Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteuergesetz.  8  19.

Annahme  eines  Wahlrechts  des  Inhabers  zwischen  den  Vorschriften  des  Abs.  1
und  den  im  Abs.  2  erwähnten  anderen  Vorschriften.  Es  ist  auch  jedenfalls  nach
Hinzufügung  des  2.  und  3.  Satzes  zum  1.  Absatz  nur  noch  beschränkt  richtig,
daß,  wie  die  Begr.  bemerkt,  der  §  19  „dem  Inhaber  des  gebundenen  Vermögens
die  Verfügung  zum  Zwecke  der  Aufbringung  der  Steuer  zu  erleichtern"  bezweckt.
Sein  Zweck  ist  nicht,  in  erster  Linie  dem  Interesse  des  Abgabepflichtigen  zu  dienen,
sondern  die  Einziehung  der  Abgabe  zu  erleichtern  und  sicherzustellen.  Gerade
dieser  Gesichtspunkt  führt  aber  dahin,  daß  unter  den  Vorschriften  des  Abs.  2
nur  solche  zu  verstehen  sind,  die  die  Inanspruchnahme  des  gebundenen  Vermögens ­
  für  die  Abgabe  noch  mehr  als  §  19  Abs.  1  erleichtern,  während  sie  mehr
als  letzterer  erschwerende  durch  Abs.  1  ausgeschlossen  werden.  Andererseits  folgt
aus  dem  gedachten  Gesichtspunkt,  daß  der  Inhaber  des  gebundenen  Vermögens,
falls  solche  die  Verfügung  über  den  Abs.  1  hinaus  erleichternde  Vorschriften  bestehen, ­
  nicht  berechtigt  ist,  die  Erhebung  der  Abgabe  dadurch  zu  erschweren,
daß  er  sich  auf  die  strengeren  Vorschriften  des  Abs.  1  beruft,  ein  Wahlrecht  in
diesem  Sinne  für  ihn  also  nicht  besteht.
Wenn  ferner  auch  der  Entw.  den  2.  und  3.  Satz  des  Abs.  1  nicht  enthielt,  so  ist
doch  der  2.  Abs.  auch  auf  sie  zu  beziehen,  dergestalt,  daß  die  Verpflichtungen
des  Inhabers  gegen  sein  gebundenes  Vermögen  nach  jenen  Sätzen  insoweit
nicht  Platz  greifen,  als  Vorschriften  der  im  2.  Abs.  gedachten  Art  ihn  hiervon
befreien.

III.  Zuständige  Aufsichtsbehörde  nach  Abs.  3.
1.  Im  Bezirke  welches  Oberlandesgerichtes  sich  der  „Hauptbestandteil" ­
  des  gebundenen  Vermögens  befindet,  ist  nach  den  Verhältnissen  zur  Zeit
der  Nachsuchung  der  Genehmigung  zu  beurteilen  und  wird  nach  dem  Wertverhältnisse ­
  der  Vermögensteile  zu  entscheiden  sein.  In  welchem  Oberlandesgerichtsbezirke ­
  sich  aber  Kapitalvermögen  „befindet",  kann  sehr  zweifelhaft  sein.  Man
wird  sich  nicht  derart  an  den  Wortlaut  des  §  19  Abs.  3  klammern  dürfen,  daß  man
z.  B.  für  Wertpapiere  annimmt,  zuständig  sei  das  Oberlandesgericht,  in  dessen
Bezirk  sich  der  Geldschrank  oder  das  Stahlfach  befindet,  in  dem  die  Papiere
gerade  aufbewahrt  werden.  Ich  möchte  annehmen,  daß  Rechte  an  unbeweglichen
  Sachen  sich  i.  S.  des  Abs.  3  §  19  im  Bezirke  des  Oberlanvesgerichtes  der
belegenen  Sache  „befinden",  andere  Bestandteile  des  Kapitalvermögens  in
demjenigen,  in  dem  der  Inhaber  des  gebundenen  Vermögens  seinen  persönlichen ­
  Gerichtsstand  hat.  Im  Zweifel  wird  über  die  Zuständigkeit,  wenn  das
Landesrecht  nichts  anderes  bestimmt,  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht  zu
entscheiden  haben,  wenn  auch  §  5  Abs.  1  Satz  1  des  Ges.  über  die  freiwillige
Gerichtsbarkeit  nicht  unmittelbar  anwendbar  ist,  da  es  sich  um  der  Reichsgesetz,
gebung  entzogene  Gebiete  des  bürgerlichen  Rechtes  handelt.  In  Ermangelung
eines  gemeinschaftlichen  oberen  Gerichtes  und  einer  Bestimmung  der  Landesgesetzgebung
  wird  zur  Entscheidung  über  die  Zuständigkeit  für  befugt  die  Landeszentralbehörde
  anzusehen  sein,  da  ihr  ja  nach  Abs.  3  Satz  3  sogar  das  Recht
beigelegt  ist,  die  zuständige  Behörde  überhaupt  zu  bestimmen,  und  in  der  Begr.
ausdrücklich  betont  ist,  daß  hierdurch  den  Landeszentralbehörden  das  Recht  beigelegt ­
  werde,  auch  „im  Einzelfalle"  die  Zuständigkeit  abweichend  zu  bestimmen.
„Landeszentralbehörde"  aber  ist  hier  diejenige  der  Justizverwaltung,  also  der
Jnstizminister  oder  die  dessen  Funktionen  ausübende  Stelle.  Kommen  Oberlandesgerichte
  mehrerer  Länder  in  Betracht,  dann  wird  int  Zweifel  die  Zuständigkeit
  durch  den  Reichsjustizminister  zu  bestimmen  sein.
            
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