Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  8.

baaeqen  Zuschüsse  des  Steuerpflichtigen  an  solche  Pensionskassen  werl-sie  eben
noch  Vermögen  des  Steuerpflichtigen  bleiben;  vgl.  auch  Fürsting  '  Strutz
(£inl@t.©.  Anm.  36  «  zu  §  15  (@.  741  f.).  Haben  die  Pensionskassen  der  Angestellten
  oder  Arbeiter  eines  Steuerpflichtigen  aber  Rechtsfahrgkert,  damr  pt
flimmermann  (a.  a.  O.  Anm.  7)  auch  darin  zuzustimmen,  daß  dre  Zuschüsse
des  Steuerpslichtigen  an  diese  Kassen  nicht  solche  an  frühere  Angestellte  oder  Bedienstete
  i  S.  des  §  4  KSt.G.  sind,  weil  das  die  Gewährung  unmittelbar  an  bestimmte ­
  solche  Personen  voraussetzt;  dagegen  können  sie,  was  Zimmermann
verneinen  möchte,  unter  Umständen  nach  Zweck  und  Einrichtung  der  Kasse  allerdings
  als  Zuwendungen  zu  „gemeinnützigen  Zwecken"  anzusehen  fern  (vgl.
iinten  ä  ö  ^^^^hxjEsgeschenke"  sind  Geschenke  wie  sie  nach  den
Verhältnissen  zwischen  Schenker  und  Beschenkten,  Anlaß  der  Schenkung,  Art  und
Wert  des  Geschenkes  und  Vermögensverhältnissen  des  Schenkers,  dem  Stande
und  Berufe  des  Schenkers  und  des  Beschenkten  gebräuchlich  smd,  rnsbes.  nicht
durch  die  Höhe  ihres  Wertes  mit  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  des  Schenkers,
seinen  Beziehungen  zum  Beschenkten  und  dem  Anlaß  der  Schenkung  m  Mißverhältnis ­
  stehen.  Die  Beurteilung,  ob  hiernach  ein  übliches  Gelegenhe,t--qeschenk
  anzunehmen  ist,  ist  nach  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  zu
beurteilen  Lag  zwar  Anlaß  zu  einem  üblichen  Gelegenheitsgescheiik  vor,  geht
dieses  aber  offenbar  über  das  den  vorgedachten  Verhältnissen  angemessene
Maß  hinaus,  dann  wird  es  von  der  Beurteilung  des  Einzelfalles  abhängen,  ob
anzunehmen  ist,  daß  der  wahre  Wille  des  Schenkers  dahin  gegangen  ist,  emeu
Teil  des  Geschenkten  dem  Beschenkten  als  „übliches  Gelegenheitsgeschenk  zuzuwenden,
  oder  ob  diese  Absicht  nur  dahin  gerichtet  war,  unter  dem  Vorwände
eines  Geleqenheitsgeschenks  Vermögensteile  der  Besteuerung  zu  entziehen:
ersterenfalls  wird  ein  entsprechender  Teil  der  Schenkung  als  „übliches  Gelegenheitsgeschenk"
  nach  Satz  2  von  der  Hinzurechnung  auszuschließen,  letzterenfalls
die  ganze  Schenkimg  nach  §  8  Abs.  1  Satz  1  dem  Vermögen  des  Schenkers  hmzuzurechnen
  sein.  .....  v  .  ....
d)  Zuwendungen  zu  kirchlichen,  mildtat, gen  und  gemeinnützigen
«)  Die  Fassuna  „kirchlichen,  mildtätigen  oder  gemeinnützigen  Zwecken
entspricht  der  des  §12  Nr.  3  RErbsch.St.G.,  dessen  Auslegung  daher  für  dre  der
gleichen  Worte  im  §  8  VZAG.  heranzuziehen  ist.  Vgl.  msbes  den  Komm.  z.
RErbsch  St.G.  von  F.  W.  R.  Zimmermann.  Anm.  6—8  und  19  zu  §12.  _
ß)  Der  Begriff  der  „kirchlichen"  Zwecke  beschränkt  sich  darnach  nicht  auf
die  christlichen  Kirchen,  sondern  umfaßt  auch  nichtchrrstliche  Religionsgesellschäften,
  wenn  sie  unter  Verleihung  der  Rechte  juristischer  Personen  öffentlich  zugelassen,
  d.  h.  von  dem  Bundesstaat  zugelassen  sind,  in  dem  sich  der  Sitz  derlenigen
kirchlichen  Organisation  befindet,  welcher  im  einzelnen  Falle  der  Erwerb  zufallt.
Andererseits  ist  nicht  jeder  Zweck,  den  eine  solche  Religionsgesellschaft  tatsächlich
verfolgt,  ein  kirchlicher,  sondern  es  sind  das  nur  diejenigen  Zwecke,  die  auf  dem
kirchlichen  Gebiete  liegen;  „seine  Verfolgung  muß  eine  Beteiligung  an  der  anerkannten
  Religionsgesellschaft  als  Religionsgesellschast,  als  Kirche  darstellen, ­
  wie  sie  ihrer  inneren  kirchlichen  Ordnung  und  Ausgestaltung  nach  Matz,
gäbe  ihrer  staatlichen  Zulassung  und  den  ihr  hiernach  als  Kirche  gestellten  Ausgaben ­
  entspricht"  (Zimmer mann  a.  a.  O.  Anm.  19).  Die  Ausdehnung  der
„kirchlichen  Zwecke"  auf  nichtchristliche  Religionsgemeinschaften  widerspricht
auch  nicht  einer  Beschränkung  der  „Kirchensteuer"  in  §  6  Nr.  8  und  9  (ogl.  ©.  215
Anm.  II  8  i  zu  §  6)  auf  diese.  Denn  Zwecke,  wie  die  christlichen  Kirchen,
verfolgen  auch  andere  Religionsgemeinschaften;  der  Begriff  der  „Kirchensteuern
            
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