Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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VerinögenSzuwachsstcuergesctz.  §  4.

auf  möglichst  zutreffende  Schätzung  ankommt,  sogar  geboten;  insbes.  gift  dies
von  den  Zukunftsaussichten  des  Unternehmens.  Daß  die  Vorschrift,  wie  Hoffmann
  (Anm.  7  zu  §  19  WBG.)  und  Kahn  und  Obermayer  <WBG.  Anm.  2
zu  §  19)  annehmen,  auf  den  Ertragswert  hinausläuft,  ist  aus  ihm  nicht  zu  ent«
nehmen.  Wenn  auch  §  34  im  RT.  umgestaltet  ist,  so  ist  doch  sein  Zweck  kein
anderer  als  der  der  Regierungsvorlage  geworden,  und  dieser  ging  (Begr.  zum
2535®.  S.  20f.)  dahin,  den  „tatsächlichen"  Wert  der  fraglichen  Papiere  und
'  Anteile  zu  erfassen.  Es  fehlt  an  jedem  Anhalt  sür  die  Annahme,  man  habe  dabei
gerade  an  den  Ertragswert  gedacht.  Vielmehr  weist  schon  die  Ausführung  der
Begr.,  es  solle  verhütet  werden,  „daß  solche  Aktien  (namentlich  von  Familiengesellschaften) ­
  und  Geschäftsanteile  nur  mit  dem  oft  erheblich  unter  dem  wahren
Werte  bleibenden  Nennwert  zum  Ansatz  gelangen,  auf  einen  fingierten  Verkaufswert ­
  hin.  In  diesem  Sinne  hat  auch  das  pr.  OVG.  entschieden  (E.  in
St.  17  S.  429  und  St.A.  1919  S.  9).  In  E.  in  St.  17  S.  429  ff.  führt  das  pr.
OVG.  hierüber  aus:
„Nach  §  19  Entw.  zum  3523®.  sollte  als  Wert  des  Geschäftsanteils  usw.
gelten  ,der  Teil  des  Gesellschaftsvermögens,  welcher  dem  Bruchteil  entspricht,
den  der  Gesellschaftsanteil  vom  Stammkapitale  bildet'.  Als  zum  Gesellschaftsvermögen ­
  gehörig  sollte  gelten  ,das  gesamte  nach  den  Vorschriften  dieses  Ges.
zu  ermittelnde  Vermögen  der  Gesellschaft  ohne  Abzug  des  Stammkapitals'.
Nach  der  Begr.  hierzu  (S.  20,  21  zu  IV)  sollte  die  Vorschrift  die  Feststellung  des
tatsächlichen  (.inneren')  Wertes  von  Geschäftsanteilen  erleichtern,  da  sonst  zu
befürchten  sei,  daß  nur  der  oft  hinter  dem  wahren  Werte  erheblich  zurückbleibende
Nennwert  zum  Ilnsatze  gelangen  werde.  Die  Vorschrift  sollte  ergänzt  werden
durch  eine  der  jetzigen  Bestimmung  im  §  42  2523®.  ähnliche  Vorschrift  über  die
Ausftinftspflicht  des  Gesellschastsvorstandes  über  das  Gesellschaftsvermögen  und
den  Wert  der  Anteile.  Die  Reichtagskommission  hielt  die  den  Gesellschaftsvorständen ­
  auferlegte  Aufgabe  jedoch  für  undurchführbar  und  schlug  an  erster  Stelle
den  .Verkaufswert'  und,  falls  dieser  nicht  zu  ermitteln  sei,  eine  Bewertung
vor,  die  eine  Kapitalisierung  der  durchschnittlich  in  den  drei  letzten  Geschäfts«
jähren  verteilten  Dividenden  enthielt  und  damit  allerdings  den  Ertragswert
darstellte  (Komm.Verh.  S.  90,  134).  In  der  Literatur  und  in  der  Handelswelt
war  dieser  Vorschlag  vielen  Angriffen  ausgesetzt.  Deshalb  brachte  im  RT.
ein  Antrag  Bassermann  u.  Gen.  (Nr.  1136  der  Drucks.)  die  schließlich  zum  Ges.
gewordene  Fassung  in  Vorschlag,  und  zwar  sowohl  für  das  WBG.  wie  auch
für  das  BSt.G.  In  den  Sitzungen  des  RT.  v.  28.  bzw.  27.  Juni  1913  (Sten.B.
S.  5917,  5880  und  5936)  erläuterten  der  Abg.  Dr.  Bollert  für  das  WBG.  und
der  2lbg.  Gothein  für  das  BSt.G  die  Anträge  Ersterer  legte  dar,  daß  ,bei
solchen  Werten,  die  einer  besonderen  Schwierigkeit  in  ihrer  Schätzung  unterliegen, ­
  das  freie  Ermessen  der  Beranlagungsbehörden,  nicht  aber  die  Bemessung
zum  16Vz  fachen  Betrage  stattfinden'  solle.  Der  Abg.  Gothein  führte  nach  Darlegung ­
  der  Schwierigkeiten  bei  einer  Vervielfachung  der  letztjährigen  Dividende
unter  anderem  aus:  ,Um  alle  diese  Schwierigkeiten  zu  beseitigen,  haben  wir
hier  aus  den  verschiedensten  Parteien  den  Antrag  gestellt,  die  Bestimmung  über
die  Vervielfachung  der  Dividende  überhaupt  zu  streichen  und,  ich  möchte  sagen,
den  gemeinen  Wert  wiederherzustellen,  nämlich  dasjenige,  was  unter  Beobachtung ­
  aller  Momente,  die  für  die  Wertermittlung  in  Betracht  kommen,  als
Wert  sich  feststellen  läßt.'
Aus  dieser  Entwicklungsgeschichte  der  Vorschrift  erhellt,  daß  der  RT.  den
von  seiner  Kommission  anstatt  des  von  der  Regierung  im  Entw.  vorgeschlagenen
.tatsächlichen  (inneren)'  Wertes  an  zweiter  Stelle  beschlossenen  Ertragswert
bewußt  beseitigt  und  ,den  gemeinen  Wert'  wiederhergestellt  hat.  Der  allerdings
            
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