Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

234  BermögenszuwachSsteuergcsctz.  §  8.

„Schmucksachen"  und  „Schmuckgegenständen"  wird  im  Zusammenhange  in
jenen  Gesetzstellen  das  gemeint,  was  im  Französischen  mit  „bijoux“  und  „bijouterie“ ­
  bezeichnet  wird.  Wie  man  aber  den  Begriff  auch  auffassen  mag,  eine
selbständige  Bedeutung  kommt  ihm  kaum  zu;  denn  was  „Schmuckgegenstand"
ist,  ist  recht  eigentlich  auch  „Luxusgegenstand",  und  die  bei  der  Wertgrenze  von
500  und  1000  M.  hauptsächlich  in  Betracht  iomntenben  Schmuckgegenstände
bestehen  aus  edlem  Metall,  Edelsteinen  und  Perlen,  fallen  dann  also  schon  unter
diese  vorher  genannten  Arten  von  Gegenständen.
y)  Der  Begriff  der  „Luxusgegenstände"  ist  ohne  gesetzliche  Erläuterung
—  die  auch  durch  eine  solche  in  Ausf.Best.  des  RFM.,  Reichsrats  oder  BR.
nicht  ersetzt  werden  kann,  weil  diese  keine  Gesetzeskraft  haben  und  den  Richter  und
Verwaltungsrichter  nicht  binden  —  völlig  unklar  und  vieldeutig  (vgl.  den  Art.
Luxus"  im  „Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften").  Die  Verhandlungen  der
Reichstagskommission  über  das  KSt.G.  geben  auch  keinen  einigermaßen  sicheren
Anhalt  für  die  Beantwortung  der  Frage,  welchen  Sinn  die  gesetzgebenden  Faktoren ­
  nach  ihrer  übereinstimmenden  Absicht  mit  dem  Begriffe  „Luxusgegenstände" ­
  verbunden  wissen  wollten.  Während  ein  Abgeordneter  bemerkte,  er
wisse,  daß  Zimmereinrichtungen  für  10  000  M.  und  mehr  angeschafft  worden
seien,  solche  „Gebrauchsgegenstände"  müßten  auch  getroffen  werden,  führte
der  Schatzsekretär  in  Übereinstimmung  mit  der  Begründung,  wo  den  „Kunst-,
Schmuck-  und  Luxusgegenständen"  die  „Gebrauchsgegenstände"  gegenübergestellt
  sind,  aus,  es  sei  nicht  die  Absicht,  die  Grenzlinien  zwischen  „Luxus"-und
  „Gebrauchsgegenständen"  in  rein  fiskalischem  Interesse  zu  verrücken,  „Möbel"
schieden  aus,  die  Wohnungseinrichtung  als  solche,  soweit  nicht  einzelne  Gegenstände ­
  Kunstgegenstände  seien,  müsse  außer  Betracht  bleiben,  wolle  man  sich  nicht
von  dem  Grundgedanken  der  Vorschrift  völlig  entfernen.  Andrerseits  aber  bemerkte ­
  er,  wenn  nun  von  dem  übermütig  gewordenen  Militärhandwerker  gesprochen ­
  worden  sei,  der  50  000  oder  gar  80  000  M.  für  seine  Wohnungseinrichtung
ausgegeben  habe,  so  würden  hiervon  wohl  eine  Reihe  von  „Luxusgegenständen"
unter  die  Besteuerung  fallen.  Abgesehen  von  der  bei  Zusammenhaltung  dieser
Äußerungen  des  Schatzsekretärs  wie  auch  in  seiner  schon  erwähnten  über  die
Meißner  Porzellanservices  erkennbaren  Vermengung  der  Begriffe  „Kunst"-  und
„Luxus"gegenstände  kommt  die  Äußerung  über  die  Wohnungseinrichtung
darauf  hinaus,  die  Frage,  ob  eine  solche  zu  den  Luxusgegenständen  gehören
könne,  damit  zu  beantworten,  sie  gehöre  dazu,  insoweit  sie  Luxusgegenstände
enthalte,  eine  Antwort,  mit  der  ebensoviel  anzufangen  ist,  wie  z.  B.  mit  einer
Definition  der  „Früchte",  einer  Sache,  als  der  Ausbeute,  soweit  sie  zu  den
Früchten  gehört.  Nurso  viel  läßt  sich  aus  der  Begr.  und  den  Kommissionsverhandlungen ­
  entnehmen,  daß  man  die  „Luxusgegenstände"  in  Gegensatz  zu  den  „Gebrauchsgegenständen" ­
  stellen  wollte.  In  dieser  Allgemeinheit  besteht  aber  ein
solcher  Gegensatz  nicht,  und  wollte  man  jeden  Gebrauchsgegenstand  von  bent
Begriffe  der  Luxus-  und,  wie  der  Begr.  zu  entnehmen  ist,  auch  der  Kunst-  und
Schmuckgegenstände  ausnehmen,  so  bliebe  für  die  Anwendung  der  Vorschrift
ein  sehr  kleines  Gebiet  übrig  und  würde  sie  zu  den  unbilligsten  Ergebnissen  führen.
Die  Anschaffung  von  zum  Spazierenfähren  oder  -reiten  bestimmten  Pferden,
Wagen,  Autos  fiele  dann  nicht  unter  sie,  wohl  aber  die  eines  Kunstwerks.
Einigermaßen  brauchbar  wird  die  Gegenüberstellung  von  Luxus-  und  Gebrauchsgegenständen ­
  nur,  wenn  man  die  Absicht  der  Vorschrift,  hohe  Beträge  der  Abgabe ­
  durch  Anlegung  in  mehr  oder  weniger  überflüssigen  Gegenständen  und
namentlich  solchen,  die  ihren  Wert  behalten  und  eine  spätere  Wiederveräußerung
ohne  Verlust  gestatten,  zu  entziehen,  zwar  nicht  zu  dem  für  die  Auslegung  der
Begriffe  ausschlaggebenden  Gesichtspunkte  macht,  aber  doch  mit  heranzieht  und
            
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