Full text : Lohnpolitik

Koalitionsverbote  und  infolgedeffen  das  Aufleben  der  englifchen
  Gewerkvereine.  Ihr  ganzes  Streben  ging  dahin,  die  Lohnund
  Arbeitsverhältniffc  nicht  mehr  als  unabwendbares  Sch  ick  -
fal  hinzunehmen,  fich  alfo  von  der  Parole,  des  „laisser  faire“
zu  emanzipieren.  Sie  wollten  die  Gestaltung  des  Lohnes  in
ihrem  Sinne  beeinfluffen.  Gleichwohl  konnte  fich  ihre  Lohnpolitik ­
  anfänglich  noch  nicht  von  den  herrjehenden  nationalökonomifchen
  Ideen  frei  machen.  Auch  fie  [fanden  anfangs
noch  im  Banne  der  Lehre,  da(z  der  Arbeitslohn  nur  beftimmt
werde  durch  Angebot  und  Nachfrage  auf  dem  Arbeitsmarkt.
Darum  erfchöpft  fich  die  Lohnpolitik  der  englifchcn  Gewerkschaften ­
  zunächft  in  der  Regelung  des  Lehrlingswefens,  in
Arbeitsnachweis,  in  Reife-  und  Arbeitslofenunterftützung.
Gerade  die  letztgenannten  Einrichtungen  waren  damals
weniger  als  Unterftützungscinrichtungen,  Sondern  als  Mittel
zur  Beeinfiuffung  des  Arbeitsmarktes  gedacht.  Erft  um  die
Mitte  des  19.  Jahrhunderts  bildet  fich  im  Gewerkverein  der
Mafchinenbauer  der  Typ  des  gewerkschaftlichen  Zentralverbandes
  aus,  und  gleichzeitig  damit  kommt  der  gewerkschaftliche ­
  Grundgedanke  zur  vollen  Auswirkung,  der  an  die
Stelle  des  individuellen  Arbeitsvertrages  den  Kollektivvertrag
fetzt  und  fich  zu  diefem  Zwecke  des  auf  der  Bafis  der
Gleichberechtigung  von  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  abzufchliejzenden
  Lohntarifs  bedient.
Der  L  o  h  n  t  a  r  i  f  als  Mittel  gewerkschaftlicher  Lohnpolitik
hat  fich  feitdcm  bis  auf  die  Gegenwart  behauptet  und  fich  in
feinen  Formen  immer  mehr  vervollkommnet.  Freilich  ift
diefe  Methode  der  Lohnpolitik  nicht  unumftritten  geblieben.
Bekanntlich  beftcht  das  Wefen  der  gewerkschaftlichen  Tarifpolitik ­
  darin,  dafz  gewerkschaftliche  Zentraiverbände  der
einzelnen  Gewerbe  mit  den  beteiligten  Arbeitgeberverbänden
auf  der  andern  Seite  möglichft  einheitlich  für  grojze  Wirtschaftsgebiete, ­
  letzten  Endes  für  das  ganze  Reichsgebiet
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.