Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

230 Bermögenszuwachssteucrgesctz. 8 H. 
mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbaren Veranlagung des letzteren 
erfolgen sann. Das hat Pr. das OVG. 66 S. 20 selbst für § 22 Abs. 2 Zuw.St.G. 
angenommen, wo der Erwerber nicht als Gesamtschuldner neben, sondern nur 
als Zweitschuldner nach dem Veräußerer haftet, und folgendermaßen begründet: 
„Die Vorschrift im § 29 Abs. 2 RZSt.G., daß der Erwerber für die dem Ver- 
äußerer grundsätzlich zur Last fallende Zmvachssteuerhaftet, falls sie nicht vom Ver 
äußerer beigetrieben werden kann, begründet für den Steuergläubiger gegen den 
Erwerber eine selbständige öffentlich-rechtliche Steuerforderung. Der Erwerber 
wird dadurch zum Steuerpflichtigen. Seine Heranziehung zur Steuer hat sich 
mithin, da das Gesetz für den Fall, daß der Erwerber der Steuerpflichtige ist, 
keine besondere Vorschrift gibt, nach der im § 43 allgemein für die Heranziehung 
der Steuerpflichtigen enthaltenen Anordnung zu vollziehen (vgl. auch E. des 
Herz. Braunschw. BGH. v. 9. Okl. 1913, AM. über die Zuwachssteuer 1913 
S. 301). Dieser Paragraph bestimmt, daß die Steuerbehörde einen Steuer 
bescheid zu erteilen hat, der unter anderem die Berechnungsgrundlagen und 
die von der Steuererklärung abweichenden Punkte, ferner die zulässigen Rechts 
mittel, die für diese festgesetzten Fristen, sowie die Behörden, bei denen sie an- 
zubringen sind, angeben muß." 
2. In ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen an 
gelegte Beträge (§ 8 Nr. 2). 
Uber den Begriff des ausländischen Grund- und Betriebsver 
mögens vgl. Amn. II 3 zu § 2 S. 63f. 
a) Die Nr. 2 bezieht sich, wie übrigens der ganze § 8, nur auf die unve- 
beschränkte llbgabepslicht. Sie will die durch §5 BSt.G. geschaffene Rechtslage 
zugunsten des Reiches ändern und verhindern, daß ein unbeschränkt Abgabe- 
pflichtiger dadurch ganz oder teilweise abgabesrei wird, daß er Vermögen in 
ansländischen Grundstücken oder Betrieben anlegt. Wollte man die Bestimmung 
auch auf beschränkt Abgabepflichtige anwenden, so würde sie doch ihren Zweck 
nur in ganz beschränktem Maße erfüllen, weil die abgabefreie Umwandlung 
inländischen Grund- oder Betriebsvermögens in der Weise bewirktswerden könnte, 
daß das der beschränkten Abgabepslicht nicht unterliegende ausländische Kapital 
vermögen, nicht aber das ausländische Grund- oder Betriebsvermögen vermehrt 
wird. "Damit fiele aber die Möglichkeit, den so ins Ausland überführten Ver 
mögenszuwachs zu erfassen <pr. OVG. K IX 37 v. 2. Okt. 1918). 
b) Unter „Beträgen" die im Veranlagungszeitraum in ausländischem 
Grund- oder Betriebsvermögen „angelegt sind", sind nicht nur die Geldbeträge 
zu verstehen, die der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum für den Erwerb, 
die Vermehrung oder Verbesserung ausländischen Grund- oder Betriebsver 
mögens aufgewendet hat, sondern alle zu seinem steuerbaren Vermögen ge- 
hörigen Werte, die er während des Veranlagungszeitraumes aus diesem steuer 
baren Vermögen ausgeschieden und, gleichviel, ob in natura oder nach Umsetzung 
in Geld, für sein ausländisches Grund- oder Betriebsvermögen verwendet hat. 
c) Voraussetzung ist jedoch die „Anlegung" in ausländischem Grund- oder 
Betriebsvermögen; die Gegenstände selbst, ihr Erlös oder die mit letzterem 
angeschafften Gegenstände müssen also Bestandteil des ausländischen Grund- 
oder Betriebsvermögens geworden sein, d. h. für den Erwerb, die Vermehrung, 
Verbesserung oder Erhaltung der Substanz dieses ausländischen Vermögens, 
nicht bloß zur Erwerbung, Erhaltung oder Sicherung des Ertrages aus diesem 
Vermögen verwendet sein. Beträge, die der Steuerpflichtige seinem steuer 
baren Vermögen entnommen hat, um damit die laufenden Wirtschafts- oder 
Betriebskosten seines ausländischen Grundbesitzes oder Gewerbebetriebes zu 
bestreiten, einen bei diesem entstandenen Ertragsausfall zu decken, die Zinsen
	        
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