Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Kommanditgesellschaft.

a)Berechnung  d.  Jahreserfolges.

Aktiva

.  100

Schulden

60

b)  Schlußbilanz.

Kapital  am  31.  Dez.  1923  .
Kapital  am  1.  Jan.  1923  ...
Kapitalverminderung

40
60
20
9

Aktiva  ...  100
Priv.-Kto.  A  10,5
Priv.-Kto.  B  9  5

Schulden  ....  60
Kap.-Kto.  A  40
Kap.-Kto.  B  20

Reinverlust

Ti

120

120

Verlustanteil  je
Kapitalverzinsung  entfällt.

.  5500

c)  Privat-Konto  A.

Entnahmen

5000

31.  Dez.  1923

Verlustanteil  ...

5500

Bilanz

.  .  ,  10500

10500

NB.:  Die  Passivsaldi  der  Gesellschafter  werden  in  einem  folgenden
Gewinnjahre  zunächst  aufgerechnet  gegen  die  Gewinnanteile 1 ).  Wäre  ein
Gewinn  und  damit  eine  Kapitalvermehrung  über  die  ursprüngliche  Einlage
hinaus  vorhanden,  so  würde  der  Kapitalzuwachs  der  Einzelgesellschafter
auf  der  Passivseite  der  B.  (Privat-,  Konto-Korrent-Konto)  erscheinen
müssen.  Der  Passivsaldo  der  Gesellschafter  ist  eine  Rechnungsgröße,  verhindert ­
  bis  zu  seiner  Tilgung  die  Auszahlung  der  Anteile  am  Gewinn;  er
ist  keine  Schuld  des  Gesellschafters  an  das  Geschäft;  eine  Einzahlungspflicht ­
  besteht  für  die  Gesellschafter  nicht,  abgesehen  von  der  Auseinandersetzung ­
  (§  735  BGB.).
3.  Beispiel  vgl.  Bd.  I,  8.  120  11.
III.  Kommanditgesellschaft  {§§  167  —  169  HGB.).  Die  Vorschriften ­
  des  §  120  über  die  Berechnung  des  Erfolges  gelten  auch
für  den  persönlich  haftenden  Gesellschafter  (Komplementär)
einer  Kommanditgesellschaft.
a)  Der  Gewinnanteil  wird  dem  Kapitalanteil  des  Kommanditisten ­
  nur  so  lange  zugeschrieben,  als  dieser  den  Betrag  der
bedungenen  Einlage  nicht  erreicht.  Die  Zuschreibung  des  Gewinnes ­
  zum  Kapital  hört  in  diesem  Falle  auf,  die  Einlage  bleibt
durch  Gewinn  unverändert.  Ist  der  Betrag  der  vereinbarten
Einlage  erreicht,  wird  der  Gewinnanteil  dem  Kommanditisten
auf  einem  Sonderkonto  gutgeschrieben,  bildet  auch  im  Konkurs

*)  Anderer  Meinung  Flechtheim  in  Düringer-Hachenburg,  Handelsgesetzbuch ­
  IV  (§§  120  ff.)
            
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