4 Text des Bermögenszuwachssteuergesctzes.
im Einzelbetrage von wenigstens 1000 Mark handelt und nicht
ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung bestand;
5. Bermögensbeträge, die nachweislich aus der Beräutzerung
ausländischen Grund- oder Betriebsvermögens oder
sonstiger Gegenstände herrühren, die zu Beginn des Beranlagungszeitraums
zum nichtsteuerbaren Vermögen des Abgabepflichtigen
gehört haben. Das gleiche gilt für solche zum ausländischen
Grund- oder Betriebsvermögen gehörige Gegenstände,
die während des Beranlagungszeitraums in das Inland
verbracht worden sind.
Als Bermögensbetrag, der aus der Veräußerung von zu
Beginn des Beranlagungszeitraums zum nichtsteuerbaren Vermögen
gehörigen Gegenständen herrührt, darf höchstens der
Wert dieser Gegenstände zu Beginn des Beranlagungszeitraums
in Abzug gebracht werden. Diese Vorschrift findet keine
-lnwendung, soweit der Bermögensbetrag aus der Veräußerung
ausländischen Grund- oder Betriebsvermögens herrührt;
6. der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung
für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbeigeführten
gänzlichen oder teilweise» Verlust der Erwerbsfähigkeit
an den Abgabepflichtigen während des Veranlagungszeitraums
gezahlt worden oder zu zahlen ist;
7. der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung
für die durch Unfall oder Verschulden eines Dritten erfolgte
Tötung während des Beranlagungszeitraums denjenigen
gezahlt worden oder zu zahlen ist, denen gegenüber der Getötete
unterhaltspflichtig war;
8. die von dem Abgabepflichtigen nach dem Gesetz über
eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr
1918 vom 26. Juli 1918 (RGBl. S. 964) und nach dem Gesetz
über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr
1919 vom 10. September 1919 zu entrichtenden Abgabebeträge,
soweit sie am Ende des Beranlagungszeitraums noch
geschuldet sind;
9. die von dem Abgabepflichtigen für das Rechnungsjahr
1918 oder für frühere Jahre zu entrichtende Staats-,
Gemeinde-, Kirchen- und Umsatzsteuer sowie die Besitzsteuer,
soweit diese Steuerbeträge am Ende des Beranlagungszeitraums
noch nicht gezahlt sind;
10. die von dem Abgabepflichtigen für das Rechnungsjahr
1919 zu entrichtenden, auf das Einkommen entfallenden
Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Das gleiche gilt für
die Gewerbesteuer, soweit sie nach dem Ertrage bemessen wird.
§ 7. Im Falle der beschränkten Abgabepflicht (§ 2 n)
sind von dem Endvermögen alle nachweislich während des