Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Das  Kriegseinkommen  nach  §  8.  §  8.

343

II.  Das  Kriegseinkommen  nach  §  8.
1.  Wie  das  behufs  Ermittlung  des  abgabepflichtigen  Mehreinkommens
von  dem  „Kriegseinkommen"  abzuziehende  „Friedenseinkommen"  grundsätzlich
das  der  Heranziehung  des  Abgabepflichtigen  zur  Landeseinkommensteuer  zugrunde ­
  gelegte  Einkommen  ist,  so  auch  das  Kriegseinkommen.  Während
aber  §  4  KAG.  dem  Abgabepflichtigen  die  Wahl  läßt,  ob  als  Friedenseinkommen ­
  das  steuerpflichtige  Einkommen  nach  einer  einzigen  Jahresveranlagung
oder  das  sich  aus  dem  Durchschnitt  dreier  Veranlagungen  ergebende  Einkommen
angenommen  werden  soll,  und  auch  der  Steuerbehörde  unter  bestimmten  Voraussetzungen ­
  das  Recht  eingeräumt  ist,  den  dreijährigen  Durchschnitt  zugrunde
zu  legen,  kennt  §  8  für  das  Kriegseinkommen  solche  Abweichungen  von  der  Regel
für  einzelne  Fälle  nicht  und  schließt  die  Zugrundelegung  mehrjähriger  Durchschnitte ­
  völlig  aus.  Bestimmend  für  das  letztere  mochte  die  Erwägung  sein,
daß  das  in  den  Jahren  1914—1916  erzielte  Mehreinkommen  mittelbar  durch
die  KSt.  von  1916,  dasjenige  von  1917  unmittelbar  durch  die  KA.  für
1918  erfaßt  werde.  Weil  ferner  die  Absicht  des  Ges.  ist,  das  Einkommen  des
Jahres  1918  zu  treffen,  und  der  Gesetzgeber  von  der  Annahme  ausging,  daß
dieses  vorzugsweise  die  Grundlage  für  die  Einkommensteuerveranlagungen  für
1919  bilde,  ist  die  Jahresveranlagung  für  dieses  Rechnungsjahr  zum  Ausgangspunkt ­
  genommen.
In  Ländern,  in  denen  die  Einkommensteuerveranlagung  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919  zum  voraus  auf  Grund  des  Einkommens  einer  zurückliegenden
Zeit"  erfolgt,  kann  §  8  Satz  1  allerdings  die  Folge  haben,  daß  ein  Mehreinkommen ­
  von  der  außerordentlichen  KA.  1919  erfaßt  wird,  das,  wenn  es  am  31.  Dez.
1916  zu  einem  Vermögenszuwachs  geführt  hatte,  bereits  von  der  auf  Grund  des
KSt.G.  zu  entrichtenden  Abgabe  betroffen  worden  ist.  Es  ergibt  sich  aber  aus
der  Entstehungsgeschichte  des  §  8  KAG.  1918,  daß  trotz  dieses  Umstandes  und
auch  trotz  der  Verschiedenheiten  der  Veranlagung  in  den  Einzelstaaten,  die  es
mit  sich  bringen,  daß  der  Gegenstand  der  außerordentlichen  KA.  1918  und  1919
kein  für  das  ganze  Reich  einheitlicher  ist,  an  dem  Grundsätze  beider  Ges.,  daß  das
Kriegseinkommen  nicht  besonders  zu  veranlagen  ist,  vielmehr  ohne  weiteres  die
landesrechtliche  Einkommensteuerveranlagung  für  das  Rechnungsjahr  1919
maßgebend  sein  soll,  festgehalten  wurde  (bad.  VGH.  1567  v.  2.  Juli  1919).
2.  Daß  die  Veranlagung  zur  Kr.A.  zulässig  ist,  auch  ehe  die  landesrechtliche ­
  Einkommensteuerveranlagung  rechtskräftig  ist,  ergibt  sich  schon
aus  der  Fassung  „veranlagt  ist  oder  veranlagt  wird"  <RFH.  IA  255
v.  18.  Nov.  1919)
3.  a)  Allerdings  sieht  der  2.  Satz  vor,  daß  statt  dieser  eine  andere
Jahresveranlagung  zugrunde  gelegt  werden  kann,  aber  nur,  wenn  diese  mehr
als  diejenige  für  1919  die  im  Jab  re  1918  erzielten  Einkommen  berücksichtigt.
Er  will  also  gerade  die  Verwirklichung  des  den  1.  Satz  beherrschenden  Gedankens ­
  sichern,  wo  dies  der  1.  Satz  nicht  tun  würde.  Auch  der  2.  Satz  gestattet ­
  aber  nur  die  Zugrundelegung  einer  Jahresveranlagung.  Die  bestrittene
Frage,  ob  er  die  Wahl  einer  anderen  Jahresveranlagung  als  derjenigen  für
1919  nur  einheitlich  für  alle  Steuerpflichtigen  und  alle  Arten  des  Einkommens
innerhalb  eines  Landes  zuläßt  oder  auch  nur  für  einzelne  Gruppen  von  Steuerpflichtigen ­
  nach  den  Gattungen  ihres  Einkommens,  ist  in  ersterem  Sinne  zu
entscheiden.  Gewiß  würde  es  der  Gleichmäßigkeit  der  Besteuerung  dienen,
wenn  es  möglich  wäre,  bei  jedem  Abgabepflichtigen  diejenige  Einkommensteuerveranlagung ­
  zugrunde  zu  legen,  bei  der  tatsächlich  vorzugsweise  das  1918
erzielte  Einkommen  berücksichtigt  ist.  Das  würde  aber  dadurch.nicht  erreicht,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.