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«ermö gcnszuwachssteuergesetz. § 4.
«ür Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden,
{atm"bet Vermögensfeststellung der Bermögensstand am Schlüsse des letzten
Wirtschatfs- oder Rechnungsjahres zugrunde gelegt werden "
Während Abs. 1 dieses Paragraphen („Für die Steuerpflrcht und bte Ernntt-
luna der Vermögenswerte ist maßgebend der Stand in den m §§18—22 be
zeichneten Zeitpunkten") für die VZA. durch § 1 Abs. ch § 4, -
VZAG gegenstandslos ist, findet obiger Abs. 2 § 28 BSt.G. hinsichtlich de-
Ansanqsvermögens auch für die VZA. entsprechende Anwendung. Er
stimmt wörtlich mit § 15 Abs. 2 WBG. überein und verlangt das Zusammen
treffen von vier Voraussetzungen: r . ^ t ,, „
1. Es muß sich um „Betriebe" handeln. Das sind aber nicht bloß ge
werbliche, sondern alle i. S. des § 3 Nr. 2 BSt.G., also auch land- und forst
wirtschaftliche. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar auf mcht land-
oder forstwirtschaftlich genutztes Grundvermögen (§ 2 Ziff. 1 BSt.G. und
auf Kapitalvermögen (§ 2 Zisf. 3 BSt.G.), also auch nicht tme Rheinstrom
lAnm. 3 su § 28 BSt.G.) meint, auf „einen Hausbesitzer, der regelmäßige Ab
schlüsse macht". Das ergibt sich auch daraus, daß § 28 Abs. 2 BSt.G. von dem
Kalenderjahr abweichende besondere Wirtschafts, oder Rechnungs,ahre voraus
setzt solche besondere Wirtschafts, oder Betriebsjahre - etwas anderes tote bte
in anderen Steuergesetzen, z B. Pr. Eink.St.G. als „Wirtschafts-oder Betriebs
oder als „Geschäftsjahr" bezeichneten ist mit dem „Wirtschafts, oder Rechnungs
jahr" int § 28 Abs. 2 BSt.G., § 15 Abs. 2 WBG. und § 10 pr. Erg.St.G. nicht
gemeint — aber nur deshalb von der Steuergesetzgebung an Stelle der normalen,
der Kalenderjahre, berücksichtigt werden, weil die besonderen Verhältnisse der
Land- und Fortstwirtschaft und des Gewerbes das unbedingte Festhalten an
dem Kalenderjahre verbieten (vgl. Komm.Ber. des pr. AH. zum Erg.St.G.
S 41) diese Erwägung aber eben nur auf deren Verhältnisse zutrifft. Es fragt
sich sogar, ob der § 28 BSt.G., § 15 WBG. und § 10 pr. Erg.St.G nicht nur
auf solche Betriebe anzuwenden sind, bei denen der Jahresabschluß, wie die
handelsrechtliche Bilanz, aus Darstellung des Vermögensstandes gerichtet ist.
Denn wenn der Abschluß sich nur auf den Ertrag, die Einnahmen und Ausgaben
bezieht, fehlt es an dem inneren Grunde, dem Zeitpunkt eines solchen Ab
schlusses der Feststellung des Vermögensstandes maßgebende Bedeutung bei-
zulegen. Ebenso Mrozek BSt.G. Anm. 11 zu § 28. _
3. Weitere Voraussetzung ist, daß „regelmäßige zahrliche Avfchlusfe
stattfinden. Das sind nur solche, die regelmäßig für jedes Jahr, und zwar,
wie der Zusammenhang ergibt, für jedes Wirtschafts, oder Rechnungszahr ge
macht werden. Andererseits sind „jährliche» Abschlüsse nur solche, die sich in
Zwischenräumen eines Jahres wiederholen, und ein Jahr ist eben der Zettrautn
eines Zeitjahres. Daraus folgt, daß jährliche Abschlüsse i. S. des § 28 BSt.G.
nur solche sind, die sich auf ein nicht mehr, aber auch nicht weniger als em Zeltfahr
umfassendes Wirtschafts- oder Steuerjahr beziehen. Nicht zu verlangen ist,
daß solche Abschlüsse schon seit Bestehen des Betriebes gemacht werden, wohl
aber, daß es für jedes für die Feststellung des Vermögensstandes tn Betracht
kommende und dazwischen liegende Wirtschafts- oder Betriebsjahr geschehen pt.
Auch ungebührlich lange über das Ende des Wirtschafts, oder Betiiebsfahres
verzögerte Abschlüsse sind keine „regelmäßigen jährlichen" (pr. OVG. ,n St. <
2 ^!' Daß die Abschlüsse auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung
erfolgen, spricht das Gesetz nicht ausdrücklich aus, wird aber in § 28 Abs. 2 Ausf.-
Best. des Bundesrats zum BSt.G. gefordert. Diese AuffassungdesBundesratsdie
ja nur insoweit maßgebend ist, als sie nach Ansicht der Spruchbehörden dem Gesetze