164 Bermögenszuwachssteuergesetz. § 4.
daß der Börsenkurs dem Berkaufswerte nicht entspreche, ist gegenüber der be
stimmten Ausdrucksweise des Gesetzes ausgeschlossen: das Gesetz stellt eine un
widerlegliche Rechtsvermutung (praesumtio juris et de jure) auf.
5 Zweifelhaft kann aber sein, ob auch ein amtlich notierter bloßer „Briefs-
Kurs, der also nur besagt, daß das Papier zu diesem Kurse nur angeboten ist,
ohne Käufer zu finden, maßgebend ist. Von mir ist die Frage in Sinnt. 4 zu
§ 12 Erg.St.G., von Glaser BSt.G., Sinnt. 5 zu ? 34 und von Rheinstrom
BSt G. Sinnt. 3 zu § 34 bejaht, ebenso von Just Sachs. Erg.St.G. Sinnt. 2 zu
§ 20, während Fuisting Erg.St.G. Sinnt. 6/?gu § 8 und Kahn u. Obermeyer
WBG Sinnt. 11 zu §18 sie verneinen. Hoffmann, dem Köppe BSt.G.
Sinnt. 2 zu § 34 folgt, führt (Sinnt. 5a zu § 18 WBG.) aus, daß die Zugrunde
legung des Kurswertes die Ermittlung des gemeinen Wertes ersetzen soll, sowie
daß als Kurswert nur die amtliche Notiz in Frage kommen könne, die den für
getätigte Geschäfte ergebe, sei es, daß die Notiz auf „bez." laute, d. h. daß
Angebot und Nachfrage sich an dem Börsentage int wesentlichen ausgeglichen
hätten, sei es, daß sie wenigstens auf „bez. Ä." (bezahlt und Geld) oder „bez. S3."
(bezahlt und Brief) lautete, d. h. daß bei teilweise unbefriedigter Nachfrage <„G.">
oder bei teilweise unbefriedigtem Angebote („S3.") Geschäfte zu dem angegebenen
Kurs getätigt worden seien. Dagegen könne die Börsennotiz „G." oder „S3."
als Ausdruck des Kurswertes nicht angesehen werden, weder dann, wenn der
Nachfrage überhaupt kein Angebot oder dem Angebot überhaupt keine Nach
frage gegenübergestanden habe, noch auch dann, wenn einem vorhandenen An
gebot das als „G." notierte höchste Gebot der Nachfrage nicht genügt habe, oder
wenn einer vorhandenen Nachfrage der mit „S3." notierte niedrigste Preis des
Angebots noch zu hoch gewesen sei. Doch könne die Notiz „G." oder „S3." als
Anhalt für die Bemessung des gemeinen Wertes des Wertpapieres dienen.
De lege ferenda haben theoretisch Hoffmann und Köppe recht. Aber de lege
lata legt er gegenüber der Entstehungsgeschichte sowohl des § 12 Abs. 2 pr. Erg.»
St G als auch des § 18 WBG. ein zu großes Gewicht aus den „Kurswert".
Für den Gesetzgeber war ausschlaggebend der amtlich notierte Kurs, gleichviel,
ob er dem wirklichen Verkaufswert entspricht: das läßt sich sowohl dem Komm.Ber.
rum pr Erg.St.G. (Drucks, des Abg.H. 1892/93 Nr. 127 S. 46) als auch betn
Komm Ber.' zum WBG. (S. 88sf.) entnehmen. Mit dem „Kurswert" hat nichts
anderes bezeichnet werden sollen als der Wert, den das Papier nach dem amtlich
notierten Kurs hat, und es fehlt an jedem Anhalt für die Annahme, der Gesetz
geber habe hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit einen Unterschied „bez."-, „bez. G."-,
bez B "- G und „B."-Kursen machen wollen. Diese Annahme ist um so
mehr ausgeschlossen, weil ein mit den praktischen Verhältnissen rechnender Gesetz
geber unmöglich die Kenntnis der verschiedenen Bedeutung dieser Notterungen
bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen voraussetzen kann. Der Zweck der Vor
schrift, einen möglichst einfachen Maßstab für die Bewertung von Wertpapieren
zu gewinnen, würde durch ihre Beschränkung auf die auf „bez." oder „bez. G."
oder bez. S3." lautenden Notierungen in das Gegenteil verkehrt werden.
6 Der Slbs. 2 des § 34 bezieht sich nur auf „Dividendenpapiere", d. h.
nur solche, die nicht fest verzinslich sind, sondern für die sich die bte Verzinsung
darstellende „Dividende" nach den Geschäftsergebnissen und Beschlüssen der
Gesellschaft, die das Papier ausgegeben hat, richtet. Er beruht auf der Erwägung,
daß int Börsenkurse die Hoffnung aus die künftige Dividende des laufenden Ge
schäftsjahres pro rata temporis mit zum Ausdruck kommt, die Dividende aber
nicht Kapital, sondern Zins, also nicht Vermögen, sondern Einkommenstetl tst.
Da die Dividende noch nicht feststeht, geht § 34 Abs. 2 von der unwiderleglichen
Rechtsvermutung aus, daß die Dividende des lausenden Geschäftsjahres derjenigen