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Bermögenszuwachöstcuergesctz. 8 8-
oder aus die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder
zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der
Mutter zugewendet wird", fallen selbst dann nicht unter die von der Anrechnung
ausgeschlossenen „fortlaufenden" Zuwendungen, wenn stein Form einer fort-
laufenden Rente gewährt werden, sofern diese Rente in rechtsgültiger Form ver-
sorochen ist. Denn alsdann bildet Gegenstand der Zuwendung nicht die einzelne
Rentenzahlung, sondern das Recht aufdiefortlansende Rente. Anzurechnen
ist daher einerseits auch nicht etwa der Betrag der im Veranlagungszeitraum
geleisteten Rentenzahlungen, sondern der Kapitalwert des.Rechtes; anderer-
seits setzt die Anrechnungssähigkeit voraus, daß dieses Recht innerhalb des Ver
anlagungszeitraumes begründet, d. h. das Rentenversprechen erst innerhalb
dieses geleistet ist. Vgl. auch Fuisting - Strutz Emk.St.G. Anm. 64 ö zu § 8,
"'^Andererseits handelt es sich auch um eine dem Endvermögen hinzuzurechnende
einmalige, nicht fortlaufende Zuwendung, wenn ein Vater den gesamten für
die spätere Ausbildung seiner Kinder in Aussicht genommenen Betrag in einer
Summe auf diese überträgt (Pr. OVG. K X b 5 v. 2. Olt. 1918).
Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes und der Aus-
bildung der nach §§ 1578ff., 1601 ff., 1708ff., 1757 S3©». Unterhaltsberech.
tigten kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil sie „auf Grund eines gesetz-
lichen An pruches des Bedachten gemacht" werden.
Der Begriff des „angemessenen" Unterhaltes ist einerseits enger als der
des „standesgemäßen" (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KSt.G.), andererseits weiter als der
des notwendigen", auf den die Sozialdemokraten die Ausnahmen von der
Hinzurechnung beschränken wollten (vgl. oben Anm. I). Wie der Abg. Becker
(Hessen) bei der II. Lesung im Plenum erklärte, ist ttn Ausschüsse darüber „ob
man standesgemäßen Unterhalt, angemessenen oder notwendigen Unterhalt sagen
soll, lange hin und her geredet worden". Der Berichterstatter hat es aber nicht
für nötig befunden, im Plenum etwas hierüber mitzuteilen — em Beispiel für
die Gründlichkeit" der Beratung der Steuervorlagen —, und der Abg. Becker
teilte nur mit, man habe sich schließlich „aus den Mittelweg", den angemessenen
Unterhalt, verständigt. „Angemessen" ist ein Unterhalt noch, wenn er zwar
über das „Notwendige" hinausgeht, aber nicht mehr, wenn er zwar noch rech
nerisch mit dem Einkommen und Vermögen im Einklang steht, aber nur deshalv,
weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ungewöhnlich günstige sind.
Immerhin liegt der Begriff des „angemessenen" Unterhalts dem des „standes-
gemäßen" näher als dem des nur „notwendigen". Ob eine Zuwendung „zum
Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder der Ausbildung de- Be-
dachten" gemacht ist, dafür ist nicht die bloße Erklärung des Gebers, sondern sind
die Verhältnisse des Bedachten zur Zeit der Zuwendung maßgebend. Eine
Zuwendung, die danach über das Bedürfnis des Bedachten für angemessenen
Unterhalt oder Ausbildung hinausgeht, unterliegt insoweit der Hinzurechnung
nach § 8 Hat der Geber die Verwendung für Unterhalt des Bedachten m dieser
bindenden Weise festgelegt, so wird gleichwohl der über den angemessenen hiw-
ausgehende Betrag nach § 4 hinzurechnungspslichtig sein. Dagegen bezieht sich
das Wort „angemessen" nicht auf „Ausbildung"; was also der Geber m für
den Bedachten bindender Weise für dessen Ausbildung festlegt, ist ohne Ein
schränkung von der Hinzurechnung ausgeschlossen , x
1>) Zuwendungen auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs des Be
dachten sind ohne Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung von der Hinzurechnung
ausgeschlossen. Hatte der verstorbene Ehemann seine Witwe zur Erbm eingesetzt
mit der Maßgabe, daß im Falle ihrer Wiederverheiratung der Nachlaß an ferne