Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen i. S. d. 936t.te). §6. 211 
sahe zu Nr 6 handelt es sich hier um Fälle, wo nicht eine bloße Verletzung, 
sondern eine Tötung vorliegt, die Entschädigung also nicht dem Betroffenen, 
sondern dritten gewährt bzw. zu gewähren ist. 
Voraussetzung ist, daß die Tötung durch Unfall oder Verschulden eines 
Dritten erfolgt ist. Gleichgültig ist aber auch hier, ob die Entschädigung von 
dem, durch dessen Verschulden die Tötung erfolgt ist, oder von einem Dritten 
gewährt ist. Auch im übrigen findet das vorstehend zu Ziff. 6 Bemerkte ent 
sprechende Anwendung. Die Worte „während des Veranlagungszeitraumes" 
sind natürlich auch hier auf die folgenden „gezahlt werden oder zu zahlen 
ist", nicht aber auf die vorangehenden „erfolgte Tötung" zu beziehen. 
An wen die Abfindung gezahlt oder zu zahlen ist, ist nicht irrelevant: die 
Abzugsfähigkeit ist nur gegeben für Abfindungen an Personen, denen gegen 
über der Getötete unterhältungspflichtig war. Der Antragsteller Gothein 
verwies auf „die Witwe und die Hinterbliebenen". Das ist schon deshalb schief, 
weil die Witwe doch in erster Linie zu den „Hinterbliebenen" gehört, aber auck, 
weil der Begriff „Hinterbliebene" kein rechtlich feststehender ist. Gedacht hat 
der Abg. Gothein, wenn er die Witwe den Hinterbliebenen gegenüberstellte, 
wohl bei letzterem Ausdruck an die Abkömmlinge des Getöteten. Doch beschränkt 
sich die Anwendbarkeit der Ziff. 7 nicht auf die Witwe und die Abkömmlinge, 
sondern erstreckt sich auf jeden, der dem Getöteten gegenüber unterhaltungs 
berechtigt war, und dem wegen dieser seiner Unterhaltungsberechtigung eine 
Kapitalabfindung gezahlt oder zir zahlen ist. Das sind 1. die Ehefrau nach 
§ 1360 Abs. 1 BGB., 2. der Ehemann in den Fällen des § 1360 Abs. 2 a. a. £>., 
beides sofern nicht die Unterhaltspflicht nach den Bestimmungen des BGB. 
wegfällt, ferner 3. Verwandte in gerader — ab- wie aufsteigender Linie — 
unter den Voraussetzungen der §§ 1602—1609, 1703, 1708—1711, 4. an Kindes 
Statt Angenommene und ihre Abkömmlinge nach § 1766 BGB. Die Unter 
haltsberechtigung braucht aber überhaupt nicht auf dem Familienrecht zu be 
ruhen; sie kann insbesondere ihren Rechtsgrund auch in einem Vertrage oder 
einer unerlaubten Handlung des Getöteten haben, z. B. darin, daß der Ge 
tötete seinerseits Schuld an der Tötung dessen hatte, demgegenüber der Abgabe 
pflichtige unterhaltsberechtigt gewesen war (§ 844 BGB.). Der Rechtsgrund, 
auf dem die Unterhaltsverpflichtung des Getöteten beruht, macht 
für die Anwendbarkeit des § 6 Nr. 7 VZAG. keinen Unterschied, ebenso 
nicht, ob sich die Verpslichtung auf Gewährung des standesgemäßen oder 
nur des notdürftigen Unterhalts erstreckte. Dagegen genügt nicht die Ver- 
pslichtung des Getöteten zur Gewährung bloßer Beihilfen und Unterstützun- 
gen. Andererseits ist nicht erforderlich, daß der Getötete allein den vollen 
Unterhalt zu gewähren hatte, genügt es vielmehr, wenn ihm dies anteilig mit 
anderen Verpflichteten oblag. Es ist weiter auch nicht Erfordernis, daß der 
zu gewährende Unterhalt den gesamten Lebensbedarf umfaßte, sondern aus- 
reichend, daß er in der Hauptsache den Lebensunterhalt deckte. 
Die Unterhaltsverpflichtung muß zur Zeit der Tötung bestanden haben, 
braucht aber nicht praktisch durch tatsächliche Gewährung des Unterhalts ge 
worden zu sein: es genügt, daß der Getötete in die Lage kommen konnte, auf 
Grund einer bereits bestehenden rechtlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren 
zu müssen. Bestand überhaupt keine Verpflichtung des Getöteten, dann liegt 
in einer aus Anlaß der Tötung gemachten Kapitalzuwendung an den Abgabe- 
Pflichtigen auch keine Kapitalabfindung für eine Entschädigung. 
8. Steuern (Ziff. 8-10 des § 6). 
a) Die Abzüge der Nr. 8—10, denen entsprechende das KSt.G. nicht kennt, 
tragen einen völlig anderen Charakter wie die der Nr. 1—7. Bei letzteren handel t
	        
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