Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Tragweite  des  $  32  Abs.  1.  §  33.

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konkreten  Fall  handeln.  Oberste  Landesfinanzbehörde,  Reichsfinanzininister  und
Reichsrat  sind  nicht  befugt,  etwa  anzuordnen,  daß  in  allen  Fällen,  wo  bestimmte
  Voraussetzungen  vorliegen,  in  bestimmter  Weise  von  dem  Ges.  abgewichen ­
  wird.  Nun  hat  bei  der  II.  Beratung  in  der  Vollversammlung  der  NV.
der  Abg.  Dernburg  folgendes  ausgeführt  (©ten.®.  ©.2254):  „Wir  haben
jetzt  den  30.  Juni  1919  als  Stichtag  gewählt.  Die  Folge  davon  ist,  daß  nunmehr
eiL  Zeitraum  nicht  von  fünf  vollen  Jahren,  sondern  von  fünfeinhalb  Jahren
in™  iefe  ©teuer  miteinbezogen  wird.  Das  führt  eine  Anzahl  von  Härten  mit
sich,  indem  nämlich  in  dem  ersten  Halbjahr  eines  jeden  Geschäftsjahres  die
Gewinnabrechnungen  und  Auszahlungen  für  das  Geschäftsjahr  erfolgen,  die
Beträge  also,  die  doch  im  wesentlichen  Renten  sind,  nunmehr  dem  Vermögen
zugeführt  werden  und  als  Vermögenszuwachs  besteuert  werden  müssen,  der  in
gewissen  Fällen  bis  zu  hundert  Prozent  geht.  Hiervon  werden  alle  Kaufleute
betroffen,  die  ihren  Reingewinn  am  Ende  des  Kalenderjahres  feststellen ;  es
werden  ferner  davon  alle  Direktoren,  Prokuristen,  gewinnbeteiligten  Angestellten
betroffen.  Dann  gilt  es  ganz  besonders  auch  von  Ärzten,  Rechtsanwälten  und
anderen,  die  ihren  Jahresabschluß  auf  den  31.  Dez.  machen.  Meine  Freunde
und  ich  stehen  auf  dem  Standpunkte,  daß  der  30.  Juni  1919  aus  sehr  wohlerwogenen ­
  Gründen  gewählt  worden  ist,  und  daß  wir  deshalb  diesen  30.  Juni
1919  auch  im  Ges.  angenommen  haben.  Er  ist  hauptsächlich  gewählt  worden,
um  eine  gewisse  Zäsur  für  die  Abrechnung  der  noch  aus  dem  Kriege  herübergenommenen
  Übergangsgeschäfte  zu  machen;  er  ist  ferner  gewählt  worden,
um  noch  die  Kriegsgewinne,  die  im  Jahre  1919  im  ersten  Halbjahr  gemacht
worden  sind,  zu  erfassen.  Infolgedessen  haben  wir  keinen  Abänderungsantrag
gestellt.  Da  es  sich  aber  hier  um  Renten  handelt,  die  im  ersten  Halbjahr  eingehen
und  die  den  Bedarf  eines  ganzen  Jahres  zu  decken  bestimmt  sind  und  auch  dazu
parat  gehalten  werden  müssen,  so  wird  es  nur  billig  erscheinen,  wenn  auf  Antrag ­
  die  Reichsfinanzverwaltung  sich  dahin  entscheiden  würde,  daß  an  Stelle
der  für  drei  Monate  freizulassenden  Barsumme  oder  Bankguthaben
für  den  Lebensunterhalt  hier  in  diesen  Fällen  auf  Antrag  der  Betrag  auf
das,  was  für  sechs  Monate  notwendig  ist,  ausgedehnt  werden  würde.  Ich  wäre
sehr  dankbar,  wenn  die  Reichsfinanzverwaltung  nach  dieser  Richtung  eine
Stellungnahme  einnehmen  wollte."  Der  Reichssinanzminister  erwiderte  hierauf, ­
  er  sei  bereit,  „in  die  Ausf.Best.  eine  Bestimmung  aufzunehmen,  wonach
der  Lebensunterhalt  auch  für  sechs  Monate  als  nicht  unter  die  Steuer  fallend
anzusehen  ist".  In  der  Tat  ist  eine  solche  Vorschrift  im  Art.  9  Abs.  2
Vollz.Anw.  getroffen.  Eine  solche  allgemeine,  mit  den  gesetzlichen  Vorschriften
im  Widerspruch  stehende  Bestimmung  der  Ausf.Anw.  geht  über  den  Rahmen
des  §  32  hinaus  und  ist  daher  nicht  rechtsbeständig.
2.  Die  Befugnis  beschränkt  sich  auf:
a)  Befreiung  einzelner  außerordentlicher  Vermögensanfälle  von  der  Abgabe,
b)  anderweite  Berechnung  des  Vermögenszuwachses.
Zu  a.  Unter  außerordentlichen  Vermögensanfällen,  die  von  der  Abgäbe
  befreit,  d.  h.  deren  Abzug  vom  steuerbaren  Vermögen  am  Ende  des  Beranlagungszeitraums
  angeordnet  werden  kann,  sind  zu  verstehen  Vermögensvermehrungen, ­
  die  nicht  aus  zum  Vermögen  geschlagenen  Erträgen  dauernder
Erwerbsquellen  Herrühren,  z.  B.  neben  Erbschaften,  Schenkungen  u.  dgl.
Lotteriegewinne,  Gewinne  aus  nicht  gewerbsmäßigen  Spekulationsgeschäften,
aber  auch  Gewinne  aus  außerhalb  eines  Gewerbes  (im  weiteren  Sinne)  vorgenommener ­
  Veräußerung  von  Vermögensgegenständen  usw.  Die  diesbezügliche ­
  Befugnis  des  Bundesrats  bezw.  Reichsrats  kommt  also  darauf  hinaus,  in
einzelnen  Fällen  den  §  3  KSt.G.  zu  erweitern.
            
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