Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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III.  Die  für  b.  Festste!!,  d.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  b.  BSt.G.  §4.  147

kosten  abzusetzen.  In  allen  sonstigen  Fällen  läßt  sich  bie  abzugsfähige  Wertverminberung
  nur  burch  Schätzung  ermitteln  (Pr.  OVG.  B  VIII  d  6  v.  22.  Juni
1918  u.  a. ;  DSt.Bl.  I  S.  32—34).  Auch  Schüben,  bie  burch  Reparatur  be  ­
seitigt  werben  können,  aber  noch  nicht  beseitigt  sinb,  stellen  zu  berücksichtigenbe
Verschlechterungen  bar  (bab.  VGH.  Nr.  104  v.  14.  Jan.  1919).
5.  Auf  bie  tatsächlichen  Gestehungskosten  kommt  es,  wenn  bei  Erwerb
bor  dem  1.  Jan.  1914  stattgefunben  hat,  für  bie  bis  bahin  verflossene  Zeit  nicht
an,  sofern  bei  Wert  für  ben  1.  Jan.  1914  bei  bei  Veranlagung  zum  WB.  festgestellt ­
  ist:  in  biesem  Falle  gilt  bieser  Wert  nach  §  33  BSt.G.  als  Betrag  bet
bis  bahin  entstanbenen  Gestehungskosten.  „Bei  bei  Veranlagung  zum  WB.
festgestellt"  ist  aber  bei  Wert  nur,  wenn  eine  rechtskräftige  Veranlagung
zum  WB.  stattgefunben  hat.  Anberenfalls  sinb  nach  Pr.  OVG.  K  XIV  1  v.
22.  Juni  1918  bie  Gestehungskosten  nach  betn  Stanbe  v.  1,  Jan.  1914  besonbers
zu  ermitteln.
Damit  meint  aber  bas  Pr.  OVG.  wohl  basselbe,  was  in  bei  kurz  vorher
ergangenen  E.  besselben  Senats  K  XI  c  3  ti.  25.  Mai  1918  folgenbermaßen
ausgebrückt  ist:  „Ist  bie  Veranlagung  bes  WB.  zu  recht  unterblieben,  so  kann
nur  bei  Wert  bes  Grunbstücks,  wie  er  sich  nach  ben  Vorschriften  bes  WBG.
v.  31.  Dez.  1913  stellte,  in  bie  Berechnung  eingestellt  werben.  Wollte  man  mit
ben  früheren  Gestehungskosten  rechnen,  so  würbe  bei  einem  späteren  Verkaufe
bes  Grunbstücks  betn  Steuerpflichtigen  möglicherweise  ein  Zuwachs  angerechnet
werben,  bet  auch  in  bet  Zeit  vor  betn  1.  Jan.  1914  entstanben  ist,  was  nach  bei
Begr.  bes  Entw.  S.  46  ausgeschlossen  sein  soll.  Das  ergibt  sich  auch  aus  §  18
BSt.G.,  bas  nur  ben  Vermögenszuwachs  seit  1.  Jan.  1914  mit  bet  BSt.  treffen
will"  (ebenso  pr.  OVG.  K  XI  a  13  v.  20.  Dez.  1918).  Das  Pr.  OVG.  legt
also  ben  §  33  BSt.G.  so  aus,  als  wenn  er  lautete:  „Hat  bei  Erwerb  vor  bent
1.  Jan.  1914  stattgefunben,  so  gilt  als  Betrag  bet  bis  bahin  entstanbenen
Gestehungskosten  bei  Wert  bes  Grunbstücks,  wie  er  bei  bei  Veranlagung
bes  WB.  festgestellt  ist  ober  im  Falle  bei  Wehrbeitragspflicht  nach  ben  Vorschriften ­
  bes  WBG.  festzustellen  gewesen  wäre."  Dagegen  nimmt  Glaser  (BSt.G.
Sinnt.  3  zu  §  33)  an,  baß,  wenn  bas  Grunbstück  zwar  vor  betn  1.  Jan.  1914
erworben,  aber  nicht  Gegenstanb  einer  Wehrbeitragsveranlagung  gewesett  sei,
bie  wirklichen  Gestehungskosten  auch  für  bie  Zeit  vor  betn  1.  Jan.  1914  zu
ermitteln  seien.  Dieser  Ansicht  ist  beizutreten.  Slus  bei  Begr.  bes  BSt.G.  kann
höchstens  entnommen  werben,  was  bet  Gesetzgeber  hat  sagen  wollen;  es
kommt  aber  barauf  an,  was  er  wirklich  gesagt  hat,  unb  bas  ist  eben  nur,  baß
ein  bei  bei  Veranlagung  bes  WB.  festgestellter  Wert  als  Betrag  bet  Gestehungskosten ­
  gilt,  nicht  auch  ein  Wert,  bei  für  ben  WB.  gar  nicht  festzustellett
war,  weil  bie  Voraussetzungen  einer  Veranlagung  nicht  vorlagen.  Der  Hinweis
bes  pr.  OVG.  barauf,  baß  bei  bieser  anbeten  Auslegung  bet  Steuerpflichtige
unter  Umstänben  bei  einem  späteren  Verkaufe  einen  vor  betn  1.  Jan.  1914
liegenben  Wertzuwachs  zu  versteuern  haben  würbe,  ist  nicht  zugkräftig.  Wann
bei  Wertzuwachs  entstanben  ist,  ergibt  sich  aus  einem  Vergleiche  bei  Ge  -
stehungskosten  bis  zu  zwei  verschiebenen  Zeitpunkten  überhaupt  nicht.  Da
gegen  ist  allerbings,  wie  auch  Glaser  annimmt,  unter  Feststellung  bei  bei  „Ver
anlagung"  bes  WB.  auch  eine  solche  burch  Feststellungsbescheib  zu  verstehen.
Ist  bie  Veranlagung  zum  WB.  zu  Unrecht  unterblieben,  bann  ist  sie  nachzuholen;
ist  bies  nicht  mehr  möglich,  bann  ist  freilich  §  33  BSt.G.  nach  bet  vorstehenb
vertretenen  Auffassung  nicht  anwenbbar.
y)  Über  ben  Ertragswert  land-  unb  forstwirtschaftlicher  Grundstücke ­
  besagen  bie  Ausf.Best.  bes  Bunbesrats  zum  BSt.G.:
            
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