Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

82 BermögenSzuwachssteuergesetz. 8 .i. 
1. inländische Grundstücke einschl. Zubehör („Grundvermögen"), denen 
gleichstehen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke be 
ziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten (§ 2 Ziff. 1, § 3); 
2. das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder 
eines Gewerbes in Deutschland dienende „Betriebsvermögen", das 
alle dem Unternehmen gewidmeten Gegenstände umfaßt (§ 2 Zisf. 2, 
8 4 Abs. 1); 
3. als „Kapitalvermögen" „das gesamte sonstige Vermögen, das nicht 
Grund- oder Betriebsvermögen ist" (§ 2 Ziff. 3); 
jedoch a) mit Ausschluß aller weder unter § 7 fallenden noch als Zubehör 
eines Grundstücks oder Bestandteil eines Betriebsvermögens anzusehenden 
beweglichen Gegenstände, und 
b) nach Abzug der Schulden und des Wertes der dem Steuerpflichtigen 
obliegenden oder auf einem Lehen, Fideikomniiß oder Stammgut ruhenden 
Leistungen der im § 5 Ziff. 5 bezeichneten Art, indes mit den im § 10 Abs. 2 
bezeichneten Ausnahmen. 
Die objektive Steuerpflicht ist also teils von der Beschaffenheit, teils von 
der Verwendung der einzelnen Gegenstände abhängig; inländische Grundstücke 
sind vermöge ihrer Beschaffenheit schlechthin steuerpflichtig, andere Gegenstände 
entweder, wenn sie vermöge ihrer Beschaffenheit unter § 6 oder § 3 BSt.G. 
fallen, oder vermöge ihrer Verwendung, wenn sie Zubehör inländischer Grund 
stücke sind oder zum inländischen Betriebsvermögen eines Land-, Forstwirt- 
schafts-, Bergbau- oder sonstigen gewerblichen Unternehmens gehören. 
Aus den doppelten, für die Zugehörigkeit zum steuerbaren Vermögen 
maßgebenden Gesichtspunkten, Beschaffenheit und Verwendung, ergibt sich 
einerseits, daß gleichartige Gegenstände je nach ihrer Verwendung steuerpflichtig 
oder steuerfrei sein können, andererseits, daß sich die Begriffe „Grundvermögen" 
und „Betriebsvermögen" nicht gegenseitig ausschließen, während allerdings 
der Begriff des „Kapitalvermögens" in § 2 vermöge dessen Umschreibung als 
„das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund- oder Betriebsvermögen ist", 
klarstellt, daß, was Grund- oder Betriebsvermögen ist, für die Unterstellung unter 
das „Kapitalvermögen" • unbedingt ausscheidet, die Begriffe „Grund-" und 
„Betriebsvermögen" also insofern den Vorrang vor dem des „Kapitalvermögens" 
haben. Ob aber ein Gegenstand, der seiner Beschaffenheit nach Grundvermögen 
ist, aber dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder 
eines Gewerbes dient, also nach seiner Verwendung „Betriebsvermögen" ist, 
dem einen oder dem anderen zuzurechnen ist, sagt das BSt.G. nicht. Dem § 11 
Abs. 2 und 3 pr. Erg.St.G. entsprechende Bestimmungen enthält weder das BSt.G. 
noch das WBG., sondern nur § 35 BSt.G. Ausf.Best. Soweit es sich nur darum 
handelt, ob ein Gegenstand überhaupt zum steuerbaren Vermögen gehört, 
macht es nun, abgesehen von der Frage der Behandlung ausländischen Gewerbe 
betrieben dienender inländischer Grundstücke und des umgekehrten Falles, keinen 
Unterschied, welchem der in den Nummern 1—3 des § 2 unterschiedenen Ver 
mögensarten ein Gegenstand zuzurechnen ist, wohl aber für die Bewertung. 
Hierfür muß aber die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit und das Wesen der 
zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßten, d. h. einem einheitlichen 
wirtschaftlichen Zwecke dienenden Gegenstände in ihrer Gesamtheit entscheide!:. 
Ist der Hauptzweck eines wirtschaftlichen Betriebes die Nutzung des dem Steuer 
pflichtigen gehörigen Grundvermögens, dann ist das als Mittel zu diesem Zweck 
dienende Betriebsvermögen, auch soweit es nicht Zubehör der Grundstücke ist, 
mit dem Grundvermögen zu bewerten; umgekehrt sind Grundstücke, die nur als 
Mittel zu dem Zwecke des Betriebes eines Bergbaues oder sonstigen Gewerbes
	        
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