrleiftungen reicht alfo wahricheinlich über die vom Reich übernommenen 
Roften noch hinaus. 
Die fegensreichen Wirkıngen der Kriegswochenhilje werden allgemein 
jreudig anerkannt. Die [AHiweren Sorgen der Mutter vor und nach der 
Niederkunft find wefentlich erleichtert. Mutter und Kind Können fich einer 
bejjern tahrung und Pflege erfreuen. Die Mutter braucht nicht gleich 
wieder dem Erwerbe nachzugehen. So ift inshejondere auch das Stillen 
wefentlid} erleichtert und nun gar durch die Prämie befonders gelohnt 
“vgl. unten „Säuglingspflege“). Dieje Zwede, die mit diefer weitgreifenden 
Wöchnerinnenunterftüßung erfirebt und erreicht find, behaupten auch 
nach den: Kriege ihre volle Bedeutung. Sie wird als dauernde Ein- 
rigtung mit ins neue Deutfhland hinübergenommen werden mülffen. 
Die Frage Hit, in welder Form? ; 
Bunächtt dürfen mwir,nihHt vergelfen, daß eS fich bei diefer Wochenhilfe 
bes Reiches um eine KriegSsmaßnah me Handelt, die alfo an und für 
tg mit dem Einzug des Friedens ihr Ende findet. Sie bildet eine außer- 
rbentlide Ergänzung der allgemeinen Kriegshilfe. So allein ft e8 auch 
zrflärlih, daß die Kojten für die bereits durch die Krankenkafjfen verforgten 
Wöchnerinnen nicht vom Reiche übernommen werden, fjondern den Kaffe 
zur Saft verbleiben. Bei der {tarken finanziellen Erhöpfung und den ge- 
maltigen neuen Lajten nach dem Kriege {ft e& ausgefAloffen, daß das Neich 
»troa allein die Koften einer jo weitgreifenden Wöchnerinnenfürforge 
dauernd übernehmen wird. Anderfeits darf eS auch feine finanzielle Hilfe 
nicht einfach einftellen. Ein Mittelweg wird wohl dahin {ih ergeben, daß 
organijierte Selbjthilje und Reichshilfe fid) verbinden, indem das Reich 
ic mit einem entfpredhenden Beitrag beteiligt. So wird die Löfung des 
Problem8 in erfter Linie wohl in einem weitern NuzZbau der 
bereits beitehenden und feit Jahrzehnten fegensreich wirkenden 
Örganifation unferer Krankenkaffen zu Juchen fein. 
ir haben [Hon reichlidh gefeglide Organifationen zum Zwede der fozialen 
Berfidherung, fo daß von neuen möglihft abgefehen werden follte. Die 
Wöchnerinnenfürforge hat zudem wefentlidh diefelben Aufgaben wie die 
Kranfenfürforge. Einziehung der Beiträge, Feltftellung und Kontrolle 
der Verlicherungspflicht und der Beitragszahlung, Vermittlung der ärzt- 
1) Mayet, Die Kriegstwodhenhilfe des Reiches (GefhHäftsftelle der „Deutfchen 
Sfellidhaft für Mutter: und Kinderrecht", Charlottenburg, Dahlemerftr. 25) 20.
	        
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