fullscreen : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Noch: Übersicht 37

Noch: Landes- und Gemeindesteuern
Noch: Bayern

CE

JE —

1. Distriktsumlagen 5) i

2. Anteil an der Reichszuwachssteuer

\

3.

—

L,

1. Gemeindeumlagen (Zuschläge
 zu den direkten Staatssteuern)
 ©)
2,
eh

4. Warenhaussteuer
5. —
6. Wanderlagersteuer (örtliches
Aufkommen der Staatssteuer)

7. Besitzveränderungsabgaben :
a) Besitzveränderungs- [®)
gebühr
b}) Gebührenäquivalent

a

9). Verbrauchsteuern:
‚echtsrheinisch: Lokal-,
Maiz- und Bieraufschlag
linksrheinisch: Bier-, Malz-Wein-,
 Obstwein-, Essig
aufschlag
Brennstoffaufschlag
Futteraufschlae

ul.

11.

Hundeabgabe
Sonstige örtliche Abgaben:
nur rechtsrheinisch: Lustbarkeitsteuer;

40 prozentiger Anteil an der
Reichszuwachssteuer und
Zuschläge zum Gemeindeanteil
 an der Reichszuwachssteuer
 10\

12.

18.

AL Bezirke (1913: Dir’
1. Bezirksumlagen °)

IV. Gemeinden
Gemeindeumlagen (Zuschläge
 zu den direkten Landessteuern)
 °)
Grundwertabgabe (Bauplatzsteuer)

Warenhaussteuer
Filialsteuer ;
Wanderlagersteuer (örtliche
Aufkommen der Landessteuer)

Zuschläge zur Reichsgrunderwerbsteuer


2,
3,

%
d.
5.

7.

3. Örtliche Abgaben: °)
Gewerbesondersteuern:;
Lohnsummensteuer
Wirtschaftskonzessionsabgabe

Verbrauchsteuern:
Wein-, Fruchtwein-, Bier-,
Schaumwein“, Trinkbranntweinsteuer


0.

Aufwandsteuern:
Wohnungsluxussteuer, Reit
tierabgabe, Hockersteuer,
Personenaufzugsteuer
Hundeabeabe

1.

12. Vergnügungsteuer

13. Wertzuwachssteuer 1)

1. Bezirksumlagen(Zuschläge zu
den direkten Landessteuern)

DD —

3. Biersteuer in den ausmärkischen
 Bezirken und in Gemeinden
 ohne gemeindliche
Biersteuer ab 1. Okt. 1927
L Vergnügungsteuer in ausmärkischen
 Bezirken

|. wie 1925/26

2, Verwaltungskostenabgabe ”)
3
+73

4.
ö,
3

7.

wie 1925/26

3,

9. Verbrauchsteuern:
Bierstener

10. 1

Li.

19.

» wie 1925/26

‘3.

1) Das örtliche Aufkommen der Wanderlagersteuer wird an die Gemeinden überwiesen. — *) Nach Maßgabe des 559 des
Reichserbschaftsteuergesetzes von 1906, — %) Einzelne Gebühren haben Steuercharakter; die Stempelabgaben durchweg. —
‘) Sie werden mit den direkten Steuern erhoben, — *) Von den Gemeinden und Eigentümern ausmärkischer Grundstücke
als Beiträge auf der Grundlage der Gemeindeumlaren zu entrichten. — %) 1913 erheben die Ortschaften (als Gemeindeteile)
Ortsumlagen in Form von Zuschlägen zu den direkten Staatssteuern, 1925/26 ff nur soweit die Gemeinden ihre Umlagen
nicht voll in Anspruch nehmen. — *) Mit dem Charakter einer Kopfsteuer, Sie kann erhoben werden. — ®) Als Zuschlag zur
staatlichen Gebühr. — ?) Die »örtlichen Abgaben«, die im Gesetz nur allgemein umschrieben sind, können Gewerbesondersteuern,
 Verbrauch- und Aufwandsteuern sein. — 21%) Steueranteil und Zuschlag hierzu dürfen 30 vHI der Wertsteigerung
nicht übersteigen. — 4) Ab. 1. April 1926 Verpflichtung zur Erhebung bei Veräußerung von Erwerbungen in der Zeit vom
|. Januar 1919 bis 831. Juli 1924.
            
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