Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Text  des  Gesetzes  über  eine  Kriegsabgabe ­
  vom  Vermögenszuwachse.
Vom  10.  September  1919.  (RGBl.  S.  1579.)

Die  verfassunggebende  Deutsche  Nationalversammlung  hat
das  folgende  Gesetz  beschlossen,  das  mit  Zustimmung  des
Reichsrats  hiermit  verkündet  wird:

§  i.  Von  dem  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  festgestellten ­
  Bermögenszuwachse  wird  eine  Kriegsabgabe  zugunsten ­
  des  Reichs  erhoben.
§  2.  Abgabepflichtig  sind
l.  mit  dem  Zuwachs  an  dem  gesamten  steuerbaren  Vermögen:
1.  die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs,  mit  Ausnahme
derer,  die  sich  mindestens  seit  dem  1.  Januar  1914  ununterbrochen ­
  im  Ausland  aufhalten,  ohne  einen  Wohnsitz ­
  im  Deutschen  Reiche  zu  haben.  Die  Ausnahme  findet
keine  Anwendung  auf  Reichs-  und  Staatsbeamte,  die
im  Ausland  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben.  Wahlkonsuln ­
  gelten  nicht  als  Beamte  im  Sinne  dieser  Vorschrift. ­

2.  Ausländer,  wenn  sie  im  Deutschen  Reiche  einen  Wohnsitz ­
  oder  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  ihren  dauernden ­
  Slufenthalt  haben;
n.  mit  dem  Zuwachs  an  dem  inländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögen: ­
  alle  natürlichen  Personen  ohne  Rücksicht
auf  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz  oder  Aufenthalt.
Die  persönliche  Abgabepflicht  ist  nach  dem  Stande  am
30.  Juni  1919  zu  beurteilen.  Die  Pflicht  zur  Entrichtung  der
Abgabe  besteht  auch  dann,  wenn  der  inländische  Wohnsitz  oder
Aufenthalt  nach  dem  31.  Dezember  1913  aufgegeben  worden  ist.
Strutz.  Vormögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.  1
            
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