Object : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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Umsatz  ohne  Dazwischenkunft  des  Händlers  zunächst  gar  nicht  von
den  alten  Zöllen  an  der  Strafse  erfafst  werden  soll,  sondern  nur  der
Grofsverkehr  des  reisenden  und  ortsfremden  Händlers. 1 )
So  liegen  bereits  im  Strafsenzoll  Keime,  mit  denen  er  Funktionen
eines  Grenzzolls  erfüllen  bezw.  in  diesen  übergehen  kann,  sobald  der
Bedarf  eintritt.  Bereits  im  sechzehnten  Jahrhundert  hat  man  einmal
die  Idee  gehabt,  in  den  Haupteingangsplätzen  um  die  Grenzen  des
Reichs  Zölle  zu  legen,  womit  man  den  Verkehr  von  und  nach
Deutschland  kontrolliert  und  getroffen  haben  würde;  eine  Aufhebung
der  inneren  Zölle  war  damit  nicht  beabsichtigt.
Aus  den  älteren  primitiven  Voraussetzungen  wuchsen  die  Sperrsysteme ­
  des  achtzehnten  Jahrhunderts  heraus,  die  Österreich  und
*)  So  hat  Bremen  die  Befreiung  von  Zoll  an  seinen  Hauptstrafsen,  in
Bremervörde,  Wildeshausen,  (Langwedel)  erworben,  und  später  im  sechzehnten
Jahrhundert  berufen  sich  die  Bremer  darauf,  dafs  sie  zollfrei  im  Erzstift  sind.
[Zum  ersten  Brem.  Urkunden!).,  I,  S.  159,  Nr.  138,  S.  164,  Nr.  142,  S.  392,  Nr.  351,
(S.  a.  S.  389,  Nr.  348.)  zum  zweiten  Bremer  Staatsarchiv.  —  Das  bremische  Staatsarchiv ­
  bewahrt  ziemlich  viele  Konvolute  über  Verhältnisse  mit  auswärtigen  Zollstätten, ­
  Befreiungen  etc.,  die  interessant  für  die  Strafsen  sind,  auch  mit  den  im
Ü.-B,  publizierten  älteren  Urkunden,  den  Ausschreibungen  des  Freimarkts,
(W.  v.  B  i  p  p  e  n,  Aus  Bremens  Vorzeit,  Bremen  1886,  S.  183.),  ein  Bild  von  der  alten
Handelsausdehnung  geben.]  Münden  erhielt  durch  das  Privileg  Herzog  Ottos
des  Kindes  von  1246  Befreiung  von  Zoll  im  ganzen  Lande  (Origiues  Guelficae,
Hannover  1750—80,  tom.  IV,  p.  66,  p.  101,  Nr.  91;  J.  H.  Willigered,
Gesch.  v.  Münden,  Göttingen  1808,  S.  179;  Job.  Lud.  Quentin,  Bericht,
e.  Abrisses  v.  d.  Schiffahrt  a.  d.  Weser,  Göttingen  1788,  S.  12;  Lotze,  Geschichte ­
  d.  St.  Münden,  1878,  S.  235),  in  Brandenburg  vergl.  Heinr.  v.  Beguelin,
Histor.-kritische  Darstellg.  d.  Accise-  u.  Zollverfass,  i.  d.  Preuss.  Staaten,  Berlin
1797,  S.  56;  Franz  Brandenburg,  Hdb.  z.  prakt.  Kenntn.  d.  Zollwesens,
der  Zollverfass,  u.  Zollgesetze  v.  d.  Kurmark  Brandenburg,  Berlin  1800,
S.  LXVIII  etc.,  auch  Gesamtverleihungen  des  Kaisers  kommen  vor  [u.  a.  Nürnberg
(J.  F.  Roth,  Gesch.  d.  nürnb.  Handels,  Leipzig  1800—02,  I.  Teil,  S.  11,  23,
IV.  T.,  S.  3  ff.),  Gelnhausen  (C.  W.  Zöllner,  Das  Zollregal  d.  d.  Könige  bis
z.  J.  1235,  Progr.  Chemnitz  1888,  S.  15)],  ohne  dafs  die  Befreiungen  immer
wirkungsvoll  waren.  Als  Beispiel  eines  rein  erhaltenen  mittelalterlichen  Systems
in  neuester  Zeit  ist  auf  Mecklenburg  hinzuweisen.  Die  Städte  haben  ihre
Stapel-  und  Bannrechte  noch  als  intakte  Rechtsquellen,  und  Reste  der  Rott
blieben  erhalten.  Es  bestanden  nach  wie  vor  Marktzölle  und  die  überall  im
Lande  verteilten  Strafsenzölle,  die  den  inneren  Handelstransit  ergriffen,  ohne
dafs  der  von  jenseits  der  Grenze  des  mecklenburgischen  Landes  kommende  Verkehr ­
  eine  Spezialbelastung  erfuhr,  die  Exemtionen  der  Ritterschaft,  Prinzip
der  Bezollung  des  feilen  Kaufs  etc.  Vergl.  dazu  Wilh.  Lüders,  Meklenburgs
  Zoll-,  Steuer-  und  Gewerbeverhältnisse,  Hamburg  1842;  T.,  Mecklenburg
und  der  Zollverein,  im  Zollvereinsblatt,  II.  Jahrg.,  1844,  S.  803.  S.  im  übrigen
lm  folgenden  und  Darstellung  und  Literatur  in  meinem  Zur  Geschichte  der
alten  Handelsstrafsen  in  Deutschland,  1907;  vergl.  auch  nächste  Anmerkung.
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