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Bermögenszuwachssteuergesetz. 8 19.
Annahme eines Wahlrechts des Inhabers zwischen den Vorschriften des Abs. 1
und den im Abs. 2 erwähnten anderen Vorschriften. Es ist auch jedenfalls nach
Hinzufügung des 2. und 3. Satzes zum 1. Absatz nur noch beschränkt richtig,
daß, wie die Begr. bemerkt, der § 19 „dem Inhaber des gebundenen Vermögens
die Verfügung zum Zwecke der Aufbringung der Steuer zu erleichtern" bezweckt.
Sein Zweck ist nicht, in erster Linie dem Interesse des Abgabepflichtigen zu dienen,
sondern die Einziehung der Abgabe zu erleichtern und sicherzustellen. Gerade
dieser Gesichtspunkt führt aber dahin, daß unter den Vorschriften des Abs. 2
nur solche zu verstehen sind, die die Inanspruchnahme des gebundenen Ver
mögens für die Abgabe noch mehr als § 19 Abs. 1 erleichtern, während sie mehr
als letzterer erschwerende durch Abs. 1 ausgeschlossen werden. Andererseits folgt
aus dem gedachten Gesichtspunkt, daß der Inhaber des gebundenen Vermögens,
falls solche die Verfügung über den Abs. 1 hinaus erleichternde Vorschriften be
stehen, nicht berechtigt ist, die Erhebung der Abgabe dadurch zu erschweren,
daß er sich auf die strengeren Vorschriften des Abs. 1 beruft, ein Wahlrecht in
diesem Sinne für ihn also nicht besteht.
Wenn ferner auch der Entw. den 2. und 3. Satz des Abs. 1 nicht enthielt, so ist
doch der 2. Abs. auch auf sie zu beziehen, dergestalt, daß die Verpflichtungen
des Inhabers gegen sein gebundenes Vermögen nach jenen Sätzen insoweit
nicht Platz greifen, als Vorschriften der im 2. Abs. gedachten Art ihn hiervon
befreien.
III. Zuständige Aufsichtsbehörde nach Abs. 3.
1. Im Bezirke welches Oberlandesgerichtes sich der „Hauptbestand
teil" des gebundenen Vermögens befindet, ist nach den Verhältnissen zur Zeit
der Nachsuchung der Genehmigung zu beurteilen und wird nach dem Wertver
hältnisse der Vermögensteile zu entscheiden sein. In welchem Oberlandesgerichts
bezirke sich aber Kapitalvermögen „befindet", kann sehr zweifelhaft sein. Man
wird sich nicht derart an den Wortlaut des § 19 Abs. 3 klammern dürfen, daß man
z. B. für Wertpapiere annimmt, zuständig sei das Oberlandesgericht, in dessen
Bezirk sich der Geldschrank oder das Stahlfach befindet, in dem die Papiere
gerade aufbewahrt werden. Ich möchte annehmen, daß Rechte an unbeweg-
lichen Sachen sich i. S. des Abs. 3 § 19 im Bezirke des Oberlanvesgerichtes der
belegenen Sache „befinden", andere Bestandteile des Kapitalvermögens in
demjenigen, in dem der Inhaber des gebundenen Vermögens seinen persön
lichen Gerichtsstand hat. Im Zweifel wird über die Zuständigkeit, wenn das
Landesrecht nichts anderes bestimmt, das gemeinschaftliche obere Gericht zu
entscheiden haben, wenn auch § 5 Abs. 1 Satz 1 des Ges. über die freiwillige
Gerichtsbarkeit nicht unmittelbar anwendbar ist, da es sich um der Reichsgesetz,
gebung entzogene Gebiete des bürgerlichen Rechtes handelt. In Ermangelung
eines gemeinschaftlichen oberen Gerichtes und einer Bestimmung der Landes-
gesetzgebung wird zur Entscheidung über die Zuständigkeit für befugt die Landes-
zentralbehörde anzusehen sein, da ihr ja nach Abs. 3 Satz 3 sogar das Recht
beigelegt ist, die zuständige Behörde überhaupt zu bestimmen, und in der Begr.
ausdrücklich betont ist, daß hierdurch den Landeszentralbehörden das Recht bei
gelegt werde, auch „im Einzelfalle" die Zuständigkeit abweichend zu bestimmen.
„Landeszentralbehörde" aber ist hier diejenige der Justizverwaltung, also der
Jnstizminister oder die dessen Funktionen ausübende Stelle. Kommen Ober-
landesgerichte mehrerer Länder in Betracht, dann wird int Zweifel die Zu-
ständigkeit durch den Reichsjustizminister zu bestimmen sein.