Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

19, *0,81. 
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*. Besitzt der Abgabepflichtige mehrere selbständige gebundene Vermögens- 
Massen. für die verschiedene Aufsichtsbehörden zuständig sind und erlassen diese 
hinsichtlich der Genehmigung zur Entnahme der Abgabe aus den gebundenen 
Vermögen einander widersprechende Entscheidungen, so wird aus dem letzten 
Satze des 3. Absatzes die Befugnis der Landeszentralbehörde zu folgern sem, 
an Stelle der divergierenden Öberlandesgerichte für den Einzelfall eines von 
ihnen oder ein anderes Oberlandesgericht oder eine andere Behörde für die 
verschiedenen Vermögensmassen für zuständig zu erklären Der 2. Satz des 
Abs 3 trifft solche Fälle nicht, sondern nur den Fall, wo dre Zustandigleit 
eines Oberlandesgerichtes, das entschieden hat, in Zweifel gezogen wird, und 
schließt für solche Fälle die nachträgliche Anfechtung der Zuständigkeit aus. Der 
Satz wird ferner auf Fälle zu beschränken fein, wo es sich nur darum handelt, 
ob das Oberlandesgericht, das eiitschieden hat, die nach dem Landesrecht oder 
Abs. 3 Satz 1 zuständige Aufsichtsbehörde i. S. des Abs. 1 war. 
8 20. Der an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft be» 
teiliate Abkömmling kann von dem überlebenden Ehegatten 
verlangen, datz der auf seinen Anteil am Gesamtgut entfallende 
Abgabebetrag aus seinem Anteil am Gesamtgut gezahlt oder 
'^Ter^überlebende Ehegatte ist neben dem Abkömmling für 
den auf dessen Anteil am Gesamtgut entfallenden Abgabe 
betrag der Staatskasse als Gesamtschuldner verpflrchtet. 
Entw. z 20 (unberänbett). — Begr. 6. 27. 
6*w= »=«.„8,9 ill 
mit dem seinem Anteil am Gesamtgut entsprechenden Teile des am Gesamtgute 
eingetretenen Vermögenszuwachses abgabepflichtig, ohne iedoch nn Besitze dieses 
auf ihn entfallenden Vermögensanteils zu sein, da Verwaltung und Nutznießung 
dem überlebenden Ehegatten zusteht. Der E. will daher dem Abkömmlinge 
das Recht geben, von dem überlebenden Ehegatten zu verlangen, daß die un 
mittelbare Zahlung des auf seinen Anteil entfallenden Abgabebetrages oder ihm 
Ersatz des etwa von ihm gezahlten Betrages aus seinem Anteilam Gesamtgut 
geleistet wird. Der überlebende Ehegatte soll dabei zugleich für den Abgabe 
betrag « 
an einer 
<S. 77, 198). 
s 21. Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe 
erfolgt durch die für die Veranlagung und Erhebung der Besltz- 
steuer zuständigen Behörden. , t k . 
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten dre 
Vorschriften des «esitzsteuergesetzes vom 3. Julr 1913 über dre 
Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer entsprechend für 
die Veranlagung und Erhebung der Ariegsabgabe. 
Entw. $ 21 <unverändert». — Begr. ®. 27.
	        
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