Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Der  2.  Abs.  des  §  6.  §  6.

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densveranlagung  rechtsirrig,  abet  unangefochten  angenommen  hat,  das  Bermögen
  oder  die  Rente  sei  dem  Abgabepflichtigen  bereits  angefallen  gewesen,
oder  er  habe  ein  Einkommen  aus  dem  Vermögen  bezogen,  während  dieses  ertraglos ­
  war.  Denn  der  Abs.  2  setzt  nicht  voraus,  daß  der  Vermögensanfall  bei
der  Friedensveranlagung  unberücksichtigt  geblieben  ist,  sondern  greift  auch  Platz,
wenn  nur  kein  Ertrag  aus  diesem  Vermögen  in  Ansatz  gebracht  worden  ist,
z.  B.  weil  das  Kapital  zinslos  dalag  oder  der  angefallene  Grundbesitz  keinen
Ertrag  gewährte.
3.  a)  Aus  Abs.  2  ergibt  sich,  daß  nur  nach  der  Landeseinkommensteuergesetzgebung ­
  einkommensteuerpflichtiges  oder  doch  bei  der  Kriegsveranlagung
für  einkommensteuerpflichtig  erachtetes  Einkommen  nach  Abs.  1  dem  Friedenseinkommen ­
  hinzugerechnet  werden  kann;  denn  ein  nicht  steuerpflichtiges  oder
nicht  für  steuerpflichtig  erachtetes  Einkommen  kann  bei  der  Veranlagung  nicht
berücksichtigt  sein.  Der  Abs.  1  kann  also  —  von  unrichtigen  Annahmen  der  Steuerbehörde ­
  in  rechtskräftigen  Kriegsveranlagungen  abgesehen  —  nicht  zur  Anwendung ­
  gelangen  in  Preußen  z.  B.,  wenn  das  einem  kriegsabgabepflichtigen  Ausländer ­
  durch  Erbschaft  zugefallene  Vermögen  in  ausländischem  Grundbesitz
oder  gewerblichem  Betriebskapital  bestand,  sofern  der  Ausländer  nicht  des  Erwerbs ­
  wegen  einen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  in  Preußen  hatte  (§  5  Nr.  2  pr.
Eink.St.G.s,  in  Bayern  auch,  wenn  das  einem  Inländer  angefallene  Vermögen
in  solchem  Grundbesitz  oder  Betriebskapital  bestand,  aber  dessen  Ertrag  nicht
zur  Bestreitung  des  Aufwands  nach  Bayern  bezogen  wurde  (bahr.  Eink.St.G.
Art.  8  Nr.  2).
b)  Aus  dem  zu  a  Gesagten  ergibt  sich,  daß  je  nach  Lage  der  landesrechtlichen
Eink.St.G.  das  Einkommen  aus  angefallenem  vermögen,  trotzdem  sich
dessen  Anlage  nicht  geändert  hat,  in  dem  einen  Jahre  bei  der  Einkommensteuerveranlagung ­
  zu  berücksichtigen  sein  konnte,  in  dein  anderen  nicht,  so  in  Bayern
je  nach  der  Verwendung  des  Einkommens  aus  ausländischem  Grundbesitz  oder
Betriebsvermögen,  in  Preußen  je  nach  dem  von  einem  Ausländer  mit  dem  inländischen
  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  verfolgten  Zwecke.
c)  „Berücksichtigt"  bei  der  Einkommensteuerveranlagung  ist  das  Einkommen ­
  aus  dem  angefallenen  Vermögen  auch  dann,  wenn  die  angefallenen
Vermögensgegenstände  selbst  sich  nicht  mehr  im  Vermögen  des  Abgabepflichtigen ­
  befanden,  sondern  veräußert  und  mit  ihrem  Erlös  andere  ertragbringende
Vermögensobjekte  angeschafft  sind.  Waren  aber  die  angefallenen  Vermögensgegenstände ­
  individuell  bestimmte,  nicht  vertretbare  (§  91  BGB.),  und  sind  sie
ersatzlos  aus  dem  Vermögen  wieder  ausgeschieden,  z.  B.  durch  Untergang,  Schenkung, ­
  dann  ist  auch  kein  Einkommen  aus  ihnen  bei  der  Einkommensteuerveranlagung ­
  berücksichtigt,  wohl  aber,  wenn  nur  eine  der  angefallenen  gleiche  Quantität ­
  fungibler  Sachen,  insbes.  eine  der  angefallenen  gleiche  Geldsumme,
wieder  aus  dem  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  ersatzlos  ausgeschieden  ist,
es  sei  denn,  dieser  Verlust  habe  seinen  Grund  in  dem  Anfalle.  Ist  das  letztere
nicht  der  Fall,  hat  der  Abgabepflichtige  vielmehr  aus  anderen  Gründen  einen
Verlust  erlitten,  dann  ist  sein  Vermögen  trotzdem  um  den  angefallenen  Betrag,
sein  Einkommen  um  den  Ertrag  des  letzteren  größer  geblieben,  als  es  ohne  den
Anfall  sein  würde,  und  nur  kleiner  geworden,  als  es  ohne  den  Verlust  sein  würde.
Insoweit  ist  Koppe  und  Varnhagen  KAG.  1919  Sinnt.  5  zu  §  6  KAG.  nicht
zuzustimmen,  wenn  sie  meinen,  ein  Pflichtiger,  der  im  Jahre  1915  100000  M.
geerbt  habe,  könne  seinem  Friedenseinkommen  nur  dann  5v.H.biervon  =  50002)1.
hinzurechnen,  „wenn  in  seiner  Veranlagung  für  1919  diese  5000  M.  noch  enthalten ­
  sind";  „diese  5000  M."  sind,  sofern  die  100  000  M.  Geldkapitalien  waren,
in  seiner  Veranlagung  für  1919  auch  dann  noch  enthalten,  wenn  er  100000  M.
            
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