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7. Titel: Werkvertrag 58 644, 645. 1119 
a) Ein zweiter Fall, der übrigens au beim fog. WerklieferungSvertrage 
nach Maßgabe des S 651 vorfommen kann (Gachendurg, Dienit= und Werk 
perirag, S. 82) ilt der, daß die Gefahr entftanden 111 infolge einer von 
dem Beiteller für die Nusführung erteilten Anweifung, Sür 
eigene VBerfehriheiten muß der Beiteller auch felbit einftehen. . Val. Zotmar 
BD. 2 S. 695, 717. 
x) O6 ihn dabei ein Berihulden im Nechtöfinne trifft, U für die An- 
wendung des S 645 Abt. 1 ohne EN Die8 folgt Ichon aus Aof. 2. 
al. hiezu auch unten Bem, 3, fowie Bem. Il, 2 zu 8 633. 
Die Anweijung muß aber auch im Sinne des adäquaten Kaufal- 
sufammenbhangs ({. S. 42 ff. Borbem. IH vor 8 249) die Urfadhe für 
den eingetretenen Schaden bilden (fo mit Recht DYertmann in 
Bem. 1, b im Anfehluß an Kilh, Unmöglichkeit S. 71). ; 
X übrigen it hier auch mit Derndburg & 318 Nr. 5 zu ent{heiden 
zwifchen Untwveifungen und Nertragsbedingungen; leßtere fallen 
nicht unter 8 645, zumal die Berantwortung für lebtere ebenfogut den 
Unternehmer trifft (übereinjtimmend Dertmann a. a. D.. 
Sit die Anweifung ausfchließlich auf die Angaben einer fachverftändigen 
Gılfeperfon des Unternehmers (3. B. Monteur) zurüczuführen, fo 
Ilägt 8 645 nicht ein, vgl. Kipr. D. OLG.  ariSrube) MD. 13 S. 424. 
e Der Dritte in den Bereich des & 645 gezogene Hall ft der einer BertragsS= 
aufhebung nach S 643 infolge unterlafjfjener Mitmirkung des 
Beiteller3. Mit den erfteren beiden Fällen fteht er nur In Iofem äußeren 
BE AR durch feine Erwähnung im Texte des 5 645. Val. die Dem. 
zu € € 
Anträge, welche darauf abgezielt Hatten, in Berallgemeinerung 
der GejebeSitelle dem Belteller insSbejondere auch die Gefahr des „Zufall“ 
oder „höherer Gemalt“ allgemein oder mwenigitens bei Bauten zu über 
bürden, find nah WB. II, 333 ff. abgelehnt worden. Val. hiezu Bem. 1, 3, d 
zu S 644.3 
Bu beachten Bleibt inSbefondere, daß S 645 dann nicht durchareift, 
wenn das Miklingen des Werke8 auf einen von dritter Seite allein 
verurfachten Unfall zurückzuführen ft, der Unternehmer aber zur Ausführung 
felbit fähig bleibt (gl. Derimann a. a. D., abweichend unter Berufung 
auf Tre und Olauben Crome & 268 Nr. 2, b, f. aber audy Bem. 11, 3, d 
zu 8 644). 
„3, Siegt einer der hier befonderS aufgeführten Fälle vor, fo treffen den Befteller 
die im S 645 vorgefehenen Berbindlichfeiten, aber auch diefe nur dann, wenn nicht ein 
Uıanitand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, mag er in feiner 
eigenen erfon fich ereignet haben oder in der Rerjon Dritter, für welche er einzuitehen 
hat. Bei einer derartigen Konkurrenz (häbigender Urfachen verbleibt e& eben bei dem 
Srundjaße der SGefahrhaftung des Unternehmers. Sal. audi“ Lotmar &b. 2 S. 727.) 
Qäge freilich ein wirklihes Berfehulden des Beitellers vor, {fo fann biefen 
nach $ 645 Ab. 2 auch diejenige veritärfte Haftung treffen, welche {ih aus allgemeinen 
Kechtanormen ergibt (vgl. ‚Lotmar Bd. 2 S. 606). Dadurch kann ex inZbefondere auch 
Ihadenserfaßpflichtig werden. Ueber Haftung für Gehilfen val. $ 278 mit Bem. 
Wenn beide, Befteller und Unternehmer, ein Vorwurf trifft, wird $ 254 anzu 
wenden fein (val. Dertmann in Bem. 4, €). 
si 8, An jene Einfhränkung des Anfpruhs des Unternehmers Iniipft fich von felbit 
De Frage, ob der Unternehmer auch gehalten ijt, JeinerfeitS den Stoff oder die „Anweifhung“ 
de8 ÜnternehmerS fachgemäß zu prüfen und dem Befteller die etwa veranlakten Bean- 
Handungen zugehen zu lafjern. Wblichtlich {ft darüber vom Gejeße nicht8 beftimmt morden 
E Il, 501 ff). Eine derartige Prüfungs» und Anzeigepflidht kann daher auch nicht 
ehauptet werden, Aber es it denkbar, daß eine Unterlaflung in diefer Richtung nach 
allgemeinen Grundlägen als ein Berjhulven anzufjeben i{t, das der Unternehmer 3U 
gertreten hat (M. 11, 501). Val. in diefer Hinficht Seuff. Yıch. Bd. 47 Nr. 24, Bd. 48€ 
x. 22 und Bd. 50 Nr. 244, Levy a. a. D., jowie Dochnahl a. a. OD. S. 306 G. DB. 
Vritfungspilicht des Baumeifter8, ob der Boden nicht zu feucht oder zu wenig fejt ft 2C.). 
Gets 4. Wenn der Unternehmer den Beiteller auf die Schädlichfkeit oder 
; efährlicdhkeit feiner Anweijungen aufmerffam machte, der Beiteller aber 
Yoßdem bei diefen verblieben i{t und der Unternehmer fie nunmehr befolgte, fällt eine 
Haftung des Unternehmers fort, val. KOES. in Warneyer Erg.-Bd. 1909 Jr. 485. 
IL Geitaltung der Unternehmeranfprücde nach $ 645 Wbf. 1 im einzelnen. 
„x
	        
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