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II. Das Friedenseinkommen nach Abs. 1 und 2. § 4.
zur Einkommensteuer veranlagt worden ist", auch interpretieren als der auf ein
Jahr berechnete Betrag des Einkommens, nach dem der Abgabepflichtige zur
Einkommensteuer veranlagt ist.
2. Die maßgebende Veranlagung.
a) Als Friedenseinkommen soll nach Abs. 1 nur ein bei einer allgemeinen
landesgesetzlichen Jahresveranlagung der Veranlagung zugrunde gelegtes
Einkommen gelten. Tie „allgemeine Zahresveranlagung" ist die vor oder
bei Beginn des Rechnungsjahres erfolgende, sich grundsätzlich auf alle Steuerpflichtigen
erstreckende neue Veranlagung, die Veranlagung der „Allgemeinheit",
die auch als „ordentliche" oder „Rollenveranlagung" bezeichnet wird, im
Gegensatze zu den nach Abschluß der bei ihr aufgestellten und festgestellten Steuerlisten
und Steuerrollen erfolgenden Zugangsveranlagungen einzelner, bei der
allgemeinen Veranlagung unveranlagt gebliebener Steuerpflichtiger. Jedoch
erfährt der Begriff der allgemeinen landesgesetzlichen Jahresveranlagung i. S.
des KAG. eine Ausdehnung durch § 10 Abs. 2, wonach „eine in Rechtsmittelverfahren
durch Neu- oder Nachveranlagung oder im Verwaltungsweg herbeigeführte
Berichtigung der maßgebenden landesgesetzlichen Jahresveranlagungen
zu berücksichtigen" ist. Was hier unter „Neuveranlagung" welche Bezeichnung
in den Landeseinkommensteuergesetzen nicht üblich ist, im Gegensatze zu
„Nachveranlagungen" gemeint ist, sagt das Ges. nicht, ergibt sich aber aus § 73
BSt.G. Demnach ist Neuveranlagung die in den Landeseinkoinmensteuerges.
auch als Nachbesteuerung bezeichnete nachträgliche Erhöhung der bei der allgemeinen
Jahresveranlagung festgesetzten Steuer wegen nachträglicher Ermittlung
neuer Tatsachen oder Beweismittel, also wie die Abänderung im Rechtsmittelwege
nur eine Richtigstellung der falschen allgemeinen Veranlagung, die
Nachveranlagung aber die Nachholung einer zu Unrecht bei der allgemeinen
Jahresveranlagung unterbliebenen Veranlagung, also das, was die Landeseinkommensteuergesetze
als Nachbesteuerung zu Unrecht unveranlagt gebliebener
Steuerpflichtiger bezeichnen. Hier handelt es sich für den einzelnen Steuerpflichtigen
nicht um eine Berichtigung seiner „allgemeinen Jahresveranlagung",
wie bei der Neuveraulagung, sondern um die Nachholung seiner bei der allgemeinen
unterbliebenen Veranlagung. Wenn trotzdem auch die Berücksichtigung
solcher Nachveranlagungen vorgeschrieben wird, so ergibt sich hiemus, daß
unter dem bei der „allgemeinen landesgesetzlichen Jahresveranlagung" veranlagten
Einkommen nicht nur das bei dem alljährlichen allgemeinen Veranlagungsverfahren
tatsächlich veranlagte zu verstehen ist, sondern auch dasjenige, nach
dem der Abgabepflichtige in diesem Verfahren hätte veranlagt werden müssen,
sofern der in dem damaligen Unterbleiben der Veranlagung oder in der Unrichtigkeit
der damaligen Veranlagung liegende Verstoß gegen das Landeseinkommensteuerges.
auf dem durch dieses gewiesenen ordnungsmäßigen Wege
geheilt worden ist. Dagegen kann diese Heilung für die KA. allein nicht erfolgen;
die letztere behält auch in dieser Hinsicht ihren rein akzessorischen, eine selbständige
Einkommensermittlung ausschließenden Charakter. Zweifelhaft ist, was § 10
Abs. 2 unter „im Verwaltungswege herbeigeführten Berichtigungen" der Veranlagung
meint, ob insbes. hierunter auch Ermäßigungen wegen Verminderungen
des Einkommens im Laufe des Steuerjahres nach Art derjenigen des § 64
Pr. Eink.St.G. fallen. Die letztere Frage ist zu verneinen. Denn eine „Berichtigung"
setzt voraus, daß die Veranlagung von vornherein unrichtig
war, und das war sie nur, wenn sie nach den zur Zeit ihrer Vornahme vorhandenen
Verhältnissen hätte anders ausfallen müssen, als sie erfolgt ist. In den
Fällen, wo die Veranlagung nach den Ergebnissen vergangener Jahre stattfindet,
wenn auch Gegenstand der Besteuerung das Einkommen des Steuer-