Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Tragweite des $ 32 Abs. 1. § 33. 
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konkreten Fall handeln. Oberste Landesfinanzbehörde, Reichsfinanzininister und 
Reichsrat sind nicht befugt, etwa anzuordnen, daß in allen Fällen, wo be- 
stimmte Voraussetzungen vorliegen, in bestimmter Weise von dem Ges. abge 
wichen wird. Nun hat bei der II. Beratung in der Vollversammlung der NV. 
der Abg. Dernburg folgendes ausgeführt (©ten.®. ©.2254): „Wir haben 
jetzt den 30. Juni 1919 als Stichtag gewählt. Die Folge davon ist, daß nunmehr 
eiL Zeitraum nicht von fünf vollen Jahren, sondern von fünfeinhalb Jahren 
in™ iefe ©teuer miteinbezogen wird. Das führt eine Anzahl von Härten mit 
sich, indem nämlich in dem ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres die 
Gewinnabrechnungen und Auszahlungen für das Geschäftsjahr erfolgen, die 
Beträge also, die doch im wesentlichen Renten sind, nunmehr dem Vermögen 
zugeführt werden und als Vermögenszuwachs besteuert werden müssen, der in 
gewissen Fällen bis zu hundert Prozent geht. Hiervon werden alle Kaufleute 
betroffen, die ihren Reingewinn am Ende des Kalenderjahres feststellen ; es 
werden ferner davon alle Direktoren, Prokuristen, gewinnbeteiligten Angestellten 
betroffen. Dann gilt es ganz besonders auch von Ärzten, Rechtsanwälten und 
anderen, die ihren Jahresabschluß auf den 31. Dez. machen. Meine Freunde 
und ich stehen auf dem Standpunkte, daß der 30. Juni 1919 aus sehr wohler 
wogenen Gründen gewählt worden ist, und daß wir deshalb diesen 30. Juni 
1919 auch im Ges. angenommen haben. Er ist hauptsächlich gewählt worden, 
um eine gewisse Zäsur für die Abrechnung der noch aus dem Kriege herüber- 
genommenen Übergangsgeschäfte zu machen; er ist ferner gewählt worden, 
um noch die Kriegsgewinne, die im Jahre 1919 im ersten Halbjahr gemacht 
worden sind, zu erfassen. Infolgedessen haben wir keinen Abänderungsantrag 
gestellt. Da es sich aber hier um Renten handelt, die im ersten Halbjahr eingehen 
und die den Bedarf eines ganzen Jahres zu decken bestimmt sind und auch dazu 
parat gehalten werden müssen, so wird es nur billig erscheinen, wenn auf An 
trag die Reichsfinanzverwaltung sich dahin entscheiden würde, daß an Stelle 
der für drei Monate freizulassenden Barsumme oder Bankguthaben 
für den Lebensunterhalt hier in diesen Fällen auf Antrag der Betrag auf 
das, was für sechs Monate notwendig ist, ausgedehnt werden würde. Ich wäre 
sehr dankbar, wenn die Reichsfinanzverwaltung nach dieser Richtung eine 
Stellungnahme einnehmen wollte." Der Reichssinanzminister erwiderte hier 
auf, er sei bereit, „in die Ausf.Best. eine Bestimmung aufzunehmen, wonach 
der Lebensunterhalt auch für sechs Monate als nicht unter die Steuer fallend 
anzusehen ist". In der Tat ist eine solche Vorschrift im Art. 9 Abs. 2 
Vollz.Anw. getroffen. Eine solche allgemeine, mit den gesetzlichen Vorschriften 
im Widerspruch stehende Bestimmung der Ausf.Anw. geht über den Rahmen 
des § 32 hinaus und ist daher nicht rechtsbeständig. 
2. Die Befugnis beschränkt sich auf: 
a) Befreiung einzelner außerordentlicher Vermögensanfälle von der Abgabe, 
b) anderweite Berechnung des Vermögenszuwachses. 
Zu a. Unter außerordentlichen Vermögensanfällen, die von der Ab- 
gäbe befreit, d. h. deren Abzug vom steuerbaren Vermögen am Ende des Ber- 
anlagungszeitraums angeordnet werden kann, sind zu verstehen Vermögens 
vermehrungen, die nicht aus zum Vermögen geschlagenen Erträgen dauernder 
Erwerbsquellen Herrühren, z. B. neben Erbschaften, Schenkungen u. dgl. 
Lotteriegewinne, Gewinne aus nicht gewerbsmäßigen Spekulationsgeschäften, 
aber auch Gewinne aus außerhalb eines Gewerbes (im weiteren Sinne) vor 
genommener Veräußerung von Vermögensgegenständen usw. Die diesbezüg 
liche Befugnis des Bundesrats bezw. Reichsrats kommt also darauf hinaus, in 
einzelnen Fällen den § 3 KSt.G. zu erweitern.
	        
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