Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

232  BermögenSzuwachSsteuergesetz.  §  8.

so  daß  auch  unechte  Perlen  beim  Überschreiten  jener  Preisgrenze  abgabepflichtig
seien,  ist  nicht  bloß  deshalb,  weil  unechte  Perlen  keine  Perlen  sind,  unzutreffend,
sondern  auch  deshalb,  weil  es  weder  „edle"  und  „unedle"  Edelsteine  noch  „edle"  und
unedle"  Perlen  gibt,  wohl  aber  „edle"  und  „unedle"  Metalle  und  daher  aus  dem
Fehlen  des  Wortes  „edle"  vor  „Edelsteine"  und  „Perlen"  gar  nichts  geschlossen
werden  kann,  die  Hinzusügung  dieses  Wortes  hier  vielmehr  sinnlos  gewesen  oder
niindestens  unverständlich  gewesen  wäre.  Einigermaßen  zweifelhaft  kann  es  hingegen ­
  sein,  ob  auch  die  Halbedelsteine,die,  namentlich  soweit  sie  ebenfalls  wie  die
Edelsteine,  zu  Schmuckgegenständen  verarbeitet  zu  werden  pflegen,  wie  z.  B.  Türkise, ­
  zu  den  „Edelsteinen"  i.  S.  des  §  5  zu  zählen  sind.  Praktisch  hat  die  Frage  keine
große  Tragweite,  weil  in  der  Regel  einzelne  lose  Halbedelsteine  i.  W.  von  500  Di.
oder  mehr  kaum  in  Betracht  kommen  werden,  sondern  in  solchem  Werte  nur
Schmuckgegenstände  aus  Halbedelsteinen  und  sie  dann  eben  unter  den  Begriff
der  „Schmuckgegenstände"  fallen.  Man  wird  aber  den  Begriff  der  „Edelsteine"
ebensotvenig  auf  Halbedelsteine  ausdehnen  dürfen  wie  den  der  „edlen"  Metalle
auf  Metalle,  die  in  dem  Wirtschaftsleben,  insbes.  auf  dem  Metallmarkt  nicht  als
solche  bezeichnet  zu  werden  pflegen;  die  bloße  Unklarheit  der  Laien  über  den
Unterschied  von  „Edelsteinen"  und  „Halbedelsteinen"  kann  nicht  zu  der  Annahme
führen,  auch  der  Gesetzgeber  habe  sich  in  dieser  Unklarheit  befunden,  umsoweniger,
nachdem  er  in  §  8  Nr.  1  USt.G.  die  Halbedelsteine  neben  den  Edelsteinen  aufgeführt,
  also  zwischen  beiden  unterschieden  hat.  Noch  zweifelhafter  kann  es  fein,
ob  unter  „Edelsteinen"  etwa  auch  die  sog.  synthetischen  Edelsteine,  d.  h.  die
auf  chemischem  Wege  durch  künstliche  Wiederholung  des  natürlichen  Entstehungsganges ­
  aus  denselben  Stoffen,  aus  denen  die  natürlichen  bestehen,  hergestellten.
Im  §  8  USt.G.  sind  sie  neben  den  Edelsteinen  und  Halbedelsteinen  besonders
aufgeführt.  Für  ihre  Subsumierung  unter  den  Begriff  der  „Edelsteine"  läßt  sich
geltend  machen,  daß  sie  aus  denselben  Stoffen  bestehen,  und  vom  Standpunkt
der  Zweckbestimmung  der  Gesetzesvorschrift  der  hohe  Wert  auch  dieser  künstlichen
Edelsteine.  Gleichwohl  werden  die  synthetischen  nicht  als  „Edelsteine"  i.  S.
des  §  8  Nr.  3  BZAG.  anzusehen  sein.  Denn  unter  „Edelsteinen"  ohne  Zusatz
versteht  man  nur  gewisse  Mineralien,  d.  h.  Naturerzeugnisse.  Bon  großer  Bedeutung ­
  ist  die  Frage  nicht,  da  ja  Erzeugnisse  unter  Verwendung  synthetischer
Edelsteine  überwiegend  unter  den  Begriff  der  Schmuck-  und  Luxusgegenstände
fallen  werden.
c)  Tie  „Nunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegenstände"  bilden  eine  zusa
  m  mengehörige  Gruppe  von  Gegenständen;  das  ergibt  sich  schon  daraus,  daß,
wie  man  die  einzelnen  Begriffe  auch  definiert,  sie  ineinander  übergehen:  viele
Kunstgegenstände  sind  auch  Schmuckgegenstände  und  umgekehrt,  die  meisten
Kunst-  und  alle  Schmuckgegenstände  auch  Luxusgegenstände.
Bei  der  Beratung  des  KSt.G.  in  der  Reichstagskommission  bemerkte  der
Schatzsekretär  zu  der  gleichlautenden  Bestimmung  des  KSt.G.,  „was  man
treffen  wolle  und  in  erster  Linie  treffen  müsse,  seien  die  Fälle,  in  denen  Kunstgegenstände ­
  und  ähnliche  Dinge  erworben  werden,  nicht  weil  der  Käufer  sie  behalte, ­
  sondern  weil  er  sie  später  verkaufen  wolle,  da  nach  dieser  Richtung  mindestens ­
  eine  Eventualabsicht  bei  ihm  bestehe  oder  zu  vermuten  sei".  Doch  kann
dieser  Gesichtspunkt  für  die  Auslegung  von  Bezeichnungen,  wie  „Kunst-,  Schmuckund
  Luxusgegenstände",  die  das  Gesetz  nun  einmal  als  Merkmal  der  Hinzurechnn ­
  ngspslichtigkeit  der  Aufwendung  anwendet,  nicht  in  der  Weise  ausschlaggebend ­
  sein,  daß  man  um  dieses  Gesichtspunktes  willen  Gegenständen,  die  begrifflich ­
  Kunst-,  Schmuck-  oder  Luxusgegenstände  sind,  diese  Eigenschaft  abspricht ­
  und  umgekehrt.  Um  jener  Tendenz  des  Gesetzgebers  willen  kann  man
nicht  mit  einer  von  ihr  gebrauchten  Bezeichnung  einen  Sinn  verbinden,  der  dem
            
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