Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Der  Vermögensbegrisf  des  Gesetzes.  §  8.  81

mögen  der  Kinder  nach  westfälischem  Güterrecht  nicht  um  Vermögen,  das
unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  erworben  sei.  „Nach  dem  das  eheliche
Güterrecht  in  der  Provinz  Westfalen  und  den  Kreisen  Rees,  Essen  und  Duisburg ­
  regelnden  Gesetze  v.  16.  April  1860  (GS.  S.  165)  fällt  bei  Auflösung  der
Ehe  durch  den  Tod  eines  Ehegatten  in  Ermangelung  einer  letztwilligen  Verfügung ­
  die  eine  Hälfte  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  an  den  überlebenden
Ehegatten  als  sein  Eigentum,  während  die  andere  Hälfte  als  Nachlaß  des  Verstorbenen ­
  nach  den  Vorschriften  des  ALR.  vererbt  wird.  Es  tritt  also  beim  Tode
eines  der  Ehegatten  in  allen  Fällen  sofort  eine  Erbfolge  ein,  gleichviel  wer  die
Erben  sind.  Beerben  gemäß  §§  300  ff.,  Titel  2,  Teil  II,  ALR.  eheliche  Kinder
den  Verstorbenen,  so  setzt  zwar  der  überlebende  Ehegatte  —  sei  es  der  Vater
oder  die  Mutter  —  mit  den  unabgefundenen  eigenen  Kindern  die  Gütergemeinschaft ­
  fort,  bis  Schichtung  eintritt;  aber  bis  zur  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gemeinschaft ­
  dürfen  die  Kinder  über  ihren  Anteil  an  der  Gemeinschaft  nach  Maßgabe ­
  des  §  16  Abs.  2  a.  a.  O.  verfügen.  Der  Eintritt  der  Schichtung,  die  nach
§  14,  §  15  a.  a.  O.  insbes.  erfolgen  muß,  wenn  der  überlebende  Ehegatte  eine
neue  Ehe  eingeht,  hat  nur  zur  Folge,  daß  dem  anteilsberechtigten  Kinde  nunmehr ­
  der  ihm  gebührende  (auf  ihn  vererbte)  Anteil  an  dem  gütergemeinschaftlichen ­
  Vermögen  festgesetzt  wird  (§  15).  Hiernach  bedeutet  für  die  erbberechtigten
Kinder  der  Zeitpunkt  des  Todes  des  zuerst  verstorbenen  Elternteils  den  Erbfall,
d.  i.  den  Augenblick  des  Überganges  der  Erbschaft  auf  sie  (§  1922  des  BGB.).
Es  ist  daher  unrichtig,  diese  Erbanteile  als  bedingt  erworbenes  Vermögen  anzusehen; ­
  sie  stehen  vielmehr  vom  Todestage  des  Erblassers  an  im  Eigentum
der  Kinder."  Wenn  in  dem  Schichtvertrage  für  die  Kinder  der  Termin  der  Großjährigkeit ­
  als  Zeitpunkt,  zu  dem  der  Erbanteil  ihnen  auszuantworten  ist,  bezeichnet
>vird,  so  liegt  darin  lediglich  die  Bestimmung  der  Fälligkeit  ihres  Anspruchs  auf
Herausgabe  oder  Zahlung  der  im  Vertrage  festgesetzten  Abfindungen  (Erbanteile),
dagegen  nicht  die  Hinzufügung  einer  aufschiebenden  Bedingung  für  den  Erwerb
des  ererbten  Vermögens  (pr.  OVG.  in  St.  17,  S.  388).
g)  Daß  unbeitrcibliche  Forderungen  nach  §  47  BSt.G.  außer  Ansatz
bleiben,  folgt  daraus,  daß  sie  eben  keinen  Wert  haben;  sie  sind  also  nicht  Vermögen, ­
  da  dieses  nur  aus  geldwerten  Gegenständen  und  Rechten  besteht.
Gleichgültig  ist,  ob  die  Unbeitreiblichkeit  in  rechtlichen  oder  tatsächlichen  Gründen
ihren  Ursprung  hat  (Pr.  OVG.  E.  XI8  v.  29.  Dez.  1898).  Eine  Forderung  ist
daher  unbeitreiblich  nicht  nur  dann,  wenn  sie  rechtlich  untergegangen  ist,  sondern
auch,  wenn  sie  rechtlich  fortbesteht,  wirtschaftlich  aber  nicht  mehr  realisierbar  ist.
Letzteres  ist  nicht  bloß  nach  fruchtloser  Zwangsvollstreckung,  sondern  auch  schon
dann  anzunehmen,  wenn  das  Beitreibungsverfahren  voraussichtlich  ohne  Erfolg
sein  würde  (pr.  OVG.  in  St.  5  S.  191  f.,  6  S.  306ff.).  Es  ist  Sache  des  Steuer-Pflichtigen,
  wenn  auch  nicht  den  strikten  Beweis  für  die  Unbeitreiblichkeit
zu  führen,  so  doch  den  Veranlagungsorganen  die  Überzeugung  von  derselben
zu  verschaffen.  Erbietet  sich  der  Steuerpflichtige  zu  Beweisen  für  die  Unbeitreiblichkeit, ­
  so  darf  letztere  nicht  verneint  werden,  ohne  daß  diese  Beweise  erhoben
sind  (a.  a.  O.  5  S.  192).  Der  Einwand  des  Steuerpflichtigen,  verwandtschaftliche ­
  Rücksichten  gegen  den  Schuldner  verböten  ihm  die  Beitreibung  der  Forderung, ­
  rechtfertigt  die  Annahme  der  Unbeitreiblichkeit  nicht  (a.  a.  O.  6  S.  309).
3.  Der  Vermögensbegrisf  in  objektiver  Hinsicht.
A.  Allgemeines.  Was  in  objektiver  Hinsicht  als  steuerbares  Vermögen
gilt,  bestimmen  die  gemäß  §§  4,  5  VZAG.  mit  den  sich  aus  seinen  §§  6—8  ergebenden ­
  Maßgaben  auch  für  die  VZA.  geltenden  Vorschriften  der  §§  2—7
und  §  10  BSt.G.  Danach  umfaßt  das  steuerbare  Vermögen:
Strutz,  Vermögenszuwachs  und  Kriegsabgabc.  6
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.