Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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II.  Das  Friedenseinkommen  nach  Abs.  1  und  2.  §  4.

zur  Einkommensteuer  veranlagt  worden  ist",  auch  interpretieren  als  der  auf  ein
Jahr  berechnete  Betrag  des  Einkommens,  nach  dem  der  Abgabepflichtige  zur
Einkommensteuer  veranlagt  ist.
2.  Die  maßgebende  Veranlagung.
a)  Als  Friedenseinkommen  soll  nach  Abs.  1  nur  ein  bei  einer  allgemeinen
landesgesetzlichen  Jahresveranlagung  der  Veranlagung  zugrunde  gelegtes
Einkommen  gelten.  Tie  „allgemeine  Zahresveranlagung"  ist  die  vor  oder
bei  Beginn  des  Rechnungsjahres  erfolgende,  sich  grundsätzlich  auf  alle  Steuerpflichtigen ­
  erstreckende  neue  Veranlagung,  die  Veranlagung  der  „Allgemeinheit",
  die  auch  als  „ordentliche"  oder  „Rollenveranlagung"  bezeichnet  wird,  im
Gegensatze  zu  den  nach  Abschluß  der  bei  ihr  aufgestellten  und  festgestellten  Steuerlisten ­
  und  Steuerrollen  erfolgenden  Zugangsveranlagungen  einzelner,  bei  der
allgemeinen  Veranlagung  unveranlagt  gebliebener  Steuerpflichtiger.  Jedoch
erfährt  der  Begriff  der  allgemeinen  landesgesetzlichen  Jahresveranlagung  i.  S.
des  KAG.  eine  Ausdehnung  durch  §  10  Abs.  2,  wonach  „eine  in  Rechtsmittelverfahren ­
  durch  Neu-  oder  Nachveranlagung  oder  im  Verwaltungsweg  herbeigeführte ­
  Berichtigung  der  maßgebenden  landesgesetzlichen  Jahresveranlagungen ­
  zu  berücksichtigen"  ist.  Was  hier  unter  „Neuveranlagung"  welche  Bezeichnung ­
  in  den  Landeseinkommensteuergesetzen  nicht  üblich  ist,  im  Gegensatze  zu
„Nachveranlagungen"  gemeint  ist,  sagt  das  Ges.  nicht,  ergibt  sich  aber  aus  §  73
BSt.G.  Demnach  ist  Neuveranlagung  die  in  den  Landeseinkoinmensteuerges.
auch  als  Nachbesteuerung  bezeichnete  nachträgliche  Erhöhung  der  bei  der  allgemeinen ­
  Jahresveranlagung  festgesetzten  Steuer  wegen  nachträglicher  Ermittlung ­
  neuer  Tatsachen  oder  Beweismittel,  also  wie  die  Abänderung  im  Rechtsmittelwege ­
  nur  eine  Richtigstellung  der  falschen  allgemeinen  Veranlagung,  die
Nachveranlagung  aber  die  Nachholung  einer  zu  Unrecht  bei  der  allgemeinen
Jahresveranlagung  unterbliebenen  Veranlagung,  also  das,  was  die  Landeseinkommensteuergesetze ­
  als  Nachbesteuerung  zu  Unrecht  unveranlagt  gebliebener
Steuerpflichtiger  bezeichnen.  Hier  handelt  es  sich  für  den  einzelnen  Steuerpflichtigen ­
  nicht  um  eine  Berichtigung  seiner  „allgemeinen  Jahresveranlagung",
wie  bei  der  Neuveraulagung,  sondern  um  die  Nachholung  seiner  bei  der  allgemeinen ­
  unterbliebenen  Veranlagung.  Wenn  trotzdem  auch  die  Berücksichtigung
solcher  Nachveranlagungen  vorgeschrieben  wird,  so  ergibt  sich  hiemus,  daß
unter  dem  bei  der  „allgemeinen  landesgesetzlichen  Jahresveranlagung"  veranlagten ­
  Einkommen  nicht  nur  das  bei  dem  alljährlichen  allgemeinen  Veranlagungsverfahren ­
  tatsächlich  veranlagte  zu  verstehen  ist,  sondern  auch  dasjenige,  nach
dem  der  Abgabepflichtige  in  diesem  Verfahren  hätte  veranlagt  werden  müssen,
sofern  der  in  dem  damaligen  Unterbleiben  der  Veranlagung  oder  in  der  Unrichtigkeit ­
  der  damaligen  Veranlagung  liegende  Verstoß  gegen  das  Landeseinkommensteuerges.
  auf  dem  durch  dieses  gewiesenen  ordnungsmäßigen  Wege
geheilt  worden  ist.  Dagegen  kann  diese  Heilung  für  die  KA.  allein  nicht  erfolgen;
die  letztere  behält  auch  in  dieser  Hinsicht  ihren  rein  akzessorischen,  eine  selbständige
Einkommensermittlung  ausschließenden  Charakter.  Zweifelhaft  ist,  was  §  10
Abs.  2  unter  „im  Verwaltungswege  herbeigeführten  Berichtigungen"  der  Veranlagung ­
  meint,  ob  insbes.  hierunter  auch  Ermäßigungen  wegen  Verminderungen ­
  des  Einkommens  im  Laufe  des  Steuerjahres  nach  Art  derjenigen  des  §  64
Pr.  Eink.St.G.  fallen.  Die  letztere  Frage  ist  zu  verneinen.  Denn  eine  „Berichtigung" ­
  setzt  voraus,  daß  die  Veranlagung  von  vornherein  unrichtig
war,  und  das  war  sie  nur,  wenn  sie  nach  den  zur  Zeit  ihrer  Vornahme  vorhandenen ­
  Verhältnissen  hätte  anders  ausfallen  müssen,  als  sie  erfolgt  ist.  In  den
Fällen,  wo  die  Veranlagung  nach  den  Ergebnissen  vergangener  Jahre  stattfindet, ­
  wenn  auch  Gegenstand  der  Besteuerung  das  Einkommen  des  Steuer-
            
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