82 BermögenSzuwachssteuergesetz. 8 .i.
1. inländische Grundstücke einschl. Zubehör („Grundvermögen"), denen
gleichstehen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke be
ziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten (§ 2 Ziff. 1, § 3);
2. das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder
eines Gewerbes in Deutschland dienende „Betriebsvermögen", das
alle dem Unternehmen gewidmeten Gegenstände umfaßt (§ 2 Zisf. 2,
8 4 Abs. 1);
3. als „Kapitalvermögen" „das gesamte sonstige Vermögen, das nicht
Grund- oder Betriebsvermögen ist" (§ 2 Ziff. 3);
jedoch a) mit Ausschluß aller weder unter § 7 fallenden noch als Zubehör
eines Grundstücks oder Bestandteil eines Betriebsvermögens anzusehenden
beweglichen Gegenstände, und
b) nach Abzug der Schulden und des Wertes der dem Steuerpflichtigen
obliegenden oder auf einem Lehen, Fideikomniiß oder Stammgut ruhenden
Leistungen der im § 5 Ziff. 5 bezeichneten Art, indes mit den im § 10 Abs. 2
bezeichneten Ausnahmen.
Die objektive Steuerpflicht ist also teils von der Beschaffenheit, teils von
der Verwendung der einzelnen Gegenstände abhängig; inländische Grundstücke
sind vermöge ihrer Beschaffenheit schlechthin steuerpflichtig, andere Gegenstände
entweder, wenn sie vermöge ihrer Beschaffenheit unter § 6 oder § 3 BSt.G.
fallen, oder vermöge ihrer Verwendung, wenn sie Zubehör inländischer Grund
stücke sind oder zum inländischen Betriebsvermögen eines Land-, Forstwirt-
schafts-, Bergbau- oder sonstigen gewerblichen Unternehmens gehören.
Aus den doppelten, für die Zugehörigkeit zum steuerbaren Vermögen
maßgebenden Gesichtspunkten, Beschaffenheit und Verwendung, ergibt sich
einerseits, daß gleichartige Gegenstände je nach ihrer Verwendung steuerpflichtig
oder steuerfrei sein können, andererseits, daß sich die Begriffe „Grundvermögen"
und „Betriebsvermögen" nicht gegenseitig ausschließen, während allerdings
der Begriff des „Kapitalvermögens" in § 2 vermöge dessen Umschreibung als
„das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund- oder Betriebsvermögen ist",
klarstellt, daß, was Grund- oder Betriebsvermögen ist, für die Unterstellung unter
das „Kapitalvermögen" • unbedingt ausscheidet, die Begriffe „Grund-" und
„Betriebsvermögen" also insofern den Vorrang vor dem des „Kapitalvermögens"
haben. Ob aber ein Gegenstand, der seiner Beschaffenheit nach Grundvermögen
ist, aber dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder
eines Gewerbes dient, also nach seiner Verwendung „Betriebsvermögen" ist,
dem einen oder dem anderen zuzurechnen ist, sagt das BSt.G. nicht. Dem § 11
Abs. 2 und 3 pr. Erg.St.G. entsprechende Bestimmungen enthält weder das BSt.G.
noch das WBG., sondern nur § 35 BSt.G. Ausf.Best. Soweit es sich nur darum
handelt, ob ein Gegenstand überhaupt zum steuerbaren Vermögen gehört,
macht es nun, abgesehen von der Frage der Behandlung ausländischen Gewerbe
betrieben dienender inländischer Grundstücke und des umgekehrten Falles, keinen
Unterschied, welchem der in den Nummern 1—3 des § 2 unterschiedenen Ver
mögensarten ein Gegenstand zuzurechnen ist, wohl aber für die Bewertung.
Hierfür muß aber die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit und das Wesen der
zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßten, d. h. einem einheitlichen
wirtschaftlichen Zwecke dienenden Gegenstände in ihrer Gesamtheit entscheide!:.
Ist der Hauptzweck eines wirtschaftlichen Betriebes die Nutzung des dem Steuer
pflichtigen gehörigen Grundvermögens, dann ist das als Mittel zu diesem Zweck
dienende Betriebsvermögen, auch soweit es nicht Zubehör der Grundstücke ist,
mit dem Grundvermögen zu bewerten; umgekehrt sind Grundstücke, die nur als
Mittel zu dem Zwecke des Betriebes eines Bergbaues oder sonstigen Gewerbes