Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermöqenszuwachssteuergesetz.  §  6.

mutigen  nicht  berührt  wird.  Denn  die  Erwägungen,  die  zur  Aufnahme  dieser
letzteren  geführt  haben,  treffen  auf  Steuern  nicht  zu,  die  wegen  eines  Vermögens
oder  der  Erträge  aus  Vermögen  zu  entrichten  sind,  das  nach  dem  BZAG.  nichtsteuerbares ­
  ist.
f)  Die  Begr.  zu  Nr.  10  enthält  anscheinend  einen  Druckfehler:  es  muß
heißen:  „Für  das  Rechnungsjahr  1919"  statt  „1918";  das  ergibt  sich  schon  aus
dem  Nachsatz  „erschien  es  weiterhin  billig,  die  von  dem  Abgabepflichtigen  für
dieses  Rechnungsjahr  zu  entrichtende  Gewerbesteuer  allgemein
zum  Abzug  zuzulassen".  Denn  nach  betn  Ges.  werden  durch  Nr.  10  für  das
Rechnungsjahr  1919  zu  entrichtende  Steuern  zum  Abzüge  zugelassen.  Die
Begr.  ist  aber  auch  wenig  verständlich  gefaßt;  insofern,  als  sie  davon  spricht
„nach  den  Einkommensteuergesetzen  verschiedener  Bundesstaaten"  oder  „der
Veranlagung  zur  Einkommen-  und  Gewerbesteuer"  sei  das  vordem  1.  Jan.  1919
erzielte  „Einkommen"  zu  berücksichtigen,  zeugt  sie  sogar  von  einer  selbst  in
den  Gesetzesvorlagen  der  letzten  Jahre  bemerkenswerten  Flüchtigkeit.  Denn
nach  Einkommensteuergesetzen  wird  die  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer ­
  überhaupt  nicht  berücksichtigt  und  die  Gewerbesteuern  werden  überhaupt
nicht  nach  Einkommen,  sondern,  wie  am  Schlüsse  desselben  Satzes  der  Begr.
richtig  gesagt  wird,  nach  dem  Ertrage  bemessen.  Unklar  bleibt  endlich,  ob  mit
den  Worten  der  Begr.  „bei  der  Veranlagung  zur  Einkommens-  und  Gewerbesteuer ­
  für  das  Rechnungsjahr  1918  (richtig  1919)  das  vor  betn  1.  Jan.  1919
erzielte  Einkommen  zu  berücksichtigen  ist"  nur  Landesges.  gemeint
sind,  nach  denen,  wie  z.  B.  nach  dem  Hamburgischen  Eink.St.G.  und  dem
pr.  Erg.G.  zum  Eink.St.G.,  das  Einkommen  (bzw.  der  Ertrag)  des  Vorjahrs
den  Gegenstand  der  Besteuerung  bildet,  oder  auch  solche,  nach  denen,  wie  nach
dem  pr.  Eink.St.G.,  zwar  Gegenstand  der  Besteuerung  das  Einkommen  bzw.  der
Ertrag  des  Steuerjahrs  selbst  ist,  dieser  aber  vermöge  einer  praesumtio  juris  et  de
jure  nach  demjenigen  von  Vorjahren  bemessen  wird.  Praktische  Bedeutung  für
die  Handhabung  des  Ges.  hat  aber  diese  Unklarheit  seiner  Begr.  nicht,  weil
nach  §  6  Nr.  10  der  Abzug  stattfindet  ohne  Rücksicht,  auf  welchem  Standpunkt
das  betreffende  Landesges.  steht.  Sprachlich  falsch  ist  in  Nr.  9  der  Gebrauch
der  Einzahl  „Staats-,  Gemeinde-,  Kirchen-  und  Umsatzsteuer".
Wenn  man  damit  vergleicht,  daß  in  Nr.  10  richtig  die  Mehrzahl  „Staats-,
Gemeinde-  und  Kirchensteuern"  gebraucht  ist,  kann  man  auch  hier  auf  den
Gedanken  kommen,  daß  wieder  eine  in  den  späteren  Stadien  der  gesetzgebe,
rischen  Verhandlungen  unbemerkt  gebliebene  Flüchtigkeit  des  Verfassers  des
Entwurfs  vorliegt.
g)  Das  Ges.  erklärt  in  Nr.  9  für  abzugsfähig  die  „für  das  Rechnungsjahr ­
  1918  und  für  spätere  Jahre  zu  entrichtende  Staats-,  Gemeinde-,
Kirchen-  und  Umsatzsteuer".  Daraus  ist  zu  folgern,  daß  abzugsfähig  sind  periodisch
zu  entrichtende  Steuern,  also  außer  der  Umsatzsteuer,  die  zwar  eine  indirekte
Steuer  ist,  aber  nach  §  16  USt.G.  „nach  dem  Gesamtbeträge  der  Entgelte  berechnet" ­
  wird,  die  ein  Unternehmer  im  Laufe  eines  Kalenderjahres  für  steuerpflichtige ­
  Leistungen  erhalten  hat",  oder  nach  Abs.  2  a.  a.  O.  allmonatlich  berechnet ­
  wird,  nur  direkte  Steuern,  solche  aber  im  Gegensatze  zu  Nr.  10  aller
Art,  also  nicht  bloß  Einkommen-,  Vermögens-  und  Gewerbesteuern,  sondern
auch  Grund-,  Gebäude-,  Kapitalrenten-  und  sonstige  Real-  (Ertrags-,  Objekts-)
Steuern,  nicht  dagegen  indirekte  Steuern,  die  nicht  periodisch  veranlagt  unb
erhoben  werden,  sondern  an  einen  einzelnen  Vorgang  anknüpfen,  wie  die
Stempelsteuern  und  die  Besitzwechselabgaben,  wohl  aber  z.  B.  die  Hundesteuer,
die  ebenfalls  eine  Jahressteuer  ist.  Jene  rückständigen  indirekten  Steuern  sind
aber  regelmäßig  schon  nach  §  10  Abs.  1  BSt.G.,  weil  keine  „Haushaltungs-
            
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