Text des Gesetzes über eine Kriegsabgabe
vom Vermögenszuwachse.
Vom 10. September 1919. (RGBl. S. 1579.)
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat
das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des
Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ i. Von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellten
Bermögenszuwachse wird eine Kriegsabgabe zugunsten
des Reichs erhoben.
§ 2. Abgabepflichtig sind
l. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Vermögen:
1. die Angehörigen des Deutschen Reichs, mit Ausnahme
derer, die sich mindestens seit dem 1. Januar 1914 ununterbrochen
im Ausland aufhalten, ohne einen Wohnsitz
im Deutschen Reiche zu haben. Die Ausnahme findet
keine Anwendung auf Reichs- und Staatsbeamte, die
im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wahlkonsuln
gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift.
2. Ausländer, wenn sie im Deutschen Reiche einen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden
Slufenthalt haben;
n. mit dem Zuwachs an dem inländischen Grund- oder Betriebsvermögen:
alle natürlichen Personen ohne Rücksicht
auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt.
Die persönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande am
30. Juni 1919 zu beurteilen. Die Pflicht zur Entrichtung der
Abgabe besteht auch dann, wenn der inländische Wohnsitz oder
Aufenthalt nach dem 31. Dezember 1913 aufgegeben worden ist.
Strutz. Vormögenszuwachs und Kriegsabgabe. 1