Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Die  für  d.  Feststell.  d.Anfaiigsvermög.maßg.Vorschr.d.BSt.G.  §4.  149

Gärtnereibetrieb  erfolgt,  ist  die  Jahresgewinnung  um  einen  der  fortschreitenden
Erschöpfung  des  Bodens  entsprechenden  Betrag  zu  kürzen.
(3)  Sind  Grundstücke  zu  einer  wirtschaftlichen  Einheit  verbunden,  so  ist
der  Reinertrag  unter  Berücksichtigung  dieser  Zusammengehörigkeit  von  den
Grundstücken  als  einheitlichem  Ganzen  zu  berechnen.
§  37.
(1)  In  die  zur  Ermittlung  des  Reinertrags  vom  Rohertrag  abzuziehenden
Bewirtschaftungskosten  sind  alle  Kosten  einzurechnen,  die  aufzuwenden  sind,
um  mit  entlohnten  fremden  Arbeitskräften  den  Rohertrag  zu  erzielen.  Ist  bei
Zugrundelegung  der  Verhältnisse  einer  ordnungsmäßigen  Bewirtschaftung  zur
Oberleitung  des  gesamten  Betriebs  eine  besondere  Arbeitskraft  für  erforderlich
zu  erachten,  so  ist  bei  selbstbewirtschafteten  Betrieben  der  Wert  der  Tätigkeit
des  Selbstbewirtschafters  vom  Rohertrag  insoweit  in  Abzug  zu  bringen,  als
diese  Tätigkeit  des  Selbstbewirtschasters  eine  solche  besondere  Arbeitskraft  ersetzt
und  der  dafür  angesetzte  Wertbetrag  die  angemessene  Entlohnung  einer  solchen
Arbeitskraft  nicht  übersteigt.
(2)  Zum  Rohertrag  ist  auch  der  Mietwert  der  vom  Eigentümer  oder  vom
Pächter  und  deren  Angehörigen  selbst  bewohnten  oder  zur  Führung  des  Haushalts ­
  benutzten  Gebäude  zu  rechnen.
(3)  Was  zur  Bestreitung  des  Haushalts  des  Besitzers  aus  den  Ergebnissen
des  Wirtschaftsbetriebs  zu  entnehmen  ist,  darf  aus  dem  Roherträge  nicht  ausgeschieden ­
  werden.
§  38.
Bei  Forsten  (Holzungen)  ist,  soweit  eine  ordnungsmäßige  Bewirtschaftung
auf  Grund  eines  nach  forstwirtschaftlichen  Grundsätzen  aufgestellten  Bewirtschaftungsplans ­
  stattgefunden  hat  und  außergewöhnliche,  nicht  innerhalb  der
regelmäßigen  Nutzung  liegende  Abtriebe  nicht  vorgekommen  sind,  zunächst  der
Gesamtreinertrag  während  des  vorangegangenen,  der  Zahl  der  Jahre  der  Wirtschastsperiode
  entsprechenden  Zeitraums  zu  berechnen.  Hierbei  sind  in  Einnahme
zu  stellen  der  Erlös  für  die  in  dem  maßgebenden  Zeitraum  aus  dem  regelmäßigen
Abtrieb  sowie  den  Zwischen-  und  Nebennutzungen  erzielten  Erzeugnisse,  in  Ausgabe ­
  als  Bewirtschastungskosten  die  Aufwendungen  für  Aussicht  und  Verwaltung,
Schlagen,  Aufbereitung,  Rücken  und  Flößen  der  Hölzer,  für  Aufforstung  sowie
für  Unterhaltung  der  Baulichkeiten  (Forsthäuser,  Brücken,  Wege  usw.).  Der
Berechnung  des  Ertragswerts  ist  der  Reinertrag  zugrunde  zu  legen,  der  durchschnittlich ­
  auf  ein  Jahr  des  der  Berechnung  des  Gesamtreinertrags  zugrunde
gelegten  Zeitraums  entfällt.  Von  der  Berechnung  des  Ertragswerts  nach  dem
wirklichen  Reinerträge  sind  diejenigen  Flächen  auszuscheiden,  aus  denen  während
des  maßgebenden  Zeitraums  Nellbeforstungen  behufs  Erweiterung  des  Forstbestandes ­
  oder  Abtriebe  behufs  Änderung  der  Kulturart  stattgefunden  haben.
§  39.
Soweit  nicht  in  §  38  etwas  anderes  bestimmt  ist,  ist  der  Reinertrag  schätzungsweise ­
  zu  ermitteln.  Eine  Berechnung  des  Ertragswerts  aus  dem  von  den  Grundstücken ­
  wirklich  erzielten  Reinerträge  findet  nicht  statt."
Der  Reinertrag  wird  hier  in  §  36  also  dahin  erläutert,  daß  derjenige  Ertrag
gemeint  sei,  den  ein  ordentlicher  Unternehmer  von  den  Grundstücken  nach  ihrer
bisherigen  wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  gemeinüblicher  Bewirtschaftung
und  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  im  Durchschnitt  einer  Reihe  von  Jahren
für  ein  Wirtschaftsjahr  erzielen  kann.  Nach  §  45  der  Ausf.Best.  z.  BSt.G.
können  als  Hilfsmittel  bei  der  Ermittlung  der  Ertragswerte  die  landesrechtlichen
Einschätzungen  benutzt  werden,  sofern  die  Beschaffenheit  des  Grundstücks  sich
nicht  wesentlich  geändert  hat  und  entweder  anzunehmen  ist,  daß  die  landesrecht-
            
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