Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.  §  8.  235

weiter  dem  subjektiv  und  objektiv  relativen  Begriffe  des  „Luxus"  Rechnung
trägt.  Man  wird  dann  etwa  dahin  kommen,  das  Merkmal  des  „Luxus"gegenstandes
  darin  zu  finden,  daß  der  Wert  des  Gegenstandes  in  offensichtlichem  Maße
außer  Verhältnis  zu  dem  Gebrauchsnutzen,  den  der  Gegenstand  für  den  Eigentümer ­
  hat,  und  mit  Rücksicht  hierauf  der  für  ihn  gemachte  Aufwand'außer  Verhältnis ­
  zu  den  Vermögens-  und  Einkommensverhältnissen  steht,  in  denen  sich
der  Eigentümer  zu  Anfang  des  Veranlagungszeitraumes  befand.  Allerdings
kann  danach  derselbe  Gegenstand  bei  den:  minder  Reichen  als  Luxusgegenstand
anzusprechen  sein,  bei  dem  Reichen  nicht.  Das  entspricht  aber  gerade  der  Absicht
des  Gesetzes,  Anschaffungen  zum  Zwecke  der  Steuerersparung  zu  treffen;  denn
wenn  sich  z.  B.  jemand,  der  bisher  schon  ein  Vermögen  von  5  000  000  M.  besaß
und  ein  Einkommen  von  300  000  M.  bezog,  und  dessen  Lebenshaltung  diesen:
Einkommen  entsprach,  für  ein  Tafelservice  eine  einmalige  Ausgabe  von  1000  M.
leistet,  so  ist,  auch  wenn  er  während  des  Veranlagungszeitraumes  einen  Vermögenszuwachs ­
  erzielt  hat,  die  Absicht,  durch  die  Anschaffung  die  Abgabe  herabzudrücken, ­
  sicherlich  weniger  zu  vermuten,  als  wenn  es  ein  Mann  tut,  der  vor
dem  1.  Januar  1914  kein  Vermögen  und  nur  ein  Einkommen  von  3000  M.
hatte,  während  des  Krieges  aber  zu  einigem  Vermögen  gelangt  ist.  Verbrauchsgegenstände ­
  werden  in  Anbetracht  des  Zusammenhangs,  in  dem  die  Luxusgegenstände ­
  im  Gesetz  genannt  werden,  unbedingt  von  dem  Begriffe  der  Luxusgegenstände ­
  i.  S.  des  §  8  Nr.  3  auszuschließen  sein,  also  z.  B.  auch  ein  Lager  kostbarer
Weine,  deren  Verbrauch  zweifellos  „Luxus"  ist.  Wohl  aber  können  sie  nach
Nr.  4  in  Betracht  kommen.
d)  „Sammlungen  aller  Art."
«)  Wie  die  Hinzufügung  der  Worte  „aller  Art"  zeigt,  wird  der  Begriff  der
,jSammlungen",  anders  wie  der  der  „Luxusgegenstände",  im  weitesten  Sinne
zu  verstehen  sein,  und  zwar  als  eine  nicht  zum  Zwecke  des  laufenden  wirtschaftlichen ­
  Gebrauchs  oder  des  Verkaufs  und  um  ihres  Gebrauchswertes  willen,
sondern  aus  wissenschaftlichem,  künstlerischem  Interesse  oder  Liebhaberei  nach
bestimmten  Gesichtspunkten  zusammengebrachte  und  geordnete  Menge  von
Gegenständen  aller  Art  (tigt.  Grimm,  Teutsches  Wörterbuch,  Art.  „Sanrmlung").
  Als  Beispiele  sind  neben  den  schon  unter  den  Begriff  der  „Kunstgegensiände"
  fallenden  Gemälde-,  Skulpturen-  usw.  Sammlungen  zu  nennen  Briefmarken-,
  Siegel-,  Schmetterlings-,  Käfer-,  Waffen-,  Altertümer-,  naturwissenschaftliche ­
  usw.  Sammlungen.  Auch  Bibliotheken  werden  hierher  zu
zählen  sein,  sofern  bei  ihnen  nach  ihrem  Umfang  und  der  Art  der  gesammelten
Werke  das  Sammelinteresse  des  Eigentümers  den  Gebrauchsnutzen  für  die  Ausübung ­
  seines  Berufes  überwiegt.
ß)  Zum  „Erwerbe"  von  „Sammlungen"  aufgewendet  sind  nicht  nur  die
Beträge,  mit  denen  eine  schon  zusammengebrachte  Sammlung  erworben  ist,
sondern  auch  diejenigen  für  den  Erwerb  einzelner  Gegenstände,  mit  denen
eine  schon  vorhandene  Sammlung  vermehrt  werden  soll,  oder  die  den  Grundstock
  einer  erst  anzulegenden  Sammlung  bilden  sollen  (so  auch  Pr.  OVG.  K  IV  a  74
v.  30.  Ott.  1918);  letzterenfalls  wird  freilich  die  Steuerbehörde  die  dahingehende
Absicht  des  Steuerpflichtigen  festzustellen  haben.
C.  Die  Höhe  des  Anschaffungspreises  als  Borbedingung
der  Hinzurechnung.
a)  Die  Hinzurechnung  ist  von  einer  Mindesthöhe  des  Anschaffungspreises
von  500  M.  für  einzelne  und  1000  M.  für  zusammengehörige  Gegenstände  abhängig.
  Unter  Anschaffungspreis  sind  die  gesamten  Aufwendungen  für  den
Erwerb  zu  verstehen,  also  nicht  nur  der  gezahlte  Preis,  sondern  auch  alle  sonstigen
Erwerbskosten,  Provisionen,  Transport-,  Ausstellungs-  und  ähnliche  Kosten.
            
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