II. Das Kriegseinkommen nach § 8. § 8.
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II. Das Kriegseinkommen nach § 8.
1. Wie das behufs Ermittlung des abgabepflichtigen Mehreinkommens
von dem „Kriegseinkommen" abzuziehende „Friedenseinkommen" grundsätzlich
das der Heranziehung des Abgabepflichtigen zur Landeseinkommensteuer zugrunde
gelegte Einkommen ist, so auch das Kriegseinkommen. Während
aber § 4 KAG. dem Abgabepflichtigen die Wahl läßt, ob als Friedenseinkommen
das steuerpflichtige Einkommen nach einer einzigen Jahresveranlagung
oder das sich aus dem Durchschnitt dreier Veranlagungen ergebende Einkommen
angenommen werden soll, und auch der Steuerbehörde unter bestimmten Voraussetzungen
das Recht eingeräumt ist, den dreijährigen Durchschnitt zugrunde
zu legen, kennt § 8 für das Kriegseinkommen solche Abweichungen von der Regel
für einzelne Fälle nicht und schließt die Zugrundelegung mehrjähriger Durchschnitte
völlig aus. Bestimmend für das letztere mochte die Erwägung sein,
daß das in den Jahren 1914—1916 erzielte Mehreinkommen mittelbar durch
die KSt. von 1916, dasjenige von 1917 unmittelbar durch die KA. für
1918 erfaßt werde. Weil ferner die Absicht des Ges. ist, das Einkommen des
Jahres 1918 zu treffen, und der Gesetzgeber von der Annahme ausging, daß
dieses vorzugsweise die Grundlage für die Einkommensteuerveranlagungen für
1919 bilde, ist die Jahresveranlagung für dieses Rechnungsjahr zum Ausgangspunkt
genommen.
In Ländern, in denen die Einkommensteuerveranlagung für das Rechnungsjahr
1919 zum voraus auf Grund des Einkommens einer zurückliegenden
Zeit" erfolgt, kann § 8 Satz 1 allerdings die Folge haben, daß ein Mehreinkommen
von der außerordentlichen KA. 1919 erfaßt wird, das, wenn es am 31. Dez.
1916 zu einem Vermögenszuwachs geführt hatte, bereits von der auf Grund des
KSt.G. zu entrichtenden Abgabe betroffen worden ist. Es ergibt sich aber aus
der Entstehungsgeschichte des § 8 KAG. 1918, daß trotz dieses Umstandes und
auch trotz der Verschiedenheiten der Veranlagung in den Einzelstaaten, die es
mit sich bringen, daß der Gegenstand der außerordentlichen KA. 1918 und 1919
kein für das ganze Reich einheitlicher ist, an dem Grundsätze beider Ges., daß das
Kriegseinkommen nicht besonders zu veranlagen ist, vielmehr ohne weiteres die
landesrechtliche Einkommensteuerveranlagung für das Rechnungsjahr 1919
maßgebend sein soll, festgehalten wurde (bad. VGH. 1567 v. 2. Juli 1919).
2. Daß die Veranlagung zur Kr.A. zulässig ist, auch ehe die landesrechtliche
Einkommensteuerveranlagung rechtskräftig ist, ergibt sich schon
aus der Fassung „veranlagt ist oder veranlagt wird" <RFH. IA 255
v. 18. Nov. 1919)
3. a) Allerdings sieht der 2. Satz vor, daß statt dieser eine andere
Jahresveranlagung zugrunde gelegt werden kann, aber nur, wenn diese mehr
als diejenige für 1919 die im Jab re 1918 erzielten Einkommen berücksichtigt.
Er will also gerade die Verwirklichung des den 1. Satz beherrschenden Gedankens
sichern, wo dies der 1. Satz nicht tun würde. Auch der 2. Satz gestattet
aber nur die Zugrundelegung einer Jahresveranlagung. Die bestrittene
Frage, ob er die Wahl einer anderen Jahresveranlagung als derjenigen für
1919 nur einheitlich für alle Steuerpflichtigen und alle Arten des Einkommens
innerhalb eines Landes zuläßt oder auch nur für einzelne Gruppen von Steuerpflichtigen
nach den Gattungen ihres Einkommens, ist in ersterem Sinne zu
entscheiden. Gewiß würde es der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen,
wenn es möglich wäre, bei jedem Abgabepflichtigen diejenige Einkommensteuerveranlagung
zugrunde zu legen, bei der tatsächlich vorzugsweise das 1918
erzielte Einkommen berücksichtigt ist. Das würde aber dadurch.nicht erreicht,