Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Art  und  Umfang  der  Vergünstigung  des  §  13.  §  13.  361
nur,  soweit  sie  Erben  geworden  sind:  nur  in  ihrer  Eigenschaft  als  Erben
werden  sie  begünstigt,  und  diese  Eigenschaft  reicht  nicht  über  den  Nachlaß
hinaus.
c)  Wenn  Geschäftsanteile  einer  inländischen  Gesellschaft  m.  b.  H.  zum
Gesamtgut  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  gehören  und  nur  der  eine  Ehegatte  oder  bei  fortgesetzter  Gütergemeinschaft ­
  nur  der  überlebende  Ehegatte  oder  nur  die  Abkömmlinge  zu  anderen
Gesellschaftern  in  einem  Verwandtschaftsverhältnisse  der  im  §  13  Abs.  2  bezeichneten ­
  Art  stehen,  so  findet  Abs.  I  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der
Geschäftsanteil  als  unter  die  am  Gesamtgut  Beteiligten  aufgeteilt  gilt  nach
dem  Verhältnis  der  Größe  ihrer  Anteile  am  Gesamtgut,  die  zu  errechnen  sind
auf  Grund  der  Annahme,  daß  die  Auseinandersetzung  des  Gesamtgnts  auf
den  Stichtag  erfolgt  sei.  Die  Prüfung  des  Verwandtschastsverhältuisses  zu  den
übrigen  Gesellschaftern  hat  für  jeden  Gesamlgutsberechtigten  zu  erfolgen.  Für
die  Frage,  ob  danach  bei  dem  einzelnen  am  Gesamtgut  Beteiligten  die  Voraussetzungen ­
  der  ziffermäßigen  Beteiligung  gemäß  §13  Abs.  2'  Ziff.  1  gegeben
sind,  ist  jedem  Änteilsberechtigten  der  auf  ihn  rechnerisch  entfallende  Anteil
an  dem  zum  Gesamtgut  gehörenden  Geschäftsanteil  als  selbständiger,  ihm
allein  gehöriaer  Geschäftsanteil  anzurechnen  (Gutachten  des  RFH.  Samml.
Bd.  1  8  S.  51).
3.  Verhältnis  der  Ziffern  1  «.  2  des  §  13  Abs.  2  Aneinander.
Die  Ziff.  1  u.  2  des  Abs.  2  schließen  sich  nicht  durchweg  gegenseitig  aus,  vielmehr
nur  insofern,  als  Blutsverwandtschaft  allein  nur  zur  Anwendbarkeit  der  Ziff.  1
führen  kann.  Ein  Geschäftsführer,  der  allein  oder  mit  seiner  Ehefrau  oder
seinen  Abkömmlingen,  Aszendenten,  Geschwistern  oder  Geschwistererben  Geschäftsanteile ­
  in  Höhe  von  mindestens  der  Hälfte  des  Stammkapitals  besitzt,
kann  die  Vergünstigung  des  §  13  sowohl  nach  Nr.  1,  als  auch  nach  Nr.  2  in
Anspruch  nehmen,  ebenso  die  Ehefrau  eines  solchen.
4.  Anders  wie  nach  §  10  KSt.  G.  ist  nach  §  14  KAG.  1918  und  §  13  KAG.  1919
die  Vergünstigung  von  einem  Antrage  des  Abgabepflichtigen  abhängig.  Da
das  Ges.  eine  Einschränkung  hinsichtlich  des  Zeitpunkts  des  Antrags  nicht  enthält, ­
  ist  er  auch  nach  erfolgter  Veranlagung  zulässig,  solange  diese  noch  unter
Anführung  neuer  Tatsachen  angefochten  werden  kann,  nicht  also  in  der  Rechtsbeschwerde ­
  an  den  RFH.

HI.  Art  und  Umfang  der  Vergünstigung  des  §  13.
1.  „Uncrhobcnbleiben"  eines  Teils  der  Abgabe.  Die  Vergünstigung ­
  des  §  13  besteht  nicht  darin,  daß  der  auf  den  verteilten  Mehrgewinn  der
Gesellschaft  entfallende  Betrag  der  Mehreinnahme  des  Gesellschafters  bei  diesem
von  der  Veranlagung  ausgeschlossen,  also  von  dem  Mehreinkommen  abgezogen
wird,  sondern  veranlagt  wird  einschließlich  des  Anteils  an  dem  Mehrgewinne
der  Gesellschaft,  und  es  wird  nur  ein  Teil  der  danach  veranlagten  Abgabe  außer
Hebung  gesetzt.  In  dieser  Beziehung  hat  dem  §  10  KSt.G.  der  §71  pr.
Eiuk.St.G.  zum  Vorbilde  gedient  (über  die  unbefriedigende  Halbheit  dieser
Lösung  vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eiuk.St.G.,  Anm.  1,  letzter  Äbs.,  zu  §  71).
Daher  handelt  es  sich  in  Wahrheit,  nicht  bloß  der  Fassung  nach,  um  eine  lediglich
die  Erhebung  veranlagter  Steuern  betreffende  Vorschrift,  gegen  deren  vermeintliche ­
  Verletzung  nicht  die  gegen  das  Ergebnis  der  Veranlagung  gegebenen
Rechtsmittel,  sondern  nur  die  Beschwerde  im  Aussichtsweqe  zulässig'ist  (Pr
OVG.  in  St.  16  S.  340f.  und  K  XI  c  33  v.  6.  März  1919)
            
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