III. Die für b. Feststell. d. Anfangsvermög, maßg. Vorschr. b. BSt.G. § 4. 143
Eine vertraglich, sei es von bem Beränßerer, sei es von bem Erwerber an ben
bisherigen Mieter ober Pächter bes veräußerten Grunbstückes gewährte Ab-
finbung hat mit biesem Preise für bie Grunbstücksübereignung nichts zu tun;
sie stellt lebiglich bie Entschäbigung bes Mieters ober Pächters b astir bar, baß
aus Anlaß ber Grunbstticksveräußerung zufolge einer von ber gesetzlichen Regel
(§§ 571, 581 Abs. 2 BGB.) abweichenben befonbeten Bestimmung im Miet
ober Pachtverträge bem Mieter ober Pächter gegenüber ein Recht zur vorzeitigen
Künbigung bes Miet- ober Pachtvertrages zur Entstehung gelangt unb bieses
Künbigungsrecht auch tatsächlich ausgeübt wirb. Auch bie zwischen bem Ver
äußerer unb Erwerber getroffene Bertragsbestimmung über bie von bem einen
ober anbeten von ihnen bem Mieter ober Pächter zu zahlenbe Absinbung hat
bie bloße künftige Anbetung ber Nutzungsweise bes veräußerten Grunbstückes
zum Gegenstanb unb Ziele unb beeinflußt somit bie Gegenleistung für bie
Eigentumsüberlassung bes Grunbstückes überhaupt nicht (pr. OBG. 69 S. 67ff.).
Anbererseits kann nicht aus bem Preise ein Teil als Entgelt für ben Ver
zicht bes Veräußerers aus ben Weiterbetrieb bes von ihm aus bem Grunbstücke
betriebenen Gewerbes ausgeschieben werben. Denn bie bloße Aufgabe bes
Gewerbes hat nicht bie Bebeutung eines Verzichtes auf ein selbstänbiges Rechts
gut, ber einer befonbeten Bewertung zugänglich wäre — wie etwa ber ber Be
hörde gegenüber auszusprechenbe Verzicht bes Veräußerers eines Schankwirt-
schaftsgrunbstückes auf Beibehaltung ber behördlichen Schankerlaubnis, für
welchen Verzicht allerdings ein bann nicht Teil bes Grunbstückspreises bilbenbes
besonderes Entgelt vereinbart werben kann —, sondern sie ist nur bie natürliche
unb notwendige Folge ber Grunbstücksveräußerung als solcher, da ber Erwerber
traft Ges. (§§ 433, 903 BGB.) ben bisherigen Eigentümer von jeder Einwirkung
auf bas Grundstück, also insbesondere auch von einem Weiterbetrieb eines Ge
werbes aus biesem, ausschließen kann. Die gebotene Ausgabe bes Gewerbes
bildet nur einen Beweggrund für die Bemessung bes Preises für bas Grund
stück, nicht aber ist sie selbst Gegenstanb von Leistung und Gegenleistung (pr.
OBG. 64 S. 55; E. VII C 199 v. 4. Dez. 1914). Dagegen ist allerdings die
ausdrücklich vereinbarte Entschäbigung dafür, baß ber Veräußerer gewerbliche
Einrichtungen von bem veräußerten auf ein anderes Grundstück verlegt, als
nicht bas Grundstück betreffend, nicht Teil bes Grunbstückspreises (pr. OVG.
VII C 199 v. 4. Dez. 1914).
Soweit eine rechtsgeschäftliche Einigung über ben Grunbstückspreis vor
liegt, ist — es sei denn natürlich, baß es sich um ein bloßes Scheingeschäft handelt
— maßgebend lebiglich diese ziffernmäßige Einigung. Welche wirtschaftlichen
Folgen diese Vereinbarung für bie Beteiligten hat, ist für bie steuerliche Be
stimmung bes Preises bedeutungslos. Werben also z. B. Hypotheken in Zahlung
gegeben unb genommen, so kommt es nur aus ben Betrag an, zu bem sie an
Ersüllungs Statt angenommen werben, gleichviel ob sie diesen reellen Wert
hatten, unb ob sie etwa später zu ihm nicht zu realisieren gewesen sind (pr. OBG.
E. VII C 667, 786 u. 212 v. 6. Jan., 18. April u. 23. Mai 1913). Weil es lebiglich
aus ben ziffernmäßig vereinbarten Betrag der Gegenleistung für bie Übereignung
bes Grundstückes ankommt, scheibet überhaupt die nähere Regelung ber Er-
süllungsweise, bie sog. Zahlungsbedingungen für bie Preisbestimmung, rechtlich
stets aus, kann deshalb auch, wenn ber Kaufpreis ganz ober zum Teil unver
zinslich gestundet ist, bet Preis nicht etwa um entgangene Zinsen gekürzt werben.
Zinsen sind rechtlich lebiglich die Erträgnisse — Früchte — einer Gelbsorberung
(§ 99 BGB.) unb kommen daher nicht als Gegenleistung für bie Grundstücks-
Überlassung selbst, sondern einzig insofern in Betracht, als es von ihrer Ausbe-
bingung ober Nichtsausbebingung abhängt, ob für bie bem Erwerber gewährte