Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Die  für  d.  Feststell,  d.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  d.  BSt.G.  §4.  141

pflichtige  nicht  Einstellung  des  gemeinen  Wertes  verlangt,  an  die  Stelle
des  einen  Bestandteil  der  Gestehungskosten  bildenden  Erwerbspreises,
sofern  aber  der  Steuerpflichtige  das  Grundstück  vor  dem  1.  Jan.  1914
erworben  hat  und  dem  WB.  der  Ertragswert  zugrunde  gelegt  ist,  gemäß
§  32  BSt.G.  an  die  Stelle  sämtlicher  bis  zum  1.  Jan.  1914  entstandenen ­
  Gestehungskosten.
2.  Die  Anwendung  der  §§  30—33  BSt.G.  ist  in  allen  Fällen  ausgeschlossen,
in  denen  eine  Ermittlung  des  Anfangsvermögens  überhaupt  nicht  stattfindet,
und  das  ist  der  Fall,  wenn  eine  rechtskräftige  Wehrbeitragsveranlagung  vorliegt
(pr.  OVG.  K  XIII  b  1  ö.  23.  Nov.  1918)  und  diese  nicht  auf  Rechtsirrtum
beruht.  Ist  letzteres  der  Fall,  so  sind  bei  der  infolgedessen  nötigen  selbständigen
Feststellung  des  Anfangsvermögens  gleichwohl  die  Vorschriften  des  WBG.  anzuwenden.
  Denn  §  4  Abs.  2  VZAG.  gestattet  nur  eine  „Berichtigung"  der
Feststellung,  d.  h.  eine  Heilung  der  Fehler,  rmd  das  setzt  die  Anwendung  derselben ­
  Rechtsnormen  voraus.
3.  Die  §§  30—33  BSt.G.  und  §  10  VZAG.  beziehen  sich  auf  „Grundstücke", ­
  und  zwar  §§  30  und  33  BSt.G.  und  §  10  VZAG.  auf  Grundstücke
aller  Art,  §§  31,  32  BSt.G.  nur  auf  dauernd  landwirtschaftlichen,  forstwirtschaftlichen ­
  oder  gärtnerischen  Zwecken  zu  dienen  bestimmte  unbebaute  und  bebaute ­
  Grundstücke  sowie  auf  dauernd  zu  Wohn-  oder  gewerblichen  Zwecken  zu
dienen  bestimmte  bebaute  Grundstücke.  Zu  dem  Grundstück  gehören  nicht  nur
die  Bestandteile,  sondern  auch  das  Zubehör  i.  S.  des  §  97  BGB.;  Zubehör
des  Grundstückes  ist  aber  nicht,  was  nicht  dem  Grundstück,  sondern  einem
auf  ihm  betriebenen  Gewerbe  dauernd  zu  dienen  bestimmt  ist;  die  der  Landund
  Forstwirtschaft  oder  Gärtnerei,  also  der  Ziehung  natürlicher  Früchte  aus
dem  Grundstück  selbst,  dienenden  Betriebsmittel  werden  aber,  soweit  sie  zum
lebenden  oder  toten  Wirtschaftsinventar  gehören,  auch  steuerlich  als  Zubehör
anzusehen  sein,  zumal  eine  zutreffende  Bewertung  eines  diesen  Urproduktionen
dienenden  Grundstückes  nur  einschließlich  dieser  Betriebsmittel  möglich  ist  und
auch  die  Gestehungskosten  sich  regelmäßig  nur  einschließlich  des  Inventars  feststellen ­
  lassen.
Uber  die  Begriffe  der  „bebauten"  und  „unbebauten"  Grundstücke  vgl.
unten  S.  159  A.
4.  Nach  §  30  BSt.G.  treten  an  die  Stelle  des  gemeinen  Wertes  die  Gestehungskosten ­
  nur  aus  Antrag  des  Steuerpflichtigen,  nach  §  10  VZAG.  dagegen ­
  kraft  Gesetzes,  sofern  sie  höher  als  der  gemeine  Wert  sind.  .  Der  Antrag
ist  vom  Ges.  nicht,  wie  derjenige  aus  §  31  Abs.  5  BSt.G.,  an  eine  Frist  gebunden, ­
  kann  daher  an  sich  gestellt  werden,  solange  die  Veranlagung  noch  nicht
rechtskräftig  geworden  ist.  Doch  wird  er,  da  seine  Erledigung,  wenn  er  nach
erfolgter  Veranlagung  gestellt  wird,  nur  im  Rechtsmittelverfahren  erfolgen  kann,
für  unzulässig  zu  erachten  sein,  wenn  die  letzte  Instanz  gesprochen  hat,  in  der
nach  der  Einrichtung  des  Rechtsmittelzuges  noch  ein  neues  tatsächliches  Vorbringen ­
  zulässig  ist,  daher  nicht  mehr  in  der  Rechtsbeschwerde  an  den  RFH.
Der  Antrag  aus  §  31  Abs.  5  kann  nur  noch  innerhalb  der  „mit  der  Zustellung
des  Steuer-  oder  Feststellungsbescheides  eröffneten  Rechtsmittelfrist"  gestellt
werden,  also  nur  innerhalb  der  Frist  für  die  Anbringung  des  gegen  die  Veranlagung ­
  selbst,  d.  h.  den  Veranlagungsbeschluß  der  Veranlagungsbehörde  erster
Instanz  gegebenen  Rechtsmittels.  Erforderlich  ist  zwar  nicht  die  Form  des
Antrages,  wohl  aber,  daß  ein  erkennbarer  Wille  der  Grundstücksbewertung  nach
den  Gestehungskosten  zum  Ausdrucke  gekommen  ist  (Pr.  OVG.  K  II  a  3  v.
13.  März  1918  u.  K  XIII  c  23  v.  22.  Juni  1918).
            
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