Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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BcrmögenSzuwachSstcuergesetz.  §  <>.

rteiqt  liegt  nicht  bloß  ein  „fiktiver"  Vermögenszuwachs  innerhalb  des  Veranlagüngszeitraumes
  vor.  Dieser  Gesichtspunkt  trifft  aber  auch  auf  die  gewinnbringende ­
  Veräußerung  ausländischen  Grund-  und  Betriebsvermögens  zu.  Die
Ausnahmebestimmung  zugunsten  der  Veräußerung  von  solchem  im  1.  Satze  entbehrt ­
  daher  der  inneren  Berechtigung.  Hat  keine  Veräußerung,  sondern  nur  eine
sonstige  Umwandlung  von  nichtsteuerbarem  ht  steuerbares  Vermögen  stattgefunden,
  wie  z.  B.  bei  „Verbringung"  (in  dem  oben  umschriebenen  weiteren  Sinne»
von  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen  ins  Inland,  so  kann  der  Absatz
trotz  des  oben  Ausgeführten  keine  Anwendung  finden.  Denn  bte  Begr.  betont
in  daß  durch  ihn  Vermögenserhöhungen  getroffen  werden  sollten,  die  auf  emeu
vorteichasten  „Verkauf"  zurückzuführen  sind.  Um  so  weniger  ist  eme  ausdehnende
  Auslegung  der  in  dem  2.  Abs.  enthaltenen  Ausnahmen  von  der  Regel
des  1.  Abs.  des  §6  Nr.  5  zulässig.  ,  o ...,  .  .  ..
6.  Kapitalabfindungen  für  Berlust  der  ErwerbSsah,gke,t
(Ziff.  6  des  §  6).
Kapitalabfindungen,  die  als  Entschädigung  für  den  durchKorperverletzung
  herbeigesührtengänzlichen  oder  teilweisenVerlujider
Erwerbssähigkeit  gezahlt  worden  oder  zu  zahlen  sind,  sind  schon  nach
§  16  BSt.G.  von  dem  Vermögenszuwachs  abzuziehen.  Die  Nr.  6  §  6  VZAG.
weicht  insofern  von  dem  §  16  BSt.G.  ab,  als  auch  die  Abfindung  für  einen
durch  Krankheit  eingetretenen  Verlust  der  Erwerbsfähigkeit  von  dem  Endvermögen
  in  Abzug  zu  bringen  ist.  Nach  Begr.  S.  20  sollen  hiermit  „bestehende
Zweifel  beseitigt  werden".  Für  die  Anwendbarkeit  der  Nr.  6  ist  es  gleichgültig,
ob  es  sich  um  eine  Versicherung  handelt  oder  um  eine  von  dem  für  die  Körper-Verletzung
  oder  Krankheit  Schadenersatzpflichtigen  oder  einem  Dritten  geleistete
Entschädigung.  Dagegen  muß  es  sich  um  eine  statt  einer  Rente  gewährte
Abfindung"  handeln.  Das  ergibt  sich  auch  aus  der  —  übrigens  in  der  Berusung
  auf  §  6  Nr.  5,  §  7  BSt.G.  nicht  völlig  zutreffenden  —  Bemerkung  der
Begr  zum  BSt.G.  (S.  42):  „Die  Vorschrift  des  §  13  Abs.  2  (  =  §  16)  hat  den
Fall  im  Auge,  daß  als  Entschädigung  für  den  durch  Körperverletzung  oder  Krankheit
  herbeigeführten  gänzlichen  oder  teilweisen  Verlust  der  Erwerbssähigkeit  nicht
eine  Rente,  sondern  eine  Kapitalabfindung  gezahlt  wird.  Da  derartige  Renten
nach  §6  Nr.  5,  §7  nicht  zum  Kapitalvermögen  zählen,  sollen  auch
die  an  deren  Stelle  tretenden  Kapitalabsindungen  steuerlich  nicht
ungünstiger  behandelt  werden."  t  ,  ,  ,.
Mit  dem  Zusatze  „oder  zu  zahlen  sind"  wird  zum  Ausdruck  gebracht,
daß  für  die  Abzugsfähigkeit  maßgebend  ist,  ob  dem  Steuerpflichtigen  bereits
ein  Forderungsrecht  auf  die  Abfindung  zusteht.
Ob  der  Verlust  oder  die  Beeinträchtigung  der  Erwerbsfähigkeit  noch  sortdauert,
  und  in  welchem  Maße  diese  beeinträchtigt  ist,  macht  keinen  Unterschied,
grundsätzlich  auch  nicht,  ob  die  Abfindung  in  angemessenem  Verhältnis  zu  dem
Schaden  steht.  Jedoch  wird  der  Steuerbehörde  der  Nachweis  nicht  versagt
werden  können,  daß  das  Kapital  nach  dem  wahren  Willen  des  Gebers  nicht
oder  nicht  in  voller  Höhe  eine  Entschädigung  für  den  durch  die  Körperverletzung
herbeigeführten  gänzlichen  oder  teilweisen  Verlust  der  Erwerbssähigkeit  darstellen
  sollte  (§§  133,  117  Abs.  2  BGB.).
7.  Kapitalabfindungen  für  Tötungen  (3 iff.  7  des  ß  6).
Zifs  7  ist  dem  §  6  erst  bei  der  II.  Beratung  des  VZAG.  in  der  Vollsitzung  der
NV.  auf  Antrag  derAbg.  Gothein,  Gröber,  Löbeu.  Gen.,  der  keinen  Widerspruch ­
  erfuhr,  eingefügt  worden.  Derben  Antrag  begründende  Abg.  Gothein  bemerkte
  (Sten.B.  S.  2246  D  bis  2247  A)  mit  Recht,  daß  er  dem  Grundsätze  der
Nr.  6  entspreche,  der  dort  für  die  Unfallverletzten  enthalten  sei.  Im  Gegen-
            
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