III. Der Vermögensbegrisf des Gesetzes. § 8. 81
mögen der Kinder nach westfälischem Güterrecht nicht um Vermögen, das
unter einer aufschiebenden Bedingung erworben sei. „Nach dem das eheliche
Güterrecht in der Provinz Westfalen und den Kreisen Rees, Essen und Duisburg
regelnden Gesetze v. 16. April 1860 (GS. S. 165) fällt bei Auflösung der
Ehe durch den Tod eines Ehegatten in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung
die eine Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens an den überlebenden
Ehegatten als sein Eigentum, während die andere Hälfte als Nachlaß des Verstorbenen
nach den Vorschriften des ALR. vererbt wird. Es tritt also beim Tode
eines der Ehegatten in allen Fällen sofort eine Erbfolge ein, gleichviel wer die
Erben sind. Beerben gemäß §§ 300 ff., Titel 2, Teil II, ALR. eheliche Kinder
den Verstorbenen, so setzt zwar der überlebende Ehegatte — sei es der Vater
oder die Mutter — mit den unabgefundenen eigenen Kindern die Gütergemeinschaft
fort, bis Schichtung eintritt; aber bis zur Aufhebung der fortgesetzten Gemeinschaft
dürfen die Kinder über ihren Anteil an der Gemeinschaft nach Maßgabe
des § 16 Abs. 2 a. a. O. verfügen. Der Eintritt der Schichtung, die nach
§ 14, § 15 a. a. O. insbes. erfolgen muß, wenn der überlebende Ehegatte eine
neue Ehe eingeht, hat nur zur Folge, daß dem anteilsberechtigten Kinde nunmehr
der ihm gebührende (auf ihn vererbte) Anteil an dem gütergemeinschaftlichen
Vermögen festgesetzt wird (§ 15). Hiernach bedeutet für die erbberechtigten
Kinder der Zeitpunkt des Todes des zuerst verstorbenen Elternteils den Erbfall,
d. i. den Augenblick des Überganges der Erbschaft auf sie (§ 1922 des BGB.).
Es ist daher unrichtig, diese Erbanteile als bedingt erworbenes Vermögen anzusehen;
sie stehen vielmehr vom Todestage des Erblassers an im Eigentum
der Kinder." Wenn in dem Schichtvertrage für die Kinder der Termin der Großjährigkeit
als Zeitpunkt, zu dem der Erbanteil ihnen auszuantworten ist, bezeichnet
>vird, so liegt darin lediglich die Bestimmung der Fälligkeit ihres Anspruchs auf
Herausgabe oder Zahlung der im Vertrage festgesetzten Abfindungen (Erbanteile),
dagegen nicht die Hinzufügung einer aufschiebenden Bedingung für den Erwerb
des ererbten Vermögens (pr. OVG. in St. 17, S. 388).
g) Daß unbeitrcibliche Forderungen nach § 47 BSt.G. außer Ansatz
bleiben, folgt daraus, daß sie eben keinen Wert haben; sie sind also nicht Vermögen,
da dieses nur aus geldwerten Gegenständen und Rechten besteht.
Gleichgültig ist, ob die Unbeitreiblichkeit in rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
ihren Ursprung hat (Pr. OVG. E. XI8 v. 29. Dez. 1898). Eine Forderung ist
daher unbeitreiblich nicht nur dann, wenn sie rechtlich untergegangen ist, sondern
auch, wenn sie rechtlich fortbesteht, wirtschaftlich aber nicht mehr realisierbar ist.
Letzteres ist nicht bloß nach fruchtloser Zwangsvollstreckung, sondern auch schon
dann anzunehmen, wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg
sein würde (pr. OVG. in St. 5 S. 191 f., 6 S. 306ff.). Es ist Sache des Steuer-Pflichtigen,
wenn auch nicht den strikten Beweis für die Unbeitreiblichkeit
zu führen, so doch den Veranlagungsorganen die Überzeugung von derselben
zu verschaffen. Erbietet sich der Steuerpflichtige zu Beweisen für die Unbeitreiblichkeit,
so darf letztere nicht verneint werden, ohne daß diese Beweise erhoben
sind (a. a. O. 5 S. 192). Der Einwand des Steuerpflichtigen, verwandtschaftliche
Rücksichten gegen den Schuldner verböten ihm die Beitreibung der Forderung,
rechtfertigt die Annahme der Unbeitreiblichkeit nicht (a. a. O. 6 S. 309).
3. Der Vermögensbegrisf in objektiver Hinsicht.
A. Allgemeines. Was in objektiver Hinsicht als steuerbares Vermögen
gilt, bestimmen die gemäß §§ 4, 5 VZAG. mit den sich aus seinen §§ 6—8 ergebenden
Maßgaben auch für die VZA. geltenden Vorschriften der §§ 2—7
und § 10 BSt.G. Danach umfaßt das steuerbare Vermögen:
Strutz, Vermögenszuwachs und Kriegsabgabc. 6