19, *0,81.
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*. Besitzt der Abgabepflichtige mehrere selbständige gebundene Vermögens-
Massen. für die verschiedene Aufsichtsbehörden zuständig sind und erlassen diese
hinsichtlich der Genehmigung zur Entnahme der Abgabe aus den gebundenen
Vermögen einander widersprechende Entscheidungen, so wird aus dem letzten
Satze des 3. Absatzes die Befugnis der Landeszentralbehörde zu folgern sem,
an Stelle der divergierenden Öberlandesgerichte für den Einzelfall eines von
ihnen oder ein anderes Oberlandesgericht oder eine andere Behörde für die
verschiedenen Vermögensmassen für zuständig zu erklären Der 2. Satz des
Abs 3 trifft solche Fälle nicht, sondern nur den Fall, wo dre Zustandigleit
eines Oberlandesgerichtes, das entschieden hat, in Zweifel gezogen wird, und
schließt für solche Fälle die nachträgliche Anfechtung der Zuständigkeit aus. Der
Satz wird ferner auf Fälle zu beschränken fein, wo es sich nur darum handelt,
ob das Oberlandesgericht, das eiitschieden hat, die nach dem Landesrecht oder
Abs. 3 Satz 1 zuständige Aufsichtsbehörde i. S. des Abs. 1 war.
8 20. Der an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft be»
teiliate Abkömmling kann von dem überlebenden Ehegatten
verlangen, datz der auf seinen Anteil am Gesamtgut entfallende
Abgabebetrag aus seinem Anteil am Gesamtgut gezahlt oder
'^Ter^überlebende Ehegatte ist neben dem Abkömmling für
den auf dessen Anteil am Gesamtgut entfallenden Abgabe
betrag der Staatskasse als Gesamtschuldner verpflrchtet.
Entw. z 20 (unberänbett). — Begr. 6. 27.
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mit dem seinem Anteil am Gesamtgut entsprechenden Teile des am Gesamtgute
eingetretenen Vermögenszuwachses abgabepflichtig, ohne iedoch nn Besitze dieses
auf ihn entfallenden Vermögensanteils zu sein, da Verwaltung und Nutznießung
dem überlebenden Ehegatten zusteht. Der E. will daher dem Abkömmlinge
das Recht geben, von dem überlebenden Ehegatten zu verlangen, daß die un
mittelbare Zahlung des auf seinen Anteil entfallenden Abgabebetrages oder ihm
Ersatz des etwa von ihm gezahlten Betrages aus seinem Anteilam Gesamtgut
geleistet wird. Der überlebende Ehegatte soll dabei zugleich für den Abgabe
betrag «
an einer
<S. 77, 198).
s 21. Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe
erfolgt durch die für die Veranlagung und Erhebung der Besltz-
steuer zuständigen Behörden. , t k .
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten dre
Vorschriften des «esitzsteuergesetzes vom 3. Julr 1913 über dre
Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer entsprechend für
die Veranlagung und Erhebung der Ariegsabgabe.
Entw. $ 21 <unverändert». — Begr. ®. 27.