Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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88  35,26,37.

autbabens"  und  seinen  Unterschied  vom  „Geschäftsanteil"  vgl.  Parisius-Crüger,
GG.  Anm.  3  und  8  zu  §  7  und  Fuisting.  Strutz,  Eink.St.G.,  großer  fom.,
Anm.  46  zu  §  15.

8  26.  Inwieweit  die  Entrichtung  der  Abgabe  in  anderer
Weiie  als  durch  Barzahlung  oder  Hingabe  von  Schuldverschreibungen. ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanwersungen
der  im  §  25  Abs.  1  bezeichneten  Art  erfolgen  kann,  bleibt  gesetzlicher ­
  Regelung  vorbehalten.
Entw.  §  26  (imtietänbert).  —  Begr.  S.  27

Der  5  26  behält,  ausgehend  von  der  Erwägung,  daß  auch  die  ratenweise
Abtragung  der  Abgabeschuld  nach  §24  dem  Pflichtigen  nicht  m  allen  Fallen
möglich  sein  wird,  eine  gesetzlichen  Regelung  —  wobei  an  d  as  Reichsnotopf  er
aedacht  ist  —  vor  inwieweit  die  Abgabeschuld  auch  noch  in  anderer  Weye  als
durch  Barzahlung  oder  Hingabe  von  Kriegsanleihen  entrichtet  werden  kann.
Vgl  Begr  oben  unter  I  zu  §  24.  Gedacht  ist  an  Abtretung  von  Vermögens,
gegenständen  an  das  Reich  zu  Eigentum  oder  Miteigentum  Beteiligung  des
Reichs  an  einem  gewerblichen  Unternehmen  des  Abgabepflichtigen  usw.

8  27.  Wer  als  Abgabepflichtiger  oder  als  Vertreter  e,nes
Abgabepflichtigen  wissentlich  der  Steuerbehörde  unrrchtlge  oder
unvollständige  Angaben  macht,  die  geeignet  smd,  erne  Berküriung
  der  Kriegsabgabe  herbeiznführen,  wrrd  mrt  emer
Geldstrafe  vom  einfachen  bis  zum  fünffachen  Betrage  der  gefährdeten ­
  Abgabe  bestraft.

Entw.  §  27  <unverändert».  —  Begr.  S.  27.

Inhalt.

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt
des  §  27  ;  •  283
II.  Die  Anwendungserfordernisse
§  27  284
l.  Vom  Abgabepflichtigen  oder  Vertreter ­
  eines  solchen  der  Steuerbehörde ­
  gemachte  Angaben  ....  284

2.  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit
der  Angaben  285
3.  Wissentlichkeit  285
4.  Gefährdung  der  Abgabe  ....  286
III.  Strafmaß  287

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt.
1.  Der  §  27  entspricht  wörtlich  —  nur  ist  statt  „Abgabe"  gesetzt  „Kriegsabqabe"
  —  dem  §  33  KSt.G.  Wie  dieser  enthält  er  die  allgemeine  Strafandrohung
  für  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben,  die  geeignet
sind  eine  Verkürzung  der  Abgabe  herbeizuführen,  wahrend  §  28  ver,charfte  Strafbestimmungen ­
  für  gewisse  Hinterziehungsfälle,  die  im  §  29  angezogenen  §§  78
bis  83  BSt.G.  Strafmilderungen  und  Straffreiheit  vorsehen,  die  Einziehung
der  hinterzogenen  Strafe  anordnen,  die  Strafvorschriften  gegen  Verletzung
der  Geheimhaltung  und  Ordnungsstrafen  bringen
3.  Die  materiellen  Strafvorschriften  des  BSt.G.,  KSt.G.,  KAG.  1918,
KAG.  1919  und  VZAG.  find  laut  §  453  RAO.  durch  letztere  unberührt  ge-
            
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