Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachöstcuergesctz. 8 8- 
oder aus die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder 
zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der 
Mutter zugewendet wird", fallen selbst dann nicht unter die von der Anrechnung 
ausgeschlossenen „fortlaufenden" Zuwendungen, wenn stein Form einer fort- 
laufenden Rente gewährt werden, sofern diese Rente in rechtsgültiger Form ver- 
sorochen ist. Denn alsdann bildet Gegenstand der Zuwendung nicht die einzelne 
Rentenzahlung, sondern das Recht aufdiefortlansende Rente. Anzurechnen 
ist daher einerseits auch nicht etwa der Betrag der im Veranlagungszeitraum 
geleisteten Rentenzahlungen, sondern der Kapitalwert des.Rechtes; anderer- 
seits setzt die Anrechnungssähigkeit voraus, daß dieses Recht innerhalb des Ver 
anlagungszeitraumes begründet, d. h. das Rentenversprechen erst innerhalb 
dieses geleistet ist. Vgl. auch Fuisting - Strutz Emk.St.G. Anm. 64 ö zu § 8, 
"'^Andererseits handelt es sich auch um eine dem Endvermögen hinzuzurechnende 
einmalige, nicht fortlaufende Zuwendung, wenn ein Vater den gesamten für 
die spätere Ausbildung seiner Kinder in Aussicht genommenen Betrag in einer 
Summe auf diese überträgt (Pr. OVG. K X b 5 v. 2. Olt. 1918). 
Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes und der Aus- 
bildung der nach §§ 1578ff., 1601 ff., 1708ff., 1757 S3©». Unterhaltsberech. 
tigten kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil sie „auf Grund eines gesetz- 
lichen An pruches des Bedachten gemacht" werden. 
Der Begriff des „angemessenen" Unterhaltes ist einerseits enger als der 
des „standesgemäßen" (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KSt.G.), andererseits weiter als der 
des notwendigen", auf den die Sozialdemokraten die Ausnahmen von der 
Hinzurechnung beschränken wollten (vgl. oben Anm. I). Wie der Abg. Becker 
(Hessen) bei der II. Lesung im Plenum erklärte, ist ttn Ausschüsse darüber „ob 
man standesgemäßen Unterhalt, angemessenen oder notwendigen Unterhalt sagen 
soll, lange hin und her geredet worden". Der Berichterstatter hat es aber nicht 
für nötig befunden, im Plenum etwas hierüber mitzuteilen — em Beispiel für 
die Gründlichkeit" der Beratung der Steuervorlagen —, und der Abg. Becker 
teilte nur mit, man habe sich schließlich „aus den Mittelweg", den angemessenen 
Unterhalt, verständigt. „Angemessen" ist ein Unterhalt noch, wenn er zwar 
über das „Notwendige" hinausgeht, aber nicht mehr, wenn er zwar noch rech 
nerisch mit dem Einkommen und Vermögen im Einklang steht, aber nur deshalv, 
weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ungewöhnlich günstige sind. 
Immerhin liegt der Begriff des „angemessenen" Unterhalts dem des „standes- 
gemäßen" näher als dem des nur „notwendigen". Ob eine Zuwendung „zum 
Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder der Ausbildung de- Be- 
dachten" gemacht ist, dafür ist nicht die bloße Erklärung des Gebers, sondern sind 
die Verhältnisse des Bedachten zur Zeit der Zuwendung maßgebend. Eine 
Zuwendung, die danach über das Bedürfnis des Bedachten für angemessenen 
Unterhalt oder Ausbildung hinausgeht, unterliegt insoweit der Hinzurechnung 
nach § 8 Hat der Geber die Verwendung für Unterhalt des Bedachten m dieser 
bindenden Weise festgelegt, so wird gleichwohl der über den angemessenen hiw- 
ausgehende Betrag nach § 4 hinzurechnungspslichtig sein. Dagegen bezieht sich 
das Wort „angemessen" nicht auf „Ausbildung"; was also der Geber m für 
den Bedachten bindender Weise für dessen Ausbildung festlegt, ist ohne Ein 
schränkung von der Hinzurechnung ausgeschlossen , x 
1>) Zuwendungen auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs des Be 
dachten sind ohne Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung von der Hinzurechnung 
ausgeschlossen. Hatte der verstorbene Ehemann seine Witwe zur Erbm eingesetzt 
mit der Maßgabe, daß im Falle ihrer Wiederverheiratung der Nachlaß an ferne
	        
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