Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

4  Text  des  Bermögenszuwachssteuergesctzes.

im  Einzelbetrage  von  wenigstens  1000  Mark  handelt  und  nicht
ein  gesetzlicher  Anspruch  auf  die  Zuwendung  bestand;
5.  Bermögensbeträge,  die  nachweislich  aus  der  Beräutzerung
  ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens  oder
sonstiger  Gegenstände  herrühren,  die  zu  Beginn  des  Beranlagungszeitraums
  zum  nichtsteuerbaren  Vermögen  des  Abgabepflichtigen ­
  gehört  haben.  Das  gleiche  gilt  für  solche  zum  ausländischen ­
  Grund-  oder  Betriebsvermögen  gehörige  Gegenstände, ­
  die  während  des  Beranlagungszeitraums  in  das  Inland ­
  verbracht  worden  sind.
Als  Bermögensbetrag,  der  aus  der  Veräußerung  von  zu
Beginn  des  Beranlagungszeitraums  zum  nichtsteuerbaren  Vermögen ­
  gehörigen  Gegenständen  herrührt,  darf  höchstens  der
Wert  dieser  Gegenstände  zu  Beginn  des  Beranlagungszeitraums ­
  in  Abzug  gebracht  werden.  Diese  Vorschrift  findet  keine
-lnwendung,  soweit  der  Bermögensbetrag  aus  der  Veräußerung
ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens  herrührt;
6.  der  Betrag  einer  Kapitalabfindung,  die  als  Entschädigung ­
  für  den  durch  Körperverletzung  oder  Krankheit  herbeigeführten ­
  gänzlichen  oder  teilweise»  Verlust  der  Erwerbsfähigkeit ­
  an  den  Abgabepflichtigen  während  des  Veranlagungszeitraums ­
  gezahlt  worden  oder  zu  zahlen  ist;
7.  der  Betrag  einer  Kapitalabfindung,  die  als  Entschädigung ­
  für  die  durch  Unfall  oder  Verschulden  eines  Dritten  erfolgte ­
  Tötung  während  des  Beranlagungszeitraums  denjenigen
gezahlt  worden  oder  zu  zahlen  ist,  denen  gegenüber  der  Getötete ­
  unterhaltspflichtig  war;
8.  die  von  dem  Abgabepflichtigen  nach  dem  Gesetz  über
eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr
1918  vom  26.  Juli  1918  (RGBl.  S.  964)  und  nach  dem  Gesetz
über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919  vom  10.  September  1919  zu  entrichtenden  Abgabebeträge, ­
  soweit  sie  am  Ende  des  Beranlagungszeitraums  noch
geschuldet  sind;
9.  die  von  dem  Abgabepflichtigen  für  das  Rechnungsjahr ­
  1918  oder  für  frühere  Jahre  zu  entrichtende  Staats-,
Gemeinde-,  Kirchen-  und  Umsatzsteuer  sowie  die  Besitzsteuer,
soweit  diese  Steuerbeträge  am  Ende  des  Beranlagungszeitraums ­
  noch  nicht  gezahlt  sind;
10.  die  von  dem  Abgabepflichtigen  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919  zu  entrichtenden,  auf  das  Einkommen  entfallenden
Staats-,  Gemeinde-  und  Kirchensteuern.  Das  gleiche  gilt  für
die  Gewerbesteuer,  soweit  sie  nach  dem  Ertrage  bemessen  wird.
§  7.  Im  Falle  der  beschränkten  Abgabepflicht  (§  2  n)
sind  von  dem  Endvermögen  alle  nachweislich  während  des
            
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