Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  19.

Hat  der  Steuerpflichtige  das  Fideikommiß  usw.  erst  während  des  Veranlagungszeitraumes ­
  erworben  und  beruht  —  soweit  das  möglich  sein  sollte  —
der  Erwerb  nicht  auf  einem  nach  §  6  VZAG.  den  Ausschluß  von  der  Abgabepflicht
  bedingenden  Vorgänge,  dann  ist  der  Wert  (bzw.  die  Gestehungskosten) ­
  des  Fideikommisses  usw.  zur  Zeit  der  Erwerbung  mit  demjenigen  am
Ende  des  Veranlagungszeitraumes  zu  vergleichen.  Ebenso  ist,  wenn  der  Steuerpflichtige ­
  während  des  Veranlagungszeitraumes  mit  einem  Teile  seines  ihm
zu  Anfang  des  Veranlagungszeitraumes  bereits  gehörigen  eigenen  freien
(Allodial-)  Vermögens  ein  Fideikommiß  gemacht  hat,  dessen  Inhaber  er  ist,
als  Anfangswert  des  Fideikommisses  der  Wert  zur  Zeit  der  Errichtung,  nicht
derjenige  der  später  fideikommissarisch  gebundenen  Vermögensbestandteile  bei
Beginn  des  Veranlagungszeitraumes,  in  die  Berechnung  der  Vermehrung  des
Fideikommißvermögens  einzustellen.  Denn  allerdings  ist  ja  nach  dem  Grundsätze ­
  des  §  9  BSt.G.  die  Umwandlung  von  freiem  in  gebundenes  Vermögen
steuerlich  ohne  Bedeutung.  Aber  im  §  19  VZAG.  wird  dieser  Grundsatz  eben
durchbrochen:  dieser  Paragraph  beruht  auf  der  Vorstellung,  daß  Eigentümer
des  gebundenen  Vermögens  nicht  der  Inhaber  sei,  und  will  mit  der  Steuer,
soweit  sie  auf  die  Vermehrung  dieses  Vermögens  entfällt,  dessen  nach  der  den
§  19  beherrschenden  Vorstellung  von  dem  Inhaber  verschiedenen  Eigentümer
belasten,  weil  die  Vermehrung  des  gebundenen  Vermögens  dem  letzteren  und
nicht  dem  bloßen  Inhaber  zugute  gekommen  ist.  Das  letztere  ist  aber  nur  bezüglich ­
  des  nach  Errichtung  des  Fideikommisses  in  dem  ihm  gewidmeten  Vermögen ­
  eingetretenen  Zuwachses  der  Fall.  Besaß  z.  B.  A  am  1.  Jan.  1914
lediglich  Allodialvermögen  im  Werte  von  2  000  000  M.,  hat  er  später  mit  einem
Teile  hiervon  ein  Fideikommiß  errichtet  und  beträgt  am  30.  Juni  1919  sein
freies  und  gebundenes  Vermögen  2  500  000  M.,  wovon  1  200  000  M.  auf  das
Fideikommiß  entfallen,  und  betrug  der  Wert  des  Fideikommisses  am  1.  Jan.  1914
900  000  M.,  bei  seiner  Errichtung  aber  1  000  000  M.,  dann  entfallen  von  dem
steuerbaren  Vermögenszuwachs  von  500  000  M.  auf  das  Fideikommiß  200  000  M.
mithin  von  der  Steuer  Vs  Würde  in  einem  solchen  Falle  das  Allodialvermögen
sich  infolge  der  Errichtung  des  Fideikommisses  vermindert  haben,  der  Wert  des
letzteren  aber  so  gestiegen  sein,  daß  sich  für  das  Gesamtvermögen  ein  steuerpflichtiger ­
  Zuwachs  ergibt,  dann  entfällt  die  ganze  VZA.  auf  das  gebundene
Vermögen.
4.  Unter  „Vermögen  des  Inhabers"  im  3.  Satz  ist  das  freie  im  Gegensatz
zum  gebundenen  Vermögen  zu  verstehen.  Der  3.  Satz  berücksichtigt  also  nicht
den  Fall,  wo  der  Abaabepflichtige  Inhaber  mehrerer  rechtlich  selbständiger  gebundener ­
  Vermögen,  z.  B.  von  zwei  Fideikommissen  ist,  ein  Fall,  der  sich  noch
komplizieren  kann,  wenn  für  diese  mehreren  gebundenen  Vermögen  desselben
Inhabers  verschiedene  Aufsichtsbehörden  zuständig  sind.  Beispiel:  B  besitzt  ein
Fideikommiß  in  der  preußischen  Provinz  Pommern  und  eines  in  Schlesien:  das
erstere  ist  im  Werte  von  500  000  auf  700  000  M.  gestiegen,  das  letztere  im  Werte
gleichgeblieben,  das  freie  Vermögen  von  300  000  M.  auf  500  000  M.  gestiegen, ­
  so  daß  sich  ein  abgabepflichtiger  Vermögenszuwachs  von  200  000
+  200  000  =  400  000  M.  ergibt  und  von  der  Abgabe  von  233  000  M.  je  die
Hälfte  mit  116  500  M.  auf  das  pommersche  Fideikommiß  und  das  freie  Ber-Vermögen
  entfällt.  Ohne  den  3.  Satz  des  1.  Abs.  würde  man  zu  der  Auslegung
des  ersten  Satzes  gelangen  können,  daß  aus  gebundenem  Vermögen  immer  nur
der  auf  dessen  Zuwachs  entfallende  Teil  der  Abgabe  entnommen  werden  darf,
in  obigem  Beispiel  also  aus  dem  pommerschen  Fideikommiß  116  500  M.,  aus
dem  schlesischen  nichts.  Infolge  der  Hinzufügung  des  3.  Satzes  steht  gesetzlich
nichts  entgegen,  die  Abgabe  auch  aus  dem  schlesischen  Fideikommiß  zu  ent-
            
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