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Die Lehre vom Wirtschaftshetrieb.
der Nachrichten verkehr. Es ist klar, daß diese Verkehrslehre mit der Betriebswirtschaftslehre
nichts zu tun hat, wenn man unter Betriebswirtschaftslehre den
wirtschaftlichen Teil der Betriebe verstehen will. Keine noch so schöne Begründung
kann darüber hinwegtäuschen, daß dieser Verkehr ein Teil der Gesamtwirtschaft
ist (und daher in der Volkswirtschaftslehre von jeher eine Berücksichtigung
erfahren hat). Genau wie man die Wirtschaftshetriehslehre aus der Gesamtwirtschaft
herausheben kann, so ist das auch bei der Wirtsehaftsverkehrslehre möglich;
die Zuteilung der letzteren zur Betriebswirtschaftslehre erscheint als gequält.
Es würde sich demnach die folgende
Gliederung der Wirtschaftswissenschaft
ergeben:
I. Die Lehre von der Gesamtwirtschaft (Volkswirtschaftslehre),
die wieder in je eine Lehre von den Grundbegriffen, der Theorie und der
Geschichte auf geteilt werden kann;
II. die Lehre vom Wirtschaftsbetrieb (sog. Betriebswirtschaftslehre),
die in eine Allgemeine Wirtschaftshetriehslehre und in verschiedene Sonderbetriehslehren
zerfällt und in eine theoretische und praktische Wirtschaftsbetriebslehre
gegliedert werden kann;
III. die Lehre vom Wirtschaftsverkehr,
die an die Stelle der „betriebswirtschaftlichen“ Verkehrslehre tritt und den
Geld- und Kreditverkehr sowie den Waren- und Nachrichtenverkehr umfaßt;
IV. die Lehre von der Wirtschaftspolitik,
die die heutigen Gebiete der Volkswirtschaftspolitik umfaßt.
Will man den Begriff der Wirtschaftswissenschaft (wie es hier und dort üblich
ist) nach einem Nachbargebiet hin erweitern, so könnte man fortfahren:
V. Die Lehre vom Staatshaushalt (Staatswirtschaftslehre oder Finanz Wissenschaft),
und
VI. die Lehre vom Privathaushalt (Hauswirtschaftslehre).
In diesem Schema ist der Begriff: Wirtschaftsbetriebslehre in weitem Rahmen
gefaßt; Land- und forstwirtschaftliche Betriebslehre, sowie kaufmännische Wirtschaftsbetriebslehre.
Es sei noch einmal vermerkt, daß diese Gliederung keine mengenmäßige Bedeutung
hat (daß jeder der einzelnen Teile für sich streng gesondert dargestellt
werden könnte), sondern jeder Teil in allen anderen Teilen wurzelt, soll heißen:
daß jeder Teil die Erkenntnisse der anderen Teile hei der Behandlung seiner
Sonderaufgabe zu berücksichtigen und möglicherweise richtigzustellen hat.
II. Das Schrifttum.
1. Das ältere Schrifttum. Die Bemühungen, die gesamten Erfahrungen oder einzelne
Tatsachen der kaufmännischen Praxis in umfassenden Darstellungen schriftlich niederzulegen,
sind sicherlich ebenso alt wie der Handelsstand selbst und die Kenntnis des Schreibens. Im
Altertum finden sich handelswissenschaftliche Erörterungen — der damaligen Bedeutung des
Handels entsprechend — zumeist verstreut in Reden und Werken allgemeiner Natur oder
auch solchen besonderer Fachgebiete, wie Mathematik, Geographie, Geschichte, Staatspolitik
u. a. (z. B. in den Reden des Demosthenes und Cicero). Sie betreffen jedoch ausschließlich
Einzelgebiete, wie etwa das Maß- und Münzwesen, einzelne Handelsgebräuohe und Verrechnungsfälle
oder sonstige besondere Handelseinrichtungen. Ihre Auswertung ist, obwohl aus
dem bisher Gebotenen wertvolle Rückschlüsse möglich sind, bisher nur spärlich vorgenommen
worden, wobei einzelne Forscher (Sieveking, Leyerer u. a.) besonders hervortreten.
Wesentlich ergiebiger ist dagegen das Schrifttum der italienischen Periode des ausgehenden
Mittelalters und der frühen Neuzeit. Es bestehtim ersten Abschnitt (14. und 16. Jahrhundert)
vorwiegend aus Niederschriften von Tatsachen und Erfahrungen der Geschäftsinhaber für
ihre Nachfolger, meist Familienmitglieder, die nach dem Tode von den Nachkommen herausgegeben
und so einem breiteren Kreise zugänglich gemacht wurden. Entstanden aus den