III. Die Vergünstigungen der Abs. 3 bis 5. § 35.
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3. Der Abs. 4 findet bei jedem Erwerb von Todes Wegen i. S. des
RErbsch.St.G. (vgl. die Erläuterungen zu § 6 Nr. 1) Anwendung, nicht etwa bloß
bei dem Erwerb durch den als Gesamtrechtsnachfolger die Rechtspersönlichkeit des
Erblassers fortsetzenden Erben. Allerdings spricht die Begr. zu § 33 des Kriegs-
abgabegesetzes für 1919 (oben Nr. la) nur von dem Erwerb durch „Erbschaft".
Aber nach der Absicht des Ges. wird darunter jeder Erwerb von Todes wegen
aus einer „Erbschaft" i. S. des § 1922 BGB., d. h. aus dem Vermögen eines
Verstorbenen zu verstehen sein.
4. Erwerb von Gesellschaften oder Genossenschaften.
a) Die Vergünstigung des Abs. 3 findet nach Abs. 4 ferner Anwendung
hinsichtlich derjenigen Kriegsanleihe, die der Abgabepflichtige oder seine Ehefrau
von einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder eingetragenen Genossenschaft „als deren Gesell
schafter oder Genosse" empfangen hat. Es genügt somit nicht, daß der Ab
gabepflichtige die Kriegsanleihe überhaupt von einer Gesellschaft der bezeichneten
Art oder Genossenschaft, der er als Mitglied angehört, empfangen hat, sondern er
muß sie von ihr empfangen haben auf Grund eines Rechtsverhältnisses, in dem er
zu der Gesellschaft oder Genossenschaft vermöge seiner Beteiligung an
dieser steht. Hat z. B. eine eine Zuckerfabrik betreibende Gesellschaft m. ß. H.
die ihr von ihrem Gesellschafter gelieferten Rüben mit Kriegsanleihe bezahlt,
so steht diesen hinsichtlich der letzteren die Vergünstigung des Abs. 4 zur Seite,
wenn die Lieferungen in Erfüllung einer sich aus dem Gesel schastsvertrag
ergebenden Verpflichtung, nicht aber wenn sie auf Grund eines vom Gesell
schaftsvertrag unabhängigen Lieferungsvertrages erfolgt sind. Sind die mit
Kriegsanleihe bezahlten Lieferungen teils als gesellschaftliche Verpflichtung,
teils außerhalb einer solchen erfolgt, dann hat der abgabepflichtige Gesellschafter
oder Genosse auf die Anwendung des Abs. 4 Anspruch nur hinsichtlich des dem
Verhältnis der Vergütung für die kraft gesellschaftlicher Verpflichtung gemachten
Leistungen zu der Gesamtveraütung entsprechenden Teilbetrages. Der geschäfts-
führende Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. empfängt „als Gesellschafter"
die Vergütung für die Geschäftsführung nur, wenn letztere eine gesellschaftliche
Verpflichtung darstellt.
1») Der Abs. 4 bezieht sich nicht auf Kriegsanleihe, die der Abgabepflichtige
von einer Aktiengesellschaft, Kommanditaesellsckaft auf Aktien oder Berggewerk
schaft neuen oder alten Rechts vermöge seiner Nlitglieüschast erhalten hat. Tie
Beschränkung auf offene Handelsgesellschaften und einfache Kommanditgesell
schaften hat ihren guten Grund in dem Gesamthandseigentum, das hier bestebt.
Dagegen ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesellschafter bzw. Genossen
und der Gesellschaft m. b. H. und der eingetragenen Genossenschaft kein anderes
wie bei der Aktiengesellschaft. Wenn trotzdem die Mitgliedschaft bei jener der
bei einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft gleichgestellt
ist, so hat sich der Gesetzgeber hier wie bei anderen Gesetzen wohl von der viel
fach, aber keineswegs immer zutreffenden Erwägung leiten lassen, daß das Ver-
hältnis zwischen Mitgliedern und Gesellschaft wirtschaftlich bei der Gesellschaft
nt. b. H. und Genossenschaft ein engeres sei, als bei der Aktiengesellschaft. Dann
ist es aber unlogisch, die Berggewerkschaft älteren Rechtes auszuschließen, bei
der der Gewerke Miteigentümer des Bergwerks ist. Ebensowenig folgerichtig
ist es, die Vergünstigung dem Kommanditisten wie dem Komplementär einer
Kommanditgesellschaft zuzugestehen; folgerichtig wäre es gewesen, einzubeziehen
nur den Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, den persönlick haftenden
Gesellschafter einer einfachen wie einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und
den Gewerken einer Berggewerkschaft älteren Rechtes, auszuschließen dagegen