Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Inhaltsübersicht. 
xV 
Seite 
Abgabepflicht der Gesellschaften 363—431 
§ 14. Subjektive Abgabepflicht inländischer Gesellschaften 363—370 
Aus den Erläuterungen: 
Wesen der Kriegsabgabe der Gesellschaften 364 
Die einzelnen abgabepflichtige» Gesellschaftsformen 365—367 
Aktiengesellschaften 365 
Kommanditgesellschaften auf Aktien 365 
Berggewerkschaften und andere Bergbau treibende Bereinigungen 365—367 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung 367 
Eingetragene Genossenschaften 367 
Beschränkung auf inländische Gesellschaften 367—368 
Der für die subjektive Abgabepflicht maßgebende Zeitpunkt . . 368—370 
§ 15. Abgabepflichtiger Mehrgewinn 370—371 
§ 16. Friedensgewinn 371—399 
Aus den Erläuterungen: 
Friedensgewinn 373—374 
Bilanzgewinn 375—387 
Abschreibungen und stille Reserven 387—393 
Friedensgewinn als Ergebnis von Vorjahren 393—398 
Fiktiver Friedensgewinn 398—399 
§ 17. Fünftes Kriegsgeschäftsjahr 399—401 
§ 18. Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäftsjahres 401—410 
Aus den Erläuterungen: 
Der Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäftsjahres nach Abs. 1 402—408 
Abschreibungen 402—405 
Vermehrung des Grund- oder Stammkapitals 405 
Anwendbarkeit des §18 KSt.G. (Schachtelgesellschaften) . . . . 405—408 
Behandlung der Kriegssteuerrücklagen und Kriegsabgaben nach 
Abs. 2 408—409 
Behandlung von Unterbilanzen nach Abs. 3 409—410 
§ 19. Abzug des Mindergewinnes früherer Kriegsgeschäftsjahre . . . 410—412 
g 20. Abgabepflicht aufgelöster Gesellschaften 412—414 
§^21. Vermeidung von Doppelbesteuerungen und Anwendung der Härte 
paragraphen des KSt.G. und KAG. 1919 414—417 
§522. Abgabefreiheit gemeinnütziger Gesellschaften 417—418 
§ 23. Abgabesatz für inländische Gesellschaften 418—424 
Aus den Erläuterungen: 
Entstehung und Gestaltung des Tarifes 419—420 
Ausgewiesene Reservekontenbeträge 420—421 
Berücksichtigung von Kapitalsvermehrungen 421—422 
Behandlung 12 Monate überschreitender Kriegsgeschäftsjahre . . 422 
Ermäßigungen 422—423 
§ 21. Abgabepflicht ausländischer Gesellschaften 424—429 
Aus den Erläuterungen: 
Subjektive Abgabepflicht 424—426 
Objektive Abgabepflicht 426—428 
§ 25. Abgabesatz für ausländische Gesellschaften 429 
§ 26. Abgabefreiheit von zu gemeinnützigen Zwecken verwendeten Ge 
winnanteilen 429—431
	        
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