Inhaltsübersicht.
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Abgabepflicht der Gesellschaften 363—431
§ 14. Subjektive Abgabepflicht inländischer Gesellschaften 363—370
Aus den Erläuterungen:
Wesen der Kriegsabgabe der Gesellschaften 364
Die einzelnen abgabepflichtige» Gesellschaftsformen 365—367
Aktiengesellschaften 365
Kommanditgesellschaften auf Aktien 365
Berggewerkschaften und andere Bergbau treibende Bereinigungen 365—367
Gesellschaften mit beschränkter Haftung 367
Eingetragene Genossenschaften 367
Beschränkung auf inländische Gesellschaften 367—368
Der für die subjektive Abgabepflicht maßgebende Zeitpunkt . . 368—370
§ 15. Abgabepflichtiger Mehrgewinn 370—371
§ 16. Friedensgewinn 371—399
Aus den Erläuterungen:
Friedensgewinn 373—374
Bilanzgewinn 375—387
Abschreibungen und stille Reserven 387—393
Friedensgewinn als Ergebnis von Vorjahren 393—398
Fiktiver Friedensgewinn 398—399
§ 17. Fünftes Kriegsgeschäftsjahr 399—401
§ 18. Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäftsjahres 401—410
Aus den Erläuterungen:
Der Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäftsjahres nach Abs. 1 402—408
Abschreibungen 402—405
Vermehrung des Grund- oder Stammkapitals 405
Anwendbarkeit des §18 KSt.G. (Schachtelgesellschaften) . . . . 405—408
Behandlung der Kriegssteuerrücklagen und Kriegsabgaben nach
Abs. 2 408—409
Behandlung von Unterbilanzen nach Abs. 3 409—410
§ 19. Abzug des Mindergewinnes früherer Kriegsgeschäftsjahre . . . 410—412
g 20. Abgabepflicht aufgelöster Gesellschaften 412—414
§^21. Vermeidung von Doppelbesteuerungen und Anwendung der Härte
paragraphen des KSt.G. und KAG. 1919 414—417
§522. Abgabefreiheit gemeinnütziger Gesellschaften 417—418
§ 23. Abgabesatz für inländische Gesellschaften 418—424
Aus den Erläuterungen:
Entstehung und Gestaltung des Tarifes 419—420
Ausgewiesene Reservekontenbeträge 420—421
Berücksichtigung von Kapitalsvermehrungen 421—422
Behandlung 12 Monate überschreitender Kriegsgeschäftsjahre . . 422
Ermäßigungen 422—423
§ 21. Abgabepflicht ausländischer Gesellschaften 424—429
Aus den Erläuterungen:
Subjektive Abgabepflicht 424—426
Objektive Abgabepflicht 426—428
§ 25. Abgabesatz für ausländische Gesellschaften 429
§ 26. Abgabefreiheit von zu gemeinnützigen Zwecken verwendeten Ge
winnanteilen 429—431