Object : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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Ortseinwohner  zu  sorgen  schuldig  ist" 1 ),  und  hat  auch  in  der  Praxis  diesen
Anspruch  geltend  gemacht.  Wer  hatte  einst  in  den  großen  Tagen  der  Reform
die  Aufhebung  der  Patrimonialgerichtsbarkeit  eindringlicher  verlangt  als
Schön?  Nun,  da  sie  beibehalten  worden  war,  erschien  es  ihm  berechtigt,
daß  der  Gutsherr  wie  die  alten  Ehrenrechte  auch  die  alten  Pflichten  wahrnehme. ­

Ein  ähnlich  konservativer  Zug  charakterisiert  Schöns  Stellung  zur  Klasse
der  Jnstleute  in  Preußen.  Sie  wurde  in  der  ersten  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts ­
  von  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  wenig  beachtet.  In  den
dreißiger  Jahren  wurden  aber  im  Staatsministerium  eingehende  Verhandlungen ­
  über  ihre  rechtliche  Lage  gepflogen.  Es  hatte  sich  nämlich  in  den
einzelnen  Gerichtsbezirken  bei  Streitigkeiten  über  den  Abzug  von  Jnstleuten
eine  verschiedene  Praxis  ausgebildet,  insofern  diese  Fälle  zum  Teil  von  den
Gerichten,  zum  Teil  aber  ans  Grund  der  Gesindeordnung  von  den  Polizeibehörden ­
  entschieden  wurden,  wobei  es  vorkommen  konnte,  daß  der  Gutsherr ­
  Richter  in  eigener  Sache  war.  Es  erhob  sich  nun  die  allgemeinere  Frage,
ob  die  Jnstleute  als  Gesinde  zu  betrachten  seien  oder  nicht.  Die  Meinungen
im  Staatsministerium  waren  geteilt.  Schön  trat  auch  in  dieser  Frage  auf
Seiten  der  Gutsherren:  „Die  Jnstleute  hiesiger  Provinz  sind  den  Gutsbesitzern ­
  bei  Bestellung  ihrer  Wirtschaft  unentbehrlich.  Betrachtet  inan  das
Verhältnis  der  Jnstleute  zu  den  Gutsherren  als  ein  rein  kontraktliches,  so
gerät  der  Gutsbesitzer  offenbar,  wenn  der  Jnstmann  seinen  Kontrakt  fortzusetzen ­
  sich  weigert,  in  die  größte  Gefahr.  Denn  er  ist  dann  genötigt,  erst
im  Wege  Rechtens  den  Jnstmann  zur  Kontraktserfüllung  anzuhalten."
Es  wurde  schließlich  entschieden,  daß  die  Jnstleute  zwar  nicht  allgemein,
aber  doch  in  den  Fragen  des  An-  und  Abzugs  nach  den  Grundsätzen  der  Gesindeordnung ­
  zu  behandeln  seien;  wenn  aber  der  Gutsherr  die  Patrimonialpolizei
  ausübe,  solle  der  Landrat  des  Kreises  in  diesen  Fällen  an  seine  Stelle
treten?).
Diese  Stichproben  lassen  ein  allgemeineres  Urteil  zu:  Schön  hat  viel
öfter  die  Gutsherren  vor  Ansprüchen  geschützt,  die  zugunsten
der  Bauern  erhoben  wurden,  als  umgekehrtund  hat  nur  eine  gewisse

*)  An  den  Landrat  zu  Sensburg  12.  Mai  1818  a.  a.  O.  —  Schöns  Auffassung
entsprach  durchaus  den  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts,  die  erst  1842
aufgehoben  wurden.  Vgl.  Keil,  Die  Landgemeinde  in  den  östlichen  Provinzen
Preußens  1890,  S.  151.  —  Die  Entbindung  der  Gutsherren  von  der  bisherigen  Unterhaltspflicht ­
  wurde  in  den  Regulierungsrezessen  zuweilen  ausdrücklich  stipuliert.  Vgl.
Königsberg  St.  A.,  Depositum  v.  Batocki.  Rezeß  der  Regulierung  von  Wargienen
26.  Mai  1822.
2 )  Schön  an  Brenn  21.  Dez.  1833.  —  CO.  v.  8.  Aug.  1837.  Akten  des  Kgl.
Staatsministeriums  Abt.  8  Titel  III  3  Nr.  1.
            
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